{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-10-07_2_StR_815_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-10-07","aktenzeichen":"2 StR 815/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 815/75 - BESCHLUSS\nv4,%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Gerhard Karl Philipp a\naus DES Fein Ve, zeboren am SEMEEEEEEEEE- 1951\nin Hess ,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nN\n\\ N:\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n4, Februar 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n\"Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Bad\nKreuznach vom 7. Oktober 1975 mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Koblenz\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nverurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde\nErfolg. |\n\nDie Strafkammer \"geht zu Gunsten des Angeklagten\ndavon aus\", daß dieser den Vorsatz, sein Opfer zu berauben, erst nach der \"aus anderen Gründen\" begangenen\n‚Körperverletzung gefaßt habe (UA S. 6). Den Grund dafür,\nwarum die hieraus ‘folgende Tatmehrheit abweichend vom\nRegelfall für den Angeklagten günstiger ist als die sonst\nanzunehmende Tateinheit zwischen Körperverletzung und\n\"Raub, teilt die Kammer indessen nicht mit. Ein solcher\nGrund kann auch den Urteilsausführungen im übrigen nicht\nentnommen werden. Insbesondere hat die Strafkammer nicht,\nwas ihre Erwägung rechtfertigen könnte, mit Rücksicht auf\nden erst nach der Mißhandlung gefaßten Raubvorsatz einen\nminder schweren Fall im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB angenommen. Ä\n\n- 3 -\n\nUnter den gegebenen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Feststellung, der Angeklagte\nhabe den Raubvorsatz erst nach der Körperverletzung\n‚gefaßt (UA S. 4), und die hieraus gezogene, für den\nAngeklagten im Ergebnis nachteilige Folgerung, es\nliege Tatmehrheit vor, auf unzutreffenden Erwägungen\nder Strafkammer beruhen. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf § 260 Abs. 5\nStPO hingewiesen.\n\nSchumacher Müller Baumgarten\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-07/2-str-815-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-07/2-str-815-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.892989+00:00"}}