{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-10-08_2_StR_441_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-10-08","aktenzeichen":"2 StR 441/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 441/75 URTEIL\nP 10.25\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Peter Heinz H EEE . ohne festen\nWohnsitz, geboren am EEE 1350 in vB zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt (EEE ?ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Gb au: EB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär (ib\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n\n29. November 1974 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\n(Verbrechen und Vergehen gegen §§ 223, 223 a, 249, 250\nAbs. 1 Nr. 3, 47, 51 Abs. 2, 73 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht, wie § 344 Abs. 2 StPO\nvorschreibt, näher ausgeführt und daher unzulässig.\n\nDie Sachrüge ist unbegründet. Nach dem zur Zeit der\nUrteilsfindung geltenden Recht hat die Strafkammer zutreffend Straßenraub angenommen. Diese Verurteilung bleibt\ntrotz Änderung des § 250 StGB durch das Einführungsgesetz\nzum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl I 469) gemäß\n§ 2 Abs. 3 StGB 1975, § 354 a StPO bestehen. Denn das neue\nStrafgesetz ist nicht milder. Zwar ist ein Raub nicht mehr\ndeswegen ein schwerer Raub nach § 250 StGB 1975, weil er\nauf einer öffentlichen Straße begangen worden ist. Diese\nQualifikation ist im neuen Strafgesetzbuch weggefallen.\nDafür ist der Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nF jedoch\ndann ein schwerer, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub durch die Tat einen anderen in die Gefahr\ndes Todes bringt. Daß die dem Opfer vorsätzlich zugefügten Mißhandlungen durch den Angeklagten und seine Mittäter\ndieses in die Gefahr des Todes gebracht haben und auch der\ninnere und äußere Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB\n1975 erfüllt ist, hat das Landgericht auf Grund eines Sach-\n\nverständigengutachtens ausdrücklich festgestellt (UA Bl, 11,\n\n15, 20). Dagegen hätte der Angeklagte sich auch bei einem\nHinweis nach § 265 StPO nicht anders verteidigen können,\n\nDie einzelnen Erschwerungsgründe des § 250 StGB sind nur\nQualifikationsmerkmale des schweren Raubes und weichen\n\nin ihrem Unrechtsgehalt nicht wesentlich voneinander ab.\nBei der Frage, welches Gesetz das mildere ist, muß das\ngesamte Recht zur Tatzeit (§ 2 Abs. 1 StGB nF) und das\ngesamte spätere Recht verglichen werden. Dabei ergibt\nsich, daß das neue Recht nicht milder ist (vgl. BGH, Beschluß des Großen Senats vom 10. Juli 1975 - GSSt 1/75 -).\n\nDemnach ist das zur Tatzeit geltende Recht hier anzuwenden.\n\nKirchhof Müller Baumgarten\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-08/2-str-441-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-08/2-str-441-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.951258+00:00"}}