{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-10-14_2_StR_531_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-10-14","aktenzeichen":"2 StR 531/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nSER DUn BESCHLUSS\nANNO rL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Hans Josef G WB aus Pop Ve:\n\ngeboren am GEM 1547 1 vEHMEED.\n\nwegen Nötigung\n\n003\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n14. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 18. Dezember 1974 aufgehoben, soweit der Angeklagte\nwegen Nötigung verurteilt worden ist.\n\nDer Angeklagte wird auch vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen.\n\nDie Staatskasse hat die gesamten Kosten des\nVerfahrens und die dem Beschwerdeführer im\nVerfahren erwachsenen notwendigen Auslagen\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstrekkung des nicht durch Polizei- und Untersuchungshaft verbüßten Teils der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die\nRevision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hielt der Angeklagte als Geschäftsführer einer Nachtbar den Gast Aug \"am Handgelenk fest und tastete ihn nach seiner Geldbörse ab\", nachdem dieser die Bezahlung seiner Zechschuld verweigert,\n\nwahrheitswidrig den Verlust seines Geldes durch Diebstahl\nim Lokal behauptet und schließlich versucht hatte, das\nLokal unbemerkt zu verlassen. Dieser Eingriff des Angeklagten in die Entscheidungsfreiheit AB: war,\nworauf der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme\nvom 5. September 1975 mit Recht hinweist, angesichts der\ngesamten Umstände, insbesondere des vorangegangenen eigenen Verhaltens des Gastes nicht so schwerwiegend, daß er\nals \"verwerflich\" im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB angesehen werden könnte (vgl. BGHSt 17, 328, 332). Damit fehlt\nes an der Rechtswidrigkeit der Nötigung. Der Angeklagte\nist deshalb,da in einer neuen Hauptverhandlung keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, auch wm Vorwurf\nder Nötigung freizusprechen,\n\nKirchhof Müller Baumgarten\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-14/2-str-531-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-14/2-str-531-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:15.104916+00:00"}}