{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-10-29_2_StR_423_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-10-29","aktenzeichen":"2 StR 423/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 423/75 URTEIL\n2140.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zahnarzt Dr. Simon W sup aus VEREEEED, sort\ngeboren am EEE 13:2,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\n’e\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der.\nSitzung vom 29. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\n\nErster Staatsanwalt Dr. EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WE zu: REED\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts in Aachen\nvom 5. Februar 1975 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte führte am 31. August 1972 bei der\ndamals achtjährigen Ulrike Dip eine Zahnextraktion\ndurch. Dabei verwendete er zur Schmerzbetäubung das Analgetikum Tri-Thyrvonin. Die Anwendung dieses Mittels bewirkte bei dem Mädchen einen Kreislaufstillstand, der nach\nwenigen Minuten zum Tod führte.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf der\nfahrlässigen Tötung freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die das\nVerfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, hat Erfolg. Dabei kann die Verfahrensrüge unerörtert bleiben, weil die Sachbeschwerde durchgreift.\n\nDie Strafkammer geht auf Grund von Sachverständigengutachten davon aus, daß im Falle des Kindes Ulrike Du\ndie Anwendung des Analgetikums Tri-Thyrvonin wegen seiner\nGefährlichkeit gegen die Regeln der ärztlichen Kunst auf\ndem Gebiet der Anästhesie verstieß. Diese objektive Verletzung der Sorgfaltspflicht sei jedoch dem Angeklagten\nnicht vorzuwerfen, weil es an den subjektiven Merkmalen der\nFahrlässigkeit fehle.\n\nDie Ausführungen, mit denen die Strafkammer ihre Ansicht begründet, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; sie geben Grund zu der Annahme, daß die Kammer bei\nihren Erwägungen erhebliche Tatsachen außer acht gelassen\noder nicht genügend berücksichtigt hat und insgesamt zu\ngeringe Anforderungen an die zahnärztlichen Pflichten des\nAngeklagten stellt.\n\n4, So fehlt im Urteil von vornherein die Feststellung, ob der Angeklagte das Kind selbst untersucht und eine\n\neigene zahnärztliche Diagnose gestellt hat, bevor er\n\nmit der eigentlichen Behandlung begann. Die Schilderung,\ndie ihm seine - in der Praxis als Zahnärztin mitarbeitende - Tochter von dem vorangegangenen Verhalten des\nKindes gegeben hatte, konnte eine solche Diagnose nicht\nersetzen. Offen bleibt zudem, ob die Zeugin Dr. Wen\nihrem Vater wenigstens ihre Diagnose mitgeteilt hat,\n\ndie sie immerhin veranlaßt hatte, dem Vater Ulrikes nach\neiner Röntgenaufnahme vorzuschlagen, die Extraktion des\nim Wurzelabschnitt vereiterten Zahnes in einer zahnärztlichen Klinik vornehmen zu lassen. Unter diesen Umständen\nkann der Senat nicht ausschließen, daß der Angeklagte mit\ndem Eingriff begonnen hat, ohne sich selbst ein abschlie-Bendes Bild von der Art der Zahnerkrankung des Kindes gemacht zu haben.\n\n2. Die Strafkammer meint, die schwerwiegenden Folgen der Anwendung des Analgetikums seien für den Angeklagten im Falle des Kindes Ulrike Dog aus mehreren Gründen nicht vorhersehbar gewesen: Er habe das Mittel an sich\nselbst und an seiner Tochter erprobt und seit dem Jahre\n1963 in mindestens hundert, wahrscheinlich erheblich mehr\nBehandlungen sowohl bei Erwachsenen wie auch bei Kindern\n\"problemlos\" angewendet; nach dem Inhalt des zu dem Medikament gehörenden Beipackzettels handle es sich bei dem\nMittel um ein insgesamt harmloses Analgetikum mit geringer Giftigkeit; seit den fünfziger Jahren seien auf dem\nGebiet der zahnärztlichen Literatur, wie sie dem Angeklagten als praktizierendem Zahnarzt zugänglich sei, keine\nPublikationen mehr erschienen, die auf die Gefährlichkeit\ndes Trichloräthylen hingewiesen hätten; schließlich habe\n\nder Fachanästhesist Dr. SB den Angeklagten etwa\nein halbes Jahr vor dem 31. August 1972 nach einer Unterhaltung mitgeteilt, er halte das Mittel für unbedenklich\nund sei der Auffassung, der Angeklagte könne es weiterhin\n- wie geschildert - anwenden.\n\nDer Senat kann sich der Ansicht der Strafkammer zumindest in dieser Allgemeinheit nicht anschließen.\n\na) Die ohne nachteilige Folgen verlaufene Anwendung\ndes Mittels in zahlreichen anderen Fällen entband den Angeklagten nicht von seiner Pflicht, in jedem weiteren Ein\nzelfall die Eignung des Mittels für den betreffenden Patienten zu prüfen. Medikamente können bei verschiedenen\nPatienten je nach deren körperlicher oder auch seelischer\nVerfassung anders wirken. Will deshalb der Arzt ein Medikament anwenden, das - wie hier das Analgetikum - besonders stark auf die körperlichen Funktionen einwirkt, so\nmuß er sich zunächst ein Bild vom Allgemeinzustand des Patienten machen und prüfen, ob die Anwendung des Medikaments\naus ärztlicher Sicht angezeigt und zu verantworten ist. Daß\n\ndies der Angeklagte hier getan hat, kann, wie oben schon\nausgeführt, dem Urteil nicht entnommen werden. Zu einer solchen Untersuchung bestand bei Ulrike DB un so mehr Anlaß, als sich das Kind nicht wie ein normaler Patient verhielt: Die Zahnärztin Dr. WB hatte schon etwa 20 Minuten lang versucht, \"das heftig schreiende und sich heftig wehrende Mädchen zu beruhigen\"; \"nur mit großer Mühe gelang es\", eine Röntgenaufnahme zu machen; der Vater hatte\nseinem Kind mehrere Ohrfeigen gegeben, weil es so schrie;\nschließlich hielten zwei zahnärztliche Helferinnen das Kind\nfest. Alle diese Umstände deuten auf einen so ungewöhnli-\n\nchen Erregungszustand des Kindes hin, daß die Prüfung,\n\nob aus allgemeiner ärztlicher Sicht die Behandlung überhaupt noch und dann mit den vom Angeklagten gewählten\nMitteln fortgesetzt werden durfte, nicht entbehrlich ist,\nDabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß auch der\nInhalt des Beipackzettels das angewendete Medikament Tri-Thyrvonin nicht als schlechthin harmlos auswies, sondern\nim Gegenteil eine \"unberechenbare Empfindlichkeit des Patienten\", mithin gefährliche Nebenwirkungen nicht ausschloß (UA S. 7). In diesem Zusammenhang kann im übrigen\nauch von Bedeutung sein, daß zwei Zahnärzte die Behandlung des Kindes abgelehnt hatten, bevor es in die Praxis\ndes Angeklagten kam (UA S. 5); dem Urteil ist weder zu\nentnehmen, welche Gründe die Zahnärzte zu ihrer ablehnenden Haltung veranlaßt hatten, noch ob der Angeklagte hiervon wußte.\n\nb) Mit Recht weist die Revision des weiteren darauf\nhin, daß der Inhalt des Beipackzettels den Angeklagten\nnur dann von der Pflicht entband, sich auch aus anderen\nQuellen über die Auswirkungen des Medikaments zu unterrichten, wenn der Zettel selbst alle wesentlichen medizinischen\nFragen erschöpfend behandelte. Auch hierüber geben die Urteilsausführungen keinen Aufschluß.\n\nc) Der Angeklagte wird auch nicht ohne weiteres dadurch entlastet, daß seit den fünfziger Jahren \"auf dem\nGebiet der zahnärztlichen Literatur, wie sie dem Angeklagten als praktizierenden Zahnarzt zugänglich ist\", keine\nPublikation mehr über die Gefährlichkeit von Trichloräthylen erschienen ist. Der Angeklagte nahm, wie sich aus der\nAnwendung des Analgetikums ergibt, in seiner Praxis auch\n\nu\n\nanästhesistische Aufgaben wahr. Wenn er dies aber tat,\ndurfte er sich entgegen der von der Strafkammer auf S. 12\nUA vertretenen Ansicht nicht auf das Studium der ihm\n\n\"als Zahnarzt allgemein zugänglichen Fachzeitschriften\"\nbeschränken, sondern mußte er sich, etwa durch das Studium spezieller Fachliteratur, auch auf dem Gebiet der\nAnästhesie die notwendigen Kenntnisse aneignen und erhalten. Hierzu bestand für ihn um so mehr Anlaß, als nach\n\"allgemein verbreiteter\", also auch dem Angeklagten ohne\nweiteres zugänglicher Ansicht \"in zahnärztlichen Praxen\nkeine Anästhesien ohne Hinzuziehung eines Anästhesisten\ndurchgeführt werden sollen \" (UA S. 10, vgl. UA S. 4 und\n9).\n\nd) Die Einholung der Auskunft des Fachanästhesisten\nDr. SB konnte die erforderliche umfassende Unterrichtung des Angeklagten nicht ersetzen. Es handelte sich\ndabei, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, um\neine nur allgemein gehaltene Meinungsäußerung, die die\nspeziellen mit der Anwendung des Analgetikums zusammenhängenden Fragen nicht berührte und den Angeklagten nicht\nvondr Pflicht entbinden konnte, die Eignung des Mittels\nim jeweils konkreten Einzelfall in eigener Verantwortung\nzu prüfen.\n\n3. Mit den aufgeworfenen Fragen hat sich die Strafkammer weder im einzelnen noch in der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände erschöpfend auseinandergesetzt.\nHierin liegt ein Sachmangel, der zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils zwingt. Damit ist auch die Kostenbeschwerde der Staatsanwaltschaft erledigt.\n\nSchumacher Willms Müller\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-29/2-str-423-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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