{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-11-05_2_StR_544_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-11-05","aktenzeichen":"2 StR 544/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"00%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR 544/75 . - URTEIL\n5,1,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang 5 EB ‚, ohne festen Wohnsitz, geboren\n\nam ED 1950 in EEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 5. November 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichts\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Bremen\nvom 26. Juni 1975 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmmer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nf\n\n- 3.\n\nGründe;\n\nDie zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten Mord\nzur Last gelegt. Das Schwurgericht hat ihn wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit der auf die Sachrüge\ngestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß das Schwurgericht Schuldunfähigkeit gemäß\n§ 20 StGB als möglich angesehen hat. Das Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\nDas Schwurgericht nimmt an, daß die Blutalkoholkonzentration (BAK) des Angeklagten zur Tatzeit um 3 %o gelegen hat, weil bei dem Opfer eine BAK von 2,8 %o festgestellt worden sei und der Angeklagte noch mehr getrunken\nhabe. Schon hiergegen erheben sich Bedenken, weil nach\nden Feststellungen (Bl. 11 UA) der später getötete we\nden betrunkeneren Eindruck machte. Im letzten Lokal bekam er nur deshalb noch etwas zu trinken, weil der Angeklagte erklärte, er werde auf WEB aufpassen und ihn sicher nach Hause geleiten,\n\nFerner ist zu beachten, daß die Hemmungsschwelle\neines Zechers nach der Erfahrung um so höher zu sein\npflegt, je größer der Wert des gefährdeten Rechtsgutes\nist und je schwerer die Tat wiegt (BGHSt 14, 114, 116).\nGegenüber Mordtaten wird deshalb das Hemmungsvermögen\nhöchst selten infolge Alkoholmißbrauchs gänzlich fehlen\n(BGH GA 1955, 269, 271; Urteil vom 28. Juni 1968\n- 4 StR 226/68 -; Urteil vom 21. März 1973 - 2 StR 635/72 -).\nHier kommt hinzu, daß der Angeklagte seit langer Zeit\ntrinkgewohnt war. Die Nichterörterung dieser wesentlichen\n\nUmstände begründet einen Sachmangel bei der Beweiswürdigung, der zur Aufhebung des Urteils führt.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird auch zu prüfen\nsein, ob sich der zugunsten des Angeklagten angenommene\nhohe Blutalkoholwert mit seinem Gesamtverhalten vor und\nnach der Tat vereinen läßt.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-05/2-str-544-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-05/2-str-544-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:15.770787+00:00"}}