{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-10-30_2_StR_446_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-10-30","aktenzeichen":"2 StR 446/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 446/75 BESCHLUSS\n\nga ac ar\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bautechniker Hans Joachim W GE zus DeiimB.\ngeboren am ED 1942 in DB, zur \"Zeit in Straf-\n\nhaft in anderer Sache,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\n7\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n\n9. April 1975 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben. In die-\n\nsem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler. Jedoch\nkann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\n41. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am\n26. Juli 1973 wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die am 14. Februar\n1975 verbüßt war. Aus dieser und der jetzt verhängten Freiheitsstrafe konnte nur mit Rücksicht auf die Verbüßung keine\nGesamtstrafe mehr gebildet werden. Die darin für den Angeklagten liegende Härte muß bei der neuen Strafzumessung berücksichtigt werden (BGHSt 2, 230, 233; zuletzt BGH, Beschluß\nvom 3. September 1975 - 2 StR 400/75). Die Urteilsausführungen\nlassen nicht erkennen, ob die Strafkammer diesen Milderungsgrund in ihre Erwägungen einbezogen hat.\n\n2. Der Angeklagte wurde des weiteren am 27. März 1973,\n9. Juli 1973 und 24. März 1974 vom Amtsgericht in Darmstadt\nin den Verfahren 24 Cs 547/73, 24 Cs 1195/73 und 24 Cs 779/74\njeweils zu Geldstrafen verurteilt. Im angefochtenen Urteil\nist nicht mitgeteilt, ob die Strafen inzwischen bezahlt sing,\nUnter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, daß\nauch sie zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe hätten heran.\ngezogen werden können (§§ 53 Abs. 2, 55 Abs. 1 StGB). Mit Rück\nsicht auf das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten\nist das jetzt nicht mehr möglich. Jedoch ist die Strafkammer\ngehalten, aus den drei Geldstrafen eine Gesamtgeldstrafe zu\nbilden, sofern die förmlichen Voraussetzungen hierfür noch\nvorliegen (BGHSt 25, 382). Auch hierüber muß noch entschieden\nwerden.\n\nSchumacher willms Müller\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-30/2-str-446-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-30/2-str-446-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:15.535676+00:00"}}