{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-11-05_2_StR_424_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-11-05","aktenzeichen":"2 StR 424/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 424/75 URTEIL\nIM IS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizungsmonteur Heinz GC EEE zu: Demi:\ndort geboren am EEEB 1935,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen\n\nFar\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts in Darnstadt vom 21. April 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte begann im Jahre 1969 mit seiner\ndamals 15jährigen Stieftochter Ilona geschlechtlich zu\nverkehren und setzte diesen Umgang bis zum Jahre 1973\nfort. Das Landgericht hat ihn vom Vorwurf sowohl eines\nVergehens nach § 176 Abs. 1 StGB wie eines Vergehens\nnach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB freigesprochen, weil es\neinen geschlechtlichen Umgang vor dem vollendeten 14. Lebensjahr des Kindes nicht als erwiesen ansah und auch\nnicht die Überzeugung vom Bestehen eines Erziehungsver-\n\nhältnisses im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewinnen konnte.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, daß der Angeklagte nicht wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB)\nverurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es\nsieht mit Recht die Begründung als unzureichend an, mit\nder die Strafkammer das Bestehen eines Erziehungs- oder\nBetreuungsverhältnisses des Angeklagten zu seiner Stieftochter als nicht erweisbar angesehen hat. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht den Umstand hinreichend beachtet hat, daß Ilona schon im Alter von fünf Jahren in die vom Angeklagten begründete\nFamilie aufgenommen wurde und dort mit den aus dieser\nEhe hervorgehenden Stiefgeschwistern aufwuchs. Bei den\nsozialen Verhältnissen der Familie des Angeklagten ist es\nschwer vorstellbar, daß dabei gegenüber diesen Kindern\nund Ilona im täglichen Umgang auch hinsichtlich erzieherischer Einwirkung und Anleitung wesentliche Unterschiede gemacht wurden und daß Ilona insoweit nicht ebenso wie\n\ndie anderen Kinder behandelt worden ist. Es fällt auf,\ndaß die Strafkammer in den Urteilsgründen nicht auf diesen erheblichen Gesichtspunkt eingegangen ist. Verhielt\nes sich aber so, daß der Angeklagte Ilona gegenüber ebenso wie im Verhältnis zu den weiteren Kindern als väterlicher Erzieher auftrat, so würde sich an dem einmal zustandegekommenen Verhältnis der Überordnung des Angeklagten ohne weiteres auch nichts geändert haben, als Ilona\ndem Kindesalter entwachsen war und sich dem Einfluß des\nStiefvaters zu entziehen suchte (vgl. OLG Celle NJW 1956,\n1368). Im übrigen ist zu bezweifeln, daß - wie es in den\nGründen heißt - weitere Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung standen. Es könnte im Gegenteil naheliegen, über\ndas Verhältnis des Angeklagten zu seiner Stieftochter\ndurch Vernehmung der Geschwister oder anderer mit der Familie des Angeklagten in Berührung stehender Personen näheren Aufschluß zu gewinnen.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-05/2-str-424-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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