{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-10-22_2_StR_432_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-10-22","aktenzeichen":"2 StR 432/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"UV\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 432/55 URTEIL\nMARLRIE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Jürgen M EB zus kB, dort geboren\nam ED 19.7, N\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nSL\nN\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n\"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n_ wird das Urteil des Landgerichts in Köln\nvom 7. August 1974 mit den zugehörigen\n\n‘ Feststellungen insoweit aufgehoben, als\ndie Vollstreckung der Strafe gegen den\nAngeklagten MB zur Bewährung ausgesetzt worden ist, und die Sache in diesem\nUmfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat u.a. den Angeklagten MB wegen\nDiebstahls in drei Fällen und versuchten Diebstahls (§§ 242,\n243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, §§ 43, 47, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet\nsich mit der Sachbeschwerde nur gegen die Strafaussetzung\nzur Bewährung. Sie ist begründet.\n\nNach § 23 Abs. 2 StGB aF und § 56 Abs. 2 StGB nF kann\neine Freiheitsstrafe von über einem Jahr bis zu zwei Jahren\ndann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände\nin der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten liegen.\nDie Ausführungen der Jugendkammer dazu, daß diese Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung vorliegen,\nbegegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Allerdings\nkann der in der Revisionsrechtfertigungsschrift vertretenen\nAnsicht nicht beigetreten werden, besondere Umstände in der\nTat seien nur dann zu bejahen, wenn es sich um einmalige\nTaten handele, die in einer ganz besonderen Konfliktsituation\nbegangen worden seien. Auch wenn eine Konfliktslage nicht gegeben war, können besondere Umstände im Sinne dieser Bestinmungen vorliegen (BGHSt 24, 3, 5; 24, 360; BGH, Urteile vom\n25. Februar 1975 - 1 StR 706/74 -; 30. April 1975 - 1 StR\n103/75 - sowie vom 6. August 1975 - 2 StR 256/75 -). Voraussetzung für eine Strafaussetzung gemäß § 23 Abs. 2 StGB (jetzt\n§ 56 Abs. 2 StGB) ist auch nicht, daß es sich nur um einmalige\nTaten handelt. Jedoch hat der Bundesgerichtshof immer wieder\nbetont, daß § 23 Abs. 2, jetzt § 56 Abs. 2 StGB eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift ist (aa0). Bei einer Gesamtstrafe\n\n-L-\n\nmuß sich die Gesamtwürdigung unter dem Gesichtspunkt\ndieser Vorschriften grundsätzlich mit den einzelnen,\n\nvon der Gesamtstrafe erfaßten Taten mindestens dann\nauseinandersetzen, wenn eine Einzelfreiheitsstrafe\n\nein Jahr übersteigt (BGHSt 25, 142). Im Falle II 20\n\nder Urteilsgründe hat die Strafkammer mit Rücksicht\ndarauf, daß es sich um \"eine besonders schwere Straf-\n\ntat handelt, die ein hohes Maß an krimineller Energie\ndeutlich macht\" die Einsatzstrafe von einem Jahr und\n\nzwei Monaten für geboten erachtet (UA Bl. 57). Angesichts dieser Tat genügen die Ausführungen der Strafkammer zur Gewährung einer Strafaussetzung nicht, die\n\nsich im wesentlichen mit der Persönlichkeit des Angeklagten befassen. Zwar können besondere Umstände in\n\nder Persönlichkeit des Angeklagten das Gewicht der Tat\nwesentlich mitgeprägt haben und daher auch als \"Umstände\nin der Tat\" anzusehen sein (BGHSt 24, 360, 363 m.w. Nachw.;\nvgl. auch BGH, Urteil vom 30. April 1975 - 1 StR 103/75 -).\nEinige der von der Strafkammer angeführten Umstände, z.B.\ndie spätere Eheschließung des Angeklagten, scheiden hier\njedoch als solche aus. Nach alledem war der Revision statt-\n\n-5_-\n\nzugeben. Das Landgericht wird erneut unter allen in\nBetracht kommenden Gründen zu beurteilen haben, ob\ndie Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nMeyer Buddenberg\n\n70","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-22/2-str-432-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-22/2-str-432-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:15.297105+00:00"}}