{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-10-08_2_StR_345_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-10-08","aktenzeichen":"2 StR 345/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 345/75 URTEIL\ngn0 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schlosser Friedrich N ED zus TEE, geboren\nem GEM 1925 ır TEE, zur Zeit in Un-\n\ntersuchungshaft,\n\n2, die Hausfrau Maria N HB zeborene Hp aus I]\nGEB, geboren an EEE 1935 in BOmEEB.\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr, Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt (EEE ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EB =.: EB\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nFriedrich N:\n\nJustizhauptsekretär un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Friedrich N\nund Maria N wird das Urteil des Schwurgerichts\nbeim Landgericht in Frankfurt/Main vom 2. Juli 1974,\nauch soweit es die Angeklagte Monika NW betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDE\n\n- 53.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten Friedrich\nng wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe, die\nAngeklagte Maria NED wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und die Angeklagte Monika\nNEE wegen Kindestötung zu einer Jugendstrafe von einen\nJahr und neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung\nverurteilt.\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts kam die\nAngeklagte Monika NEW, eine unverheiratete Tochter des\nAngeklagten Friedrich N, an 10. Januar 1972 mit einem\nKind’ nieder. Da Friedrich N das Gerede der Leute und\nseiner geschiedenen Ehefrau hierüber fürchtete, hatten er\nund seine damalige Verlobte, die Angeklagte Maria N,\nbeschlossen, das Kind gleich nach der Geburt zu töten;\nMonika war damit einverstanden. Einer der Angeklagten hielt\ndeshalb dem lebenden Neugeborenen Mund und Nase zu, bis\nes als getötet angesehen wurde. Anschließend steckte es\nFriedrich N in einen Eimer, in dem sich Fruchtwasser\nbefand. Das Kind starb nach der Überzeugung des Schwurgerichts entweder an dieser Behandlung oder aber, unabhängig\nhiervon, weil es vor oder während der Geburt Fruchtwasser\ngeschluckt und dann eingeatmet hatte. Auf Grund seiner Überzeugung sieht das Schwurgericht das den Angeklagten zur\nLast zu legende strafbare Verhalten entweder in deren aktivem Tun oder darin, daß sie es unterlassen haben, durch\ndie Zuziehung eines Arztes oder einer Hebamme Fruchtwasserkomplikationen zu vermeiden.\n\nGegen das Urteil haben Friedrich N und Maria\nNED Revision eingelegt. Beide rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte Friedrich NE beanstandet\naußerdem das Verfahren,\n\nDie Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde\nErfolg, so daß die von dem Beschwerdeführer Friedrich\nNEE erhobene Verfahrensrüge keiner Erörterung bedarf,\n\n1. Das Schwurgericht konnte keine sichere Überzeugung davon gewinnen, welche Ursachen zum Tode des Kindes geführt haben. Es meint, daß - unter Ausschluß jeder\nanderen Möglichkeit - das Kind nur entweder dadurch zu\nTode gekommen sein könne, daß ihm einer der Angeklagten\nNase und Mund zugehalten habe, oder dadurch, daß zu der\nGeburt keine in der Geburtshilfe erfahrene Person zugezogen worden sei, die den Folgen des Einatmens von Fruchtwasser wirksam hätte begegnen können. Das Schwurgericht\ngelangt deshalb zu einer Wahlfeststellung dahin, daß sich\nder Angeklagte Friedrich NEED des Mordes und die Angeklagte Maria NED des Totschlags entweder durch Tun oder\n. durch Unterlassen schuldig gemacht hätten, Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken,\n\nDie wahlweise Verurteilung der Angeklagten kann schon\ndeshalb keinen Bestand haben, weil es an hinreichenden\nFeststellungen zur inneren Tatseite des Mordes oder Totschlags durch Unterlassen fehlt. Das Urteil ergibt keinen\nAnhaltspunkt dafür, daß die Beschwerdeführer an ein solches Töten auch nur gedacht haben; alle ihre Überlegungen\nund Handlungen zielten vielmehr auf eine Tötung des Neugeborenen durch unmittelbares Einwirken auf dessen Lebensfähigkeit hin. Daß sie dabei nicht zugleich Mittel angewendet haben, die den gewollten Erfolg ihres Tuns verhinderten, ist ein Merkmal, das jedem durch Tun begangenen Verbrechen innewohnt.,\n\nDer Schuldspruch wegen Tötung durch Unterlassen\nist deshalb nicht gerechtfertigt. Aus diesem Grunde muß\nder gesamte auf wahldeutiger Grundlage beruhende Schuldspruch aufgehoben werden, ohne daß es noch der Erörterung\nbedarf, ob angesichts des hier festgestellten positiven\nTuns der Angeklagten eine Tötung durch Unterlassen überhaupt in Betracht kommen kann.\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung ist darauf hinzuweisen, daß das Schwurgericht erkennbar den Begriff des\npositiven Tuns der Angeklagten zu eng gefaßt hat. Das Tun\nder Angeklagten beschränkte sich nicht, wie das Schwurgericht offenbar meint, auf das Zuhalten von Mund und Nase\ndes Kindes, wenn dies auch einen wesentlichen Teil ihres\nHandelns bildete, Zum positiven Tun der Angeklagten gehörten vielmehr auch die übrigen Handlungen vor, während\nund nach der Geburt, die ausnahmslos darauf abzielten, den\nTod des Kindes herbeizuführen. Dazu sind zu zählen die\nMaßnahmen zur absoluten Geheimhaltung der Geburt und die\ndamit verbundene bewußte Abschirmung des Kindes von jeder\nHilfe durch Dritte, die Isolierung der Schwangeren, das\nBereitstellen des Eimers, in den das Kind später gesteckt\nwurde, und schließlich das Legen des Neugeborenen in diesen\ndann Fruchtwasser enthaltenden Eimer. Wenn bei diesem Gesamtverhalten der Angeklagten unmittelbare Ursache für den\nTod des Kindes dennoch nicht die dem Kind durch die Angeklagten zugefügte Behandlung, sondern das Einatmen von\nFruchtwasser schon während der Geburt gewesen sein sollte,\nso liegt darin, auch aus der Sicht der Angeklagten, ein\nnur unwesentliches Abweichen vom geplanten Kausalverlauf.\n\nEs wird außerdem erneut zu prüfen sein, ob angesichts der gesamten Umstände dem Angeklagten Friedrich\nNED niedrige Beweggründe zur Last zu legen sind. Daß\ner sich scheute, in das Gerede seiner ersten Ehefrau und\nder Nachbarn zu kommen, und daß er die Tat gemeinsam mit\nseiner Tochter und seiner damaligen Verlobten beging,\nrechtfertigt allein jedenfalls noch nicht die Annahme solcher Beweggründe.\n\n3, Der dem Urteil innewohnende und zur Aufhebung\nführende Sachmangel betrifft auch die Mitangeklagte Monika\nNEW. Gemäß § 357 StPO ist deshalb das Urteil auch aufzuheben, soweit es diese Angeklagte betrifft,\n\nKirchhof Müller Baumgarten\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-08/2-str-345-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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