{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-10-15_2_StR_289_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-10-15","aktenzeichen":"2 StR 289/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR_289/75 BESCHLUSS\nIS ADS\n\n. in der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz H iD aus SED. dort geboren am\n\n0] 1950,\n\nwegen Diebstahls\n\n>\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n15. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken vom\n8. Mai 1974 im Strafausspruch gegen ihn aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen - wegen eines gemeinschaftlichen\nDiebstahls in einem schweren Falle, eines versuchten\ngemeinschaftlichen Diebstahls in einem schweren Falle,\ndes einfachen gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen\nund der Beihilfe zum einfachen Diebstahl in einem Falle,\nVergehen nach §§ 242, 243, 43, 47, 49, 74 StGB, zu einer\nJugendstrafe \"in Höhe der vom 18.6.1969 bis 29.7.1970\nverbüßten und anzurechnenden Untersuchungshaft\" verurteilt.\nSeine Revision hat teilweise Erfolg.\n\nZwar zeigt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler.\nJedoch begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n- 3.\n\nIm Urteil darf nur auf eine fest bestimmte Strafe\nerkannt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1953\n- 3 StR 924/52 -). Hier ist aber in dem Urteil nicht\neine ziffernmäßig bestimmte Strafe festgesetzt worden,\nsondern nur eine nach der Untersuchungshaft zu bemessende Strafe, wobei der Beginn der Untersuchungshaft im\nUrteil sogar widersprechend angegeben wird (im Urteilsrubrum mit dem 28.6.1969, in der Urteilsformel und in\nden Gründen mit dem 18.6.1969). Legt man den 18. Juni\n1969 einer Berechnung der Strafe zugrunde, würde sich\neine Jugendstrafe von einem Jahr, einem Monat und 12\nTagen ergeben. Eine derartige nach Resttagen festgesetzte Jugendstrafe ist so ungewöhnlich, daß sie einer\nbesonderen Begründung bedurft hätte. Daraus, daß es daran\nin den nur knappen Strafzumessungsgründen fehlt, ergeben sich Bedenken auch in der Richtung, daß die Jugendkammer die Höhe der Strafe nicht unabhängig von\nder Untersuchungshaft nach sachlichen Gründen bemessen\nhat, sondern die erlittene Untersuchungshaft für die\nStrafzumessung entscheidend war. Das ist unzulässig\n(vgl. BGHSt 7, 214, 216; BGH NJW 1956, 1164). Nach\nalledem war der Strafausspruch aufzuheben.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-15/2-str-289-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-15/2-str-289-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:15.143349+00:00"}}