{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-11-05_2_StR_523_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-11-05","aktenzeichen":"2 StR 523/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 523/75 URTEIL\nsmart\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Ulrich P ib zus AGB, dort geboren\n\nan GE '93:,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nj \",\n.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 5. November 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Nebenklägers wird\n\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem\nLandgericht in Aachen vom 22. Oktober 1974\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ndF\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen schlug in der Nacht vom\n11. zum 12. Juni 1973 der Nebenkläger DB während\neiner Auseinandersetzung auf den Angeklagten ein. Dieser\nfiel zu Boden, stand aber sogleich wieder auf und lief\nin seine Wohnung. Von dort kehrte er mit seinem Vater\nKarl DEEP zurück. Dann fiel aus einem dem Angeklagten\ngehörenden Kleinkalibergewehr ein Schuß, der den Nebenkläger in die rechte Schulter traf. Der Verletzte wurde\nzwei Wochen stationär behandelt und dann als geheilt aus\ndem Krankenhaus entlassen.\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten zur Last, auf den Nebenkläger geschossen und sich dadurch des versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem\nVerstoß gegen das Waffengesetz schuldig gemacht zu haben.\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil\nes sich nicht davon überzeugen konnte, daß der Angeklagte\nund nicht sein Vater den zur Verletzung des Nebenklägers\nführenden Schuß abgegeben hat.\n\nGegen das Urteil des Schwurgerichts hat der Nebenkläger Revision eingelegt. Sein mit der Sachbeschwerde begründetes Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas Schwurgericht hält es nicht für erwiesen, daß\nes der Angeklagte war, der auf den Nebenkläger geschossen\nhat. Die Ausführungen, mit denen es dieses Ergebnis begründet, begegnen durchgreifenden Bedenken.\n\nSo hält das Schwurgericht auf S. 9 UA Zeugenaussagen deshalb für nicht beweiserheblich, weil aus ihnen nicht\n\n\"zwingend\" oder \"mit Sicherheit\" auf die Täterschaft\ndes Angeklagten geschlossen werden könne. Diese Erwägung erweckt den Verdacht, daß das Schwurgericht der\nAnsicht ist, die Überzeugung des Tatrichters von der\nTäterschaft eines Angeklagten setze die absolute, jede\nandere - auch theoretische - Möglichkeit ausschließende Sicherheit des von ihm für erwiesen erachteten Sachverhalts voraus. Diese Ansicht wäre unzutreffend (BGHSt\n10, 208, 209, 211).\n\nVor allem aber läßt das angefochtene Urteil nicht\nerkennen, ob das Schwurgericht alle beweiserheblichen\nUmstände in ihrem Zusammenhang gewürdigt hat. Es mag\nzutreffen, daß die einzelnen Zeugenaussagen jeweils für\nsich allein betrachtet noch keine Überzeugung von der\nTäterschaft des Angeklagten begründen. Dies schließt indessen nicht aus, daß die vorliegenden Beweisanzeichen\nin ihrer Gesamtheit schon mit Rücksicht auf ihre Häufung'\nund gegenseitige Ergänzung ein anderes und wesentlich\nschwereres Gewicht für die Überzeugungsbildung des Tatrichters haben können (vgl. BGH NJW 1962, 549). Zu einer\nsolchen Gesamtwürdigung bestand hier um so mehr Anlaß,\nals nach der Würdigung der Einzelaussagen immer noch ein\n\"erheblicher Tatverdacht\" gegen den Angeklagten bestehen\nblieb (UA S. 7) und sich zudem der Angeklagte nach der\nTat nicht nur, was immerhin dem Schutz seines Vaters vor\n\nStrafverfolgung dienen konnte, der Polizei, sondern auch\n\nmehreren Dritten gegenüber selbst als Täter bezeichnet\nhat.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-05/2-str-523-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-05/2-str-523-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:15.755182+00:00"}}