{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-10-29_2_StR_118_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-10-29","aktenzeichen":"2 StR 118/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 118/75 URTEIL\n\nPN au I”\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Fotografen und Drogisten Wilfried Egon B u —N\naus EEE, geboren am EB 1332 in F\n\n2. den Kaufmann Lothar A aus u\nKreis A ud geboren am 1939 in G\n(EEE\n\n’\n\n3, den Ingenieur Wolfgang Wilhelm S u FEED\nWB, geboren am EHRE 1933 in T\n\n4, den Kaufmann Rue gen aus FOND.\ndort geboren am 1922,\n\nwegen Vergehens gegen das Waffengesetz u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\n\nDr. Müller\nDr. Meyer\nBuddenberg\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. (zB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. WED au: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Bü»:\n\nRechtsanwalt WB aus\n\nals Verteidiger des Angeklagten A;\n\nRechtsanwalt ME =.: GESEHEN\n\nals Verteidiger des Angeklagten Si\n\nRechtsanwalt EB au: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Wis\nJustizhauptsekretär 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt/\nMain vom 11. April 1974\n\n1. im Schuldspruch\n\na) dahin geändert, daß die Angeklagten\nBD, \"WEB und SEE eines Vergehens nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 BWaffG\n1968, ferner die Angeklagten A\n\nII.\n\nIII.\n\n2.\n\n- 3 -\n\nund SB der Urkundenfälschung in zwei\nFällen, der Angeklagte Bgilib der Urkundenfälschung in einem Fall und der\nAngeklagte WB eines Vergehens nach\n8 26 Abs. 1 Nr. 1 RWaffG schuldig sind,\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\n\nder Angeklagte SB wegen eines Vergehens\nnach § 26 Abs. 1 Nr. 1 RWaffG verurteilt\nworden ist,\n\nin den gesamten Strafaussprüchen mit den\njeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nEs werden freigesprochen:\n\n1.\n\nder Angeklagte BB von Vorwurf der Beteiligung an der fälschlichen Anfertigung\nder Waffenhandelsgewerbeerlaubnis,\n\n. der Angeklagte Wu von Vorwurf der\n\nBeihilfe zu einem Vergehen gemäß § 36\nAbs. 1 Nr. 2 BWaffG 1968.\n\nInsoweit fallen die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen ausscheidbaren Auslagen\ndieser Angeklagten der Staatskasse zur Last.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nsonstigen Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nIV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-uL-\n\nGründes.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Dep, Ai\nund SG wegen eines Vergehens gemäß § 36 Abs. 1'Nr. 2\nin Tateinheit mit einem Vergehen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3\nBWaffG 1968, ferner den Angeklagten BED wegen Urkundenfälschung in einem Fall, den Angeklagten SB in zwei\nund den Angeklagten Au in drei Fällen, den Angeklagten SB weiterhin wegen eines Vergehens nach § 26 Abs. 1\nNr. 1 RWaffG und den Angeklagten WB wegen Beihilfe\nzu einem Vergehen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 BWaffG 1968 sowie\nwegen eines Vergehens gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 RWaffG zu\nFreiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen\n\ndie Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; zum Teil\nbeanstanden sie auch das Verfahren.\n\nI. Die Verfahrensrügen des Angeklagten Ab sind,\nsoweit er eine Verletzung der Aufklärungspflicht- geltend\nmacht, unzulässig, im übrigen unbegründet. Der Beschwerdeführer teilt nicht mit, zu welchen Maßnahmen sich die Strafkammer hätte veranlaßt sehen müssen. Die behauptete verspätete Gewährung von Akteneinsicht zur Begründung der Revision\nist kein Fehler, der sich auf das Urteil ausgewirkt haben\nkann. Offensichtlich unbegründet sind die von. den Angeklagten BGB und SE behaupteten Verstöße gegen.§ 267 StPO.\n\nII. Dagegen haben die Sachrügen teilweise Erfolg.\n\n1. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Würdigung des Landgerichts, daß die Angeklagten Dun, AuEb\nund S@& sich der (vollendeten) unerlaubten: Waffeneinfuhr\ngemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des\nhier noch anwendbaren Bundeswaffengesetzes (BWaffG) vom\n14. Juni 1968 (BGBl I S. 633) schuldig gemacht haben.\n\n-5_\n\na) Nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes\n(AWG), auf den der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 Satz 1 BWafrfe\n1968 zur Erläuterung des Begriffs \"Einführen\" verweist, ist\nhierunter das Verbringen von Sachen aus fremden Wirtschafts.\ngebieten in das deutsche Wirtschaftsgebiet zu verstehen. Die.\nses Gebiet deckt sich nicht mit dem Zollgebiet. \"Einfuhr\"\nliegt auch vor, wenn das Gut aus einem fremden Wirtschaftsgebiet in einen Zollausschluß oder einen Freihafen gelangt\n(Schulz, Außenwirtschaftsrecht, § 4 AWG, Rdnr. 22; Langen,\nKommentar zum AWG, § 4, Rdnrn. 3, 4, 33; vgl. auch § 10\nAbs. 5 AWG). Der Transport der von den Angeklagten gekauften Waffen bis in das Zollager Frankfurt/Main erfüllte danacı\nden Tatbestand der unerlaubten Einfuhr.\n\nb) Ein Ausnahmefall im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2\nNr. 1 BWaffG 1968 liegt nicht vor. Durch diese Vorschrift\nist lediglich die Beförderung von Waffen \"durch den Geltungsbereich\" des Gesetzes \"unter zollamtlicher Überwachung sowie\nzur Zollgutlagerung und zur Lagerung in Freihäfen\" von dem\nErlaubniserfordernis freigestellt. Nach den Urteilsfeststellungen war von den Angeklagten nicht eine sogenannte ungebrochene Durchfuhr der Waffen beabsichtigt (vgl. unter anderem S. 4 £f UA). Auch sollten diese nicht etwa deshalb vorerst im Zollgutlager Frankfurt/Main verbleiben, weil die Angeklagten sich über ihre weitere Verwendung noch nicht im\nklaren gewesen wären. Vielmehr beabsichtigten sie, die Waffer\nsofort in den freien Verkehr innerhalb der Bundesrepublik gelangen zu lassen (vgl. S. 6 UA).\n\nc) Eine Erlaubnis für die Einfuhr der Waffen besaßen die\nAngeklagten nicht. Die dem Angeklagten Salm frther erteilte\nGenehmigung zum Waffenhandel, die nach § 11 Abs. 5 Nr. 2 BWat\n1968 auch zur Waffeneinfuhr berechtigt hätte, war ihm bereit:\n1970 entzogen worden; die Tatsache, daß er die Erlaubnisurku\nnoch besaß, vermag daran nichts zu ändern.\n\nfü\n\nde\n\nFE\n-6-\n\nZwar hatten die Angeklagten Do, fi ) und\nSEE beim Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft eine\ninternationale Einfuhrbescheinigung erschlichen. Auf\nsie könn sie sich jedoch schon deshalb nicht berufen,\nweil die Urkunde auf eine nicht existierende Firma ausgestellt war.\n\nd) Dafür, daß die Angeklagten bezüglich dieser Tat\neinem Verbotsirrtum erlegen sind, geben die Urteilsfeststellungen keinen Anhaltspunkt.\n\n2. Zu Recht beanstanden die Beschwerdeführer die Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 BWaffG 1968. Es kann dahingestellt bleiben, ob die drei Haupttäter \"im Rahmen einer\nwirtschaftlichen Unternehmung\" tätig geworden sind. Jedenfalls hatten sie die Waffen - entgegen der Ansicht des Landgerichts - noch nicht erworben. Hierzu genügte nicht schon\nder Abschluß des Kaufvertrags. Vielmehr setzt diese Begehungsform die Erlangung der tatsächlichen Gewalt voraus. Daran\nfehlte es aber. Es mag offen bleiben, ob zwischen der Zollverwaltung und dem Importeur bezüglich der noch im Zollager\nbefindlichen Ware ein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des\n§ 868 BGB besteht (vgl. RG in Soergel Rspr., 1913, § 868 BGB\nNr. 4) und der mittelbare Besitzer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über dieses Zollgut angesehen werden kann (vgl.\nBGHSt 26, 12, 16; BGH, Urteil vom 21. Januar 1954 - 3 StR\n298/53 -; RGSt 66, 249 $; BayObLGSt 1970, 218, 220; Hoche,\nWaffengesetz, 2. Aufl., 1938, § 11 Anm. c; Potrykus, in Erbs/\nKohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 4 WaffG 1972, Ann. 2;\nHinze, Waffenrecht, § 4 WaffG 1972, Anm. 4). Selbst wenn beide\n\nFragen zu bejahen wären, besaßen die Angeklagten angesichts der\n\nbesönderen Umstände des vorliegenden Falles, unabhängig von der\npolizeilichen Sicherstellung (vgl. hierzu BGHSt 26, 12, 16),\nnicht die tatsächliche Sachherrschaft über die Waffen. Die\n\n- 7-\n\nWarensendung war an die Firma U. DEE, nicht an die\nAngeklagten gerichtet. Deshalb konnten diese nicht ohne\nweiteres in ihren unmittelbaren Besitz gelangen, sondern\nwaren hierzu auf die Vorlage gefälschter Unterlagen angewiesen. Unter diesen Umständen hatten sie noch nicht die\ntatsächliche Gewalt über die Ware. Die Verurteilung der\nAngeklagten nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 BWaffG 1968 kann daher nicht bestehen bleiben.\n\n3. Ferner handelt es sich bei der Verfälschung des\nauf den Namen DB lautenden Führerscheins durch den\nAngeklagten Abraham und bei der fälschlichen Anfertigung\nder Gewerbeerlaubnisurkunde unter Mitwirkung dieses Angeklagten nicht um selbständige Taten. Vielmehr bilden sie\nTeilakte einer fortgesetzten Handlung. Der Angeklagte rechnete damit, daß er sich beim Abholen der an die Firma U.\nDEE abgesandten Waffensammlung aus dem Zollager möglicherweise ausweisen müsse, hierfür jene Erlaubnisurkunde\naber nicht genügen werde. Deshalb erschien es ihm zur sicheren Durchführung des Vorhabens erforderlich, in dem Führerschein sein eigenes Bild anbringen zu lassen. Da ferner in\nbeiden Fällen gleichartige Rechtsgüter in gleichartiger Begehungsform verletzt wurden, sind die Voraussetzungen einer\nfortgesetzten Handlung erfüllt. Diese umfaßt jedoch nicht\nauch seine Beteiligung an der Fälschung des Antrags auf\nErteilung der Einfuhrerlaubnis. Insoweit kann den Feststellungen kein Gesamtvorsatz entnommen werden. Entsprechendes gilt bezüglich des Angeklagten SsgB-\n\nZwischen der von den Angeklagten verübten ersten Urkundenfälschung (Anfertigen und Verwendung des erwähnten\nAntrags) und der verbotenen Waffeneinfuhr besteht nicht\ndas Verhältnis der Tateinheit. Das Fälschen und das Gebrauchen des Schriftstücks waren bereits beendet, als die\n\nBe: )*\n\nAngeklagten mit dem Verbringen der Waffen in das deutsche\nWirtschaftsgebiet begannen. Daß die Urkundenfälschung dazu\ndiente, die Einfuhr überhaupt zu ermöglichen, reicht zur\nAnnahme von Tateinheit nicht aus. Hierfür wäre vielmehr\nnotwendig gewesen, daß sich die Ausführungshandlungen wenigstens zum Teil deckten (BGHSt 9, 10, 11).\n\nDas Landgericht hat den Standpunkt vertreten, eines\nFreispruchs des Angeklagten BB von dem Vorwurf der\nBeteiligung an der fälschlichen Anfertigung der Waffenhandelsgewerbeerlaubnis bedürfe es nicht, weil in der Anklage davon ausgegangen sei, daß es sich insoweit um eine\nTat handle, die mit einer weiteren Urkundenfälschung im\nVerhältnis der Tateinheit stehe. Abgesehen davon, daß die\nStaatsanwaltschaft hier eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, würde es sich, wenn der Angeklagte auch bei dieser Fälschung mitgewirkt hätte, um eine weitere selbständige\nTat handeln. Deshalb muß er insoweit freigesprochen werden.\n\n4, Die Strafkammer hat die Verurteilung des Angeklagten\nSgiBwegen eines Vergehens nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 RWaffG\ndarauf gestützt, daß er 1971 eine Pistole an seinen Bekannten\nFEB verkauft hat, obwohl ihm damals bereits die Waffenhandelsgewerbeerlaubnis entzogen war. Auf einen solchen Fall\nfand jedoch nach dem damals geltenden Recht nicht jene Vorschrift, sondern § 36 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 85\nAbs. 1 Nr. 2 BWaffG 1968 Anwendung. Eine Bestrafung nach\ndieser Bestimmung setzt aber voraus, daß der Täter Ngewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung\" gehandelt hat. Ob dies auf den Angeklagten zutrifft,\n1äßt sich den Feststellungen nicht mit genügender Sicherheit\nentnehmen. Ebensowenig ergibt sich aus ihnen, daß der Käufer\nFlämig nicht im Besitz eines Waffenerwerbsscheins gewesen ist\nund der Angeklagte sich deshalb durch die Überlassung der\n\n-9-\n\nPistole an ihn eines Vergehens gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1\nin Verbindung mit § 11 Abs. 1 RWaffG schuldig gemacht\nhat. Der Schuldspruch muß deshalb insoweit aufgehoben\nwerden.\n\n5. Die Verurteilung des Angeklagten Wi wegen\neines Vergehens im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 RWaffG\n1äßt, soweit es sich um den Schuldspruch handelt, keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die\nvom Landgericht erörterte Frage, ob die Verspätung der\nAnmeldung seiner Waffe auf einen Verbotsirrtum zurückzuführen ist, stellt sich schon deshalb nicht, weil dem\nAngeklagten nicht ein Verstoß gegen § 59 WaffG 1972, sondern ein solcher gegen § 11 Abs. 1 RWaffG vorgeworfen wurde.\nJener Vorschrift des Waffengesetzes 1972 könnte deshalb hier\nnur dann Bedeutung zukommen, wenn durch sie dem Angeklagten\nStraffreiheit bezüglich des Verstoßes gegen das RWaffG gewährt würde. Das ist indes nicht der Fall. Der Angeklagte\nhätte selbst bei Anmeldung innerhalb der Sechsmonatsfrist\nnicht mehr in den Genuß: der Amnestie gelangen können, da\ndie Waffe bereits vorher polizeilich sichergestellt war\n(BGHSt 26, 12).\n\nJedoch muß die vom Landgericht in diesem Fall verhängte\nEinzelstrafe aufgehoben werden. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, ob von der Strafkammer beachtet worden ist,\ndaß die Höchststrafe der in § 26 Abs. 1 RWaffG angedrohten\nFreiheitsstrafe durch Art. 49 des Hessischen Gesetzes zur\nAnpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform\ndes Strafrechts vom 18. März 1970 (GVBl Teil I, S. 245, 252)\nvon drei auf zwei Jahre herabgesetzt worden ist. Der Senat\nkann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Strafkamner\ndies übersehen hat und daß hierdurch die Höhe der erkannten\nEinzelstrafe beeinflußt worden ist.\n\nZe,\n- 10 -\n\n5. Bezüglich der anderen drei Angeklagten führen die\nteilweise Änderung und Aufhebung des Schuldspruchs zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.\n\n7. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Soweit\ndiese vortragen, das Landgericht sei zu falschen Feststellungen gelangt, greifen sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an.\n\n8. Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils\ngeben dem Senat Veranlassung, für die neue Entscheidung des\nLandgerichts auf das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB 1975) hinzuweisen. Ferner\nwird zu prüfen sein, ob nach § 55 StGB 1975 Strafen aus anderen, rechtskräftigen Verurteilungen in die neue Straffestsetzung einzubeziehen sind.\n\nSchumacher willms Müller\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-29/2-str-118-75","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 868","ref_norm":"868","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"AWG 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AWG 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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