{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-10-22_2_StR_464_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-10-22","aktenzeichen":"2 StR 464/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 464/75 URTEIL\nNav2f\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Erwin H OB zus CE /Belgien,\ngeboren am ÜEEEEEEEEED 1942 in Hug zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Autostraßenraubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au: EB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Aachen vom\n\nı4. Mai 1974 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung auf einem\nöffentlichen Weg, Verbrechen nach §§ 316 a, 255, 253, 250\n\n- 3 -\n\nAbs. 1 Nr. 3, 73 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt, und ihm die Fahrerlaubnis entzogen.\nDagegen wendet sich der Angeklagte mit der allgemeinen\nSachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Überprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten. Insbesondere darf nicht, wie\nder Generalbundesanwalt meint, die Verurteilung nach §§ 253,\n250 Abs. 1 Nr. 3 StGB in eine Verurteilung wegen einfacher\nräuberischer Erpressung nach §§ 255, 249 StGB geändert werden\nDie Verurteilung entspricht dem zur Zeit der Entscheidung gel\ntenden Recht. Allerdings hat die Strafkamner im angefochtenen\nUrteil nicht erörtert, wie sich die Tatsache rechtlich auswirkt, daß der Angeklagte das Opfer mit einer Schußwaffe bedroht hat. Ob der Angeklagte damit auch den Tatbestand der\nschweren räuberischen Erpressung nach den §§ 255, 253, 250\nAbs. 1 Nr. 1 StGB alter und neuer Fassung verwirklicht hat,\nist dem Urteil nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu\nentnehmen. Denn dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung,\ndaß die Waffe gebrauchsbereit ist, der Täter bei einer Schußwaffe, die nicht als Hiebwaffe gebraucht werden soll, also\nauch Munition bei sich führt (vgl. BGHSt 24, 276; BCH NJW\n1972, 731). Im Urteil fehlt eine Feststellung dazu, ob die\nWaffe schußbereit war. Dafür, daß der Angeklagte sie als\nHieb- oder Stoßwaffe gebraucht oder damit gedroht hätte,\nsie als solche zu gebrauchen, bietet der Urteilsinhalt\nkeinen Anhalt. Ergeben die Urteilsfeststellungen demnach\nnicht den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit §§ 253,\n255 StGB alter und neuer Fassung, so hat der Angeklagte jedoch den Tatbestand des zur Zeit der Entscheidung insoweit\nnoch nicht geltenden, aber vom Revisionsgericht gemäß § 354 &\nStPO, § 2 Abs, 1, 3 StGB zu beachtenden § 250 Abs. 1 Nr. 2\ni.V. mit §§ 253, 255 StGB nF verwirklicht.\n\n-L-\n\nDie Tat ist auch bei Zugrundelegung des neuen Rechts\neine schwere räuberische Erpressung nach §§ 250 Abs. 1\nNr. 2, §§ 253, 255 StGB 1975, wenn der Täter eine ungeladene, also nicht gebrauchsbereite Waffe bei sich führt,\num den Widerstand des Opfers durch Drohung mit Gewalt zu\nbrechen. Darunter fällt auch das Bedrohen des Opfers mit\neiner funktionsunfähigen Waffe. Das hat der Senat bereits\nin seinem Vorlagebeschluß an den Großen Senat für Strafsachen vom 23. April 1975 - 2 StR 505/75 dargelegt. Inzwischen hat auch der 1. Strafsenat in diesem Sinne entschieden (Urteil vom 23. September 1975 - 1 StR 436/75).\n\nDer Angeklagte hätte sich bei einem Hinweis gemäß\n§ 265 StPO nicht anders verteidigen können. Er hat die\nTat überhaupt bestritten.\n\nDa der Angeklagte nach alledem den Tatbestand der\nschweren räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 1 Nr. 3\nStGB aF wie auch den nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF jeweils i.V. mit §§ 253, 255 StGB erfüllt hat, ist das neue\nGesetz nicht das mildeste Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3\nStGB nF (vgl. BGH, Beschluß des Großen Senats für Straf-\n\n-5_\n\nsachen vom 10. Juli 1975 - GSSt 1/75 -). Deshalb ist\ngemäß § 2 Abs. 1 StGB das zur Tatzeit geltende Gesetz\nanzuwenden. Demnach war die Revision zu verwerfen.\n\nSchumacher Wwillms Kirchhof\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-22/2-str-464-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-22/2-str-464-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:15.335206+00:00"}}