{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-10-30_2_StR_447_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-10-30","aktenzeichen":"2 StR 447/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 447/75 BESCHLUSS\nnot\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Helmut Bernhard Erich Lip aus TBB, geboren\n\nom GEB 1921 in SER\n\nwegen Vergehens gegen das Waffengesetz\n\n77\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Trier vom\n9, April 1975\n\n4. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte statt eines Vergehens ‘gemäß\n8 53 Abs. 3 Nr. 1 a in Verbindung mit\n§ 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG 1972 eines Vergehens gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c\nWaffG 1972 schuldig ist,\n\n2. im Ausspruch über die\n\na) wegen der vorgenannten Tat (und des\nmit ihr tateinheitlich zusammentreffenden Vergehens nach § 53 Abs. 3\nNr. 1 a in Verbindung mit § 29 Abs. 1\nSatz 1 WaffG 1972) verhängte Einzelstrafe,\n\nb) Gesamtstrafe\n\nmit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und\ndeshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nAuf die Sachrüge muß das Urteil jedoch teilweise\ngeändert und aufgehoben werden.\n\nDurch den Erwerb des \"Schießkugelschreibers\" und die\nAusübung der tatsächlichen Gewalt über ihn hat sich der Angeklagte entgegen der rechtlichen Würdigung im angefochtenen Urteil nicht eines Vergehens gemäß § 53 Abs. 53 Nr. 1a\nin Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG 1972, sondern\neines solchen im Sinne des § 53 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung\nmit § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c WaffG 1972 schuldig gemacht.\nDenn diese Schußwaffe war ihrer Form nach geeignet, einen\nanderen Gegenstand vorzutäuschen. Der Schuldspruch mußte\ndeshalb entsprechend geändert werden.\n\nDie in diesem Fall verhängte Einzelstrafe kann nicht\nbestehen bleiben. Vom Landgericht ist strafschärfend gewertet worden, daß der Angeklagte \"ein so hinterhältiges Schieß-\n\ngerät wie den 'Schießkugelschreiber' erworben und besessen hat\". Damit hat das Landgericht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB 1975) verstoßen. Die Aufhebung dieser Einzelstrafe bedingt sogleich die Aufhebung\nder Gesamtstrafe.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer zurückver-\n\nwiesen, die nicht als Schwurgericht tätig ist.\n\nSchumacher Willms Müller\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-30/2-str-447-75","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-30/2-str-447-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:15.552219+00:00"}}