{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-10-22_2_StR_402_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-10-22","aktenzeichen":"2 StR 402/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Yf\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR 402/75 URTEIL\n2249.75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dachdeckergesellen Armin Franz M EB zus\n\nTE ZU, ort geboren am ARMEE 1540.\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE sus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und des\nNebenklägers wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Trier vom 9. September 1974, soweit der Angeklagte verurteilt\nworden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der beiden Rechtsmittel, an das Landgericht (Schwurgericht) in Koblenz zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nWegen tätlicher Auseinandersetzungen mit Gästen\nwurde der Angeklagte durch den Wirt CB und andere gewaltsam aus dessen Lokal in den Toilettenvorraum\nabgeschoben. Hier erhielt er schwere Schläge, teilweise\nins Gesicht. Als CB und ein Gast später auf der\nSuche nach einem vermißten Gegenstand wieder in jenem Vorraum erschienen, trat der Angeklagte aus einer Toilettentür heraus. Der Wirt sagte zu ihm: \"Bist Du immer noch hier?\"\nAuf Grund dieser Äußerung glaubte der Angeklagte, es stehe\nihm wiederum die gleiche Behandlung bevor, die ihm beim\nHinausdrängen aus dem Lokal zuteil geworden war. Er lud\nseine Pistole, die er beim Verlassen der Toilette in der\nHand hatte, und gab einen Schuß auf den ein bis zwei Meter\nentfernt stehenden CB =}, us den nach seiner Vorstellung bevorstehenden Angriff abzuwehren. Der Wirt erlitt\ndurch den Schuß tödliche Verletzungen.\n\nDas Schwurgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe\nzwar in Putativnotwehr gehandelt, sei aber über das Maß des\nErforderlichen hinsusgegangen; denn es hätte entweder die\nbloße Drohung, von der Waffe Gebrauch zu machen, wenn man\nihn nicht fortgehen lasse, oder ein Schuß auf den Boden ausgereicht, CB und dessen Begleiter von einem Angriff abzuhalten. Das Verhalten des Angeklagten stelle sich\ndeshalb als ein Putativnotwehrexzeß dar, der strafbar sei,\nauch wenn der Angeklagte in Bestürzung, Furcht oder Schrecken\ngehandelt haben sollte.\n\nDer Angeklagte ist - unter Freisprechung im übrigen -\nwegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren\nverurteilt worden. Das Vorliegen von Mord hat das Schwurge-\n\nricht - entgegen einer früheren, vom Revisionsgericht\naufgehobenen Entscheidung - verneint.\n\nGegen das Urteil haben der Angeklagte und der Nebenkläger Revision eingelegt. Ihre Rechtsmittel führen zur\nAufhebung und Zurückverweisung.\n\n1. Die Revision des Angeklagten,\n\nAuf die Verfahrensbeschwerde braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchgreift.\n\nDas Schwurgericht hat sich nicht mit allen Fragen,\ndie sich im Zusammenhang mit dem von ihm angenommenen Putativnotwehrexzeß ergeben, auseinandergesetzt, obwohl sich\nderen Erörterung im Urteil aufdrängte. So 1äßt sich den\nGründen nicht entnehmen, ob der Angeklagte trotz seiner\ntiefen Angst (vgl. S. 15 UA) und unter dem Einfluß des genossenen Alkohols bewußt die Grenzen der notwendigen Verteidigung überschritten oder sich in seinem damaligen Zustand überhaupt keine Gedanken über das Maß der erforderlichen Verteidigung gemacht oder ob er etwa verkannt hat,\ndaß auch ein weniger gefährliches Mittel ausgereicht hätte.\nIm letzteren Fall wäre ein Tatsachenirrtum gegeben, der\neine Verurteilung wegen Totschlags ausschließen würde. Der\nAngeklagte hätte sich dann, sofern dieser Irrtum oder der\nüber die Notwehrlage vorwerfbar wäre, nur der fahrlässigen\nTötung schuldig gemacht. Könnte ihm ein solcher Irrtum\nnicht zum Vorwurf gemacht werden, so wäre er sogar freizusprechen, sofern nicht 8 330 a StGB Anwendung finden sollte, - In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß\n\nder Irrtum, dem ein Rauschtäter bei Begehung der mit\nStrafe bedrohten Handlung unterlegen ist, dann nicht zu\nseinen Gunsten berücksichtigt werden kann, wenn er ausschließlich durch den Rausch verursacht ist (BGH NW\n\n1953, 1442). - Ferner hätte sich das Schwurgericht mit\nder Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte\n\nzwar nicht in diesem Sinn geirrt, aber gegenüber einem\ndrohenden Angriff jede beliebige Verteidigung für zulässig gehalten hat. Bejahendenfalls würde ein Verbotsirrtum vorliegen, der, wenn er unvermeidbar gewesen sein sollte und auch eine Bestrafung nach § 330 a StGB nicht in Betracht käme, ebenfalls zum Freispruch führen würde, im anderen Falle zwar ohne Einfluß auf den Schuldspruch (Totschlag) wäre, aber die Milderungsmöglichkeit nach den\nGrundsätzen über die Bestrafung des Versuchs (auf der\nGrundlage des neuen Rechts § 49 Abs. 1 StGB 1975) begründen würde.\n\nFür die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß verminderte Zurechnungsfähigkeit ein mildernder Unstand im Sinne des § 213 StGB sein kann.\n\n2. Die Revision des Nebenklägers,\n\nDie von ihm erhobene allgemeine Sachrüge ist dahin\nauszulegen, daß nach seiner Ansicht das Schwurgericht bei\nder Ahndung der Tat, die zum Tod seines Vaters führte, zu\nUnrecht die Voraussetzungen des § 211 StGB verneint und\nauf eine zu niedrige Strafe erkannt hat, Das Urteil enthält jedoch insoweit keine Rechtsfehler. Dennoch führt\ndie Revision des Nebenklägers ebenfalls zur Aufhebung des\nUrteils, da dieses Rechtsmittel, obwohl es zu Ungunsten\n\nS\n\n1\n\ndes Angeklagten eingelegt wurde, gemäß 88 301, 390 Abs. 1\nSatz 3, § 397 Abs. 1 StPO auch zu Gunsten des Angeklagten wirkt (BGH NIW 1953, 1521).\n\nBei der Entscheidung über die Kosten dieses Rechtsmittels wird das Landgericht in Koblenz allerdings zu beachten haben, daß der Nebenkläger den von ihm mit dem\nRechtsmittel erstrebten Erfolg nicht erreicht hat.\n\n3, Der Senat hat bei der Zurückverweisung der Sache\nvon der Möglichkeit der Verweisung an ein anderes Landgericht (§ 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative StPO) Gebrauch\ngemacht.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-22/2-str-402-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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