{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-10-22_2_StR_215_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-10-22","aktenzeichen":"2 StR 215/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"be\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_ 215/75 URTEIL\n\nJdra.If\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Yossef Ezra Lg zus TED\nGEM, geboren an EEE 1937 in HEBEW/Tsrael, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nS\n=‘\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Oktober 1975, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms,\nKirchhof,\nDr. Meyer,\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt MED in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt Dr. EB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ge ou: GUHENB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n\"für Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Frankfurt/Main vom 11. Dezember 1973 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat in den frühen Morgenstunden\ndes 7. Februar 1970 die ledige Bardame Betty GC\nmit Schlägen mißhandelt und schließlich durch Erwürgen getötet, Das Schwurgericht hat ihn wegen Totschlags zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts; sie bleibt erfolg-\n\nlos,\n\nI. Verfahrensrügen\n\n4, Dem erkennenden Schwurgericht gehörte der\nSchöffe Jürgen S@@B :n. Er war als der nach der\nReihenfolge der Hilfsschöffenliste nächstbereite\nHilfsschöffe in die Hauptschöffenliste übernommen\nworden, nachdem der zur hier in Betracht kommenden\nvierten Tagung des Schwurgerichts geladene Hauptschöffe Ludwig WB zwei Tage nach Zugang der Ladung seine Berufung zum Schöffenamt gemäß 8 35 Nr.\n\n2 GVG abgelehnt und die insofern zur Entscheidung\nberufene Strafkammer ihn daraufhin für die Wahlperiode 1973/74 befreit hatte. Der Beschwerdeführer\nvertritt die Auffassung, der Schöffe WB habe sein\nAblehnungsrecht bereits geltend machen müssen, nachdem er unter dem 5. Dezember 1972 über seine Wahl\nzum Schöffen des Schwurgerichts und seine Auslosung\nzur vierten Tagung unterrichtet worden sei. Die Ausschlußfrist von einer Woche für die Geltendmachung\n\n„ıu-\n\ndes Ablehnungsgrundes (§ 53 GVG) knüpfe an diese\n\nerste Benachrichtigung an. Mit ihrem Ablauf sei das\nAblehnungsrecht Ws erloschen gewesen und habe\n\nim Anschluß an die spätere Benachrichtigung nach § 86 GVG aF über den Termin der Einberufung nicht mehr\nbestanden. Für die nunmehr wegen Fortdauer der früheren Beanspruchung allein noch in Betracht kommende\nVerhinderung im Einzelfall wäre dann jedoch der an\nbereiter Stelle stehende Hilfsschöffe, also derjenige Hilfsschöffe heranzuziehen gewesen, der in der\nHilfsschöffenliste auf den zuletzt einberufenen\nHilfsschöffen folgte, demnach auf jeden Fall nicht\n\nder im maßgeblichen Zeitpunkt an der Spitze der Hilfsschöffenliste stehende und mit seiner Übernahme in die\nListe der Hauptschöffen zu streichende Hilfsschöffe\nJürgen Scholl (BGHSt 6, 117).\n\nDas Gesetz das die Frist zur Geltendmachung von\nAblehnungsgründen in § 53 Abs. 1 GVG allgemein an die\nKenntnis des Schöffen von einer \"Einberufung\" knüpfe,\ngibt auf die hier zu beantwortende Frage, für.die eine\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs so wenig wie eine\nnähere Behandlung im Schrifttum vorliegt, keine eindeutige Antwort, Für die Schöffengerichte und die\nStrafkammern kann sie sich nicht stellen, weil hier\nnur eine einheitliche Mitteilung über Auslosung und\nSitzungstage stattfindet und den Anknüpfungspunkt für\ndie Ausschlußfrist des § 53 GVG bildet (§§ 46, 77 GVG).\nNur bei den Schwurgerichten in ihrer vor dem 1. Januar\n1975 geltenden Verfassung war die Mitteilung in eine\nerste Benachrichtigung über die Auslosung für die vorgesehenen Tagungen und eine zweite über das Ob und Wann\n\nA\n\n-5-\n\nder Einberufung (§ 86 GVG aF) geteilt. Für die Anknüpfung an die erste Mitteilung könnte sprechen,\n\ndaß die Ausschlußfrist Sicherheit für die Vollständigkeit des Gerichtskörpers in der Zeit der Sitzung\ngewährleisten soll und daß diesem Anliegen mit einer\nfrüheren Festlegung eher gedient ist. Das gleiche\nErgebnis wird auch durch das Verständnis der Vorschrift des § 90 GVG nahegelegt, wo für den Fall\nmehrfacher Berufung zu Schöffenämtern der ersten Berufung der Vorrang gegeben wird und man bei Schwurgerichtsschöffen insofern allgemein auf die Unterrichtung über die Auslosung als maßgeblichen Zeitpunkt\nabgestellt hat (Eb. Schmidt Lehrkommentar Teil III\n1960 § 90 GVG Rdn. 2; Müller/Sax 6. Aufl. § 90 GVG\nAnm. 2; Löwe/Rosenberg, 22. Aufl. § 90 GVG Anm. 2 c).\nAuf der anderen Seite darf nicht verkannt werden, daß\ndem in der Regelung über die Ausschlußfrist zum Ausdruck kommenden Sicherheitsbedürfnis mit Rücksicht\nauf die in § 87 GVG zwischen Ladung und Tagungsbeginn\nvorgesehene Mindestfrist von zwei Wochen immer noch\nRechnung getragen ist, wenn man die Wochenfrist an\nden Zeitpunkt der Ladung anschließt, Hier bleibt die\nAusschlußfrist dienlich, \"Weiterungen zu vermeiden,\ndie entstehen könnten, wenn das Ablehnungsrecht unmittelbar vor oder erst in der Sitzung geltend gemacht\nwürde\" (Löwe/Rosenberg § 53 GVG Anm. 2 im Anschluß an\nBegr. S. 49). Angeführt werden kann ferner der Wortlaut des § 86 GVG aF, wo für die Benachrichtigung\ndarüber, ob und wann die Tagung stattfindet, das Wort\n\"einberufen\" verwendet ist. Damit kann hier dasselbe\nwie die \"Einberufung\" gemeint sein, an die § 53 GVG\ndie Ausschlußfrist bindet. Die Verwendung der Worte\n\n-6 -\n\n\"Einberufung\" und \"einberufen\" in §§ 87 und 90 GVG\nläßt sich im gleichen Sinne deuten. Noch wesentlicher erscheint die Erwägung, daß dem Schöffen mit\n\nder Regelung des § 35 GVG die freie Wahl dafür gegeben werden soll, ob er das Amt annehmen will oder\nnicht, und daß es nicht gut angehen konnte, den\nSchwurgerichtsschöffen in den Bedingungen für die\nAusübung dieses Wahlrechts schlechter zu stellen\n\nals den Schöffen des Schöffengerichts oder der Strafkammer. Wenn jener auf Grund der Benachrichtigung\nnach § 46 Abs. 1 GVG von vornherein weiß, wann er für\nseine Amtsausübung benötigt werden wird und dies bei\nseiner Entscheidung in Rechnung stellen kann, so\nsollte dem Schwurgerichtsschöffen gleichfalls die\nEntscheidung über seine Teilnahme erst abverlangt\nwerden dürfen, wenn er in den Besitz dieser zeitlichen Orientierung gelangt war.\n\nUnter diesen Umständen ist im Gegensatz zum Vorbringen der Revision die Auffassung des Landgerichts\nFrankfurt/Main über den Beginn der Ausschlußfrist auf\njeden Fall vertretbar und läßt sich ein eindeutiger\nGesetzesverstoß so wenig wie ein willkürlicher Eingriff in die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts\nfeststellen (BVerfGE 29, 45, 48; BGHSt 25, 66, 72).\n\n2. Der Angeklagte zog es vor, sich in der Hauptverhandlung nicht zu äußern. Im Zusammenhang mit der\nErörterung seines Lebenslaufs teilte sein Verteidiger,\nRechtsanwalt Sn, nit, was ihm der Angeklagte\nüber seine im Sinai-Feldzug erlittenen Verletzungen\nberichtet habe. Die Revision meint, diese Erklärung\n\n- 7-\n\ndes Verteidigers sei der Sache nach als Zeugenaussage\nzu werten. Deshalb hätte Rechtsanwalt Sn nach\n\n§ 59 StPO vereidigt werden müssen. Das Unterbleiben\nder Vereidigung sei ein Verfahrensverstoß, auf dem das\nUrteil beruhen könne.\n\nDie Rüge ist unbegründet, Bei der Mitteilung des\nRechtsanwalts handelte es sich nicht um eine Zeugenaussage, sondern um eine in der Verantwortung des Verteidigers abgegebene Erklärung über einen Umstand, der im\nZusammenhang mit der ärztlichen Begutachtung des Angeklagten als Anhalt von Wichtigkeit sein konnte. Das Gericht durfte diese Äußerung des Verteidigers als Anstoß\nfür die sachverständige Prüfung des geschilderten Vorgangs und seiner etwaigen Folgen verwerten, ohne sie\nselbst zum Gegenstand einer förmlichen Beweiserhebung\nzu machen,\n\n3, Die Ablehnung des Sachverständigen Landesmedizinaldirektor Dr. SchB wegen Besorgnis der Befangenheit ist vom Schwurgericht zutreffend als nicht begründet beurteilt worden. Wer sich im Rahmen einer\närztlichen Begutachtung zu einem Alkoholtest bereit\nfindet, kann vernünftigerweise den Sachverständigen\nnicht deshalb als befangen ansehen, weil dieser in seinem Gutachten sachlich zutreffend über das Ergebnis\neines solchen Versuchs berichtet.\n\nWenn der Sachverständige in seinen Erörterungen\nvorsorglich auch die hier an sich fernliegende Möglichkeit einer Vorbereitung der Tat von langer Hand einbezogen hat, so lag das, wie das Schwurgericht zutreffend\n\n-8 -\n\nbetont, durchaus im Rahmen seiner Aufgabe zur umfassenden Behandlung aller denkbaren Geschehensabläufe\nund konnte in den Augen eines verständigen Beschuldigten gleichfalls kein Grund sein, die Unparteilichkeit des Gutachters ernsthaft in Zweifel zu ziehen.\n\n4. Zur zusätzlichen Einholung eines psychologischen Gutachtens hat sich das Schwurgericht nach Anhörung eines Psychiaters aufgrund vorheriger Beobachtungen und Untersuchungen in einer Krankenanstalt mit\nRecht nicht genötigt gesehen.\n\nII. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.\nDer in ihrem Inhalt nicht festgestellten Äußerung des\nOpfers, die den letzten Mißhandlungen und der Tötung\nvorausging, hat das Schwurgericht ersichtlich kein\ngrößeres Gewicht als den vorausgehenden im Wortlaut\nfestgestellten Beleidigungen beigemessen. Dagegen bestehen nach den gesamten Umständen des Tatvorgangs,\nwie ihn das Schwurgericht feststellt, keine Bedenken.\n\n- 9 -\n\nDer Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten nötigt\nim Falle der Verweigerung jeglicher Auskunft durch\ndiesen nicht zu besonderen Unterstellungen zu seinen\nGunsten, für die es an einem begründeten Anhalt\nfehlt,\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-22/2-str-215-75","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-22/2-str-215-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:15.250189+00:00"}}