{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-10-03_2_StR_373_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-10-03","aktenzeichen":"2 StR 373/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 373/73 URTEIL | .\nIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Werner Erich C Em zus “REED /Ww.,\ngeboren am 9. EEE 1948 in MOB Oww., zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Brandstiftung\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms,\nKirchhof,\nDr. Müller,\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. 8\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 8 au: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Koblenz vom\n\n5. Februar 1973 im gesamten Strafausspruch\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfacher Brandstiftung (§ 308 StGB) in zwei Fällen, schwerer\nBrandstiftung nach § 306 Nr. 3 StGB und versuchter schwerer Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die\nSachbeschwerde gestützte, zulässig auf die Fälle der\nschweren Brandstiftung und den gesamten Strafausspruch\n\nbeschränkte Revision des Angeklagten hat nur teilweise\nErfolg.\n\n1. Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei.\n\na) Der Angeklagte betrat in einer Nacht ein Hausgrundstück in REED. Er entfernte den Fliegendraht\nvor dem schmalen, unverschlossenen Fenster cCer Vorratskammer des Hauses, räumte einige Gegenstände von der\nFensterbank und stieß das Fenster auf. Im Innern des\nRaumes erkannte er ein Regal mit Gegenständen. Er entzündete sein Feuerzeug und hielt es an das Regal. Als\ndort Flammen hochschlugen, verließ er das Grundstück.\nAufmerksam gewordene Nachbarn bemerkten den Brand im\nVorratsraum, eilten hinzu und löschten ihn. Durch den\nBrand waren die Lebensmittel im Vorratsraum und das Regal zerstört worden; Fensterrahmen und Tür waren angekohlt,\n\nDie Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten mit Recht den Versuch einer schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB. Die Feststellungen rechtfertigen ihren Schluß, daß der Angeklagte nicht nur das\nRegal anzünden wollte, sondern daß sich sein - zumindest\nbedingter - Vorsatz auf das Inbrandsetzen des ganzen\n\nWohngebäudes erstreckte (vgl. BGHSt 16, 109; 18, 363).\nDaß der Angeklagte später wegen der im Hause schlafenden Menschen Bedenken bekam und, allerdings erst nach\n\nder Entdeckung des Brandes durch die Nachbarn, selbst\n\ndie Feuerwehr alarmierte, ändert nichts an seinem ur-\n\nsprünglichen Vorsatz.\n\nb) In einer anderen Nacht betrat der Angeklagte\neine Lagerhalle, die, wie er wußte, Tag und Nacht von\nArbeitern der Firma CEEEB zum Ablagern von Fertigwaren (Pflanzenschalen) benutzt wurde. Er versuchte zunächst, an verschiedenen Stellen die Wellpappe, in die\ndie Fertigware verpackt war, anzuzünden. Da es ihm nur\ngelang, die Pappe zum Glimmen zu bringen, verließ er\ndie Halle wieder. Ein Arbeiter, der in einem anderen\nGebäude Nachtschicht hatte und stündlich im Durchschnitt\nein- bis zweimal in unregelmäßigen Abständen Ware in\ndie Lagerhalle brachte, was jeweils etwa drei bis fünf\nMinuten in Anspruch nahm, entdeckte das glimmende Verpackungsmaterial und löschte die Glut.\n\nDer Angeklagte hatte mittlerweile durch ein offenes Tor die Kellerräume der Lagerhalle betreten. Dort\nzündete er wiederum Verpackungsmaterial an. Als die Flanmmen hochschlugen, entfernte er sich. Der Brand wurde von\ndemselben Nachtschichtarbeiter entdeckt und später von\nder alarmierten Feuerwehr gelöscht. Außer anderen Gegenständen wurden zwei im Keller abgestellte Kraftfahrzeuge\nzerstört; die elektrischen Leitungen einschließlich der\nLampen verbrannten; in der Betondecke entstand ein durch\nden ganzen Hallenboden verlaufender Riß von etwa 5 cm\nBreite, der sich nach dem Löschen des Brandes wieder ver-\n\nengte, durch den aber die Flammen bis in die Lagerhalle\nvorgedrungen waren, Der Gesamtschaden belief sich auf\netwa 25 000.-- DM.\n\nDie Strafkammer nimmt hier mit Recht vollendete\nschwere Brandstiftung nach § 306 Nr. 3 StGB an. Fraglich\nkönnte insoweit nur sein, ob die in Brand gesetzte Lagerhalle eine Räumlichkeit ist, die \"zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient\" (vgl. zum Merkmal des Dienens\nin diesem Sinn BGHSt 23, 60, 62). Auch das ist zu bejahen.\nNach den Feststellungen werden in der Halle die im Betrieb\nhergestellten Fertigwaren nicht nur vom Brennofen kommend\nabgestellt, sondern auch in Wellpappe verpackt aufbewahrt\n(UA S. 5/6). Das erfordert im Rahmen eines normalen Produktions- und Betriebsablaufs mehrere Arbeitsvorgänge,\nmindestens die Einlieferung der Ware in die Halle, ihre\nSortierung und ihre für den späteren Abtransport günstigste\nLagerung. Schon die ordnungsgemäße Verrichtung dieser Arbeitsgänge setzt, wenn nicht den ständigen Aufenthalt eigener Lagerverwalter oder Lagerarbeiter, so doch in jedem\nFall das mehr als nur flüchtige berufsbedingte Verweilen\nvon Betriebsangehörigen in der Halle voraus. Damit aber\ndient die Halle auch dem zeitweisen Aufenthalt von Menschen. Zur Tatzeit brachte selbst während der Nacht ein\nArbeiter regelmäßig Fertigwaren in die Halle und hielt\nsich dort stündlich mehrere Minuten auf.\n\nAuch zur inneren Tatseite begegnet das Urteil keinen rechtlichen Bedenken.\n\n2. Der Strafausspruch kann indessen nicht bestehen\nbleiben.\n\nDie Strafkammer stellt in Übereinstimmung mit dem\nGutachten des Sachverständigen Dr. He fest, daß die\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten bei allen Taten erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB). Da sie wegen\nder verminderten Zurechnungsfähigkeit § 44 Abs. 3 StGB\nanwendet, sieht sie sich in den Fällen der einfachen\nBrandstiftung aus Rechtsgründen gehindert, weitere mildernde Umstände gemäß § 308 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.\nDie Strafkammer kann, wie sich aus dem von ihr angeführten Urteil in BGHSt 21, 57, 58 ergibt, bei Bejahung mil-\n\ndernder Umstände den Strafrahmen des § 308 Abs. 2 StGB anwenden und diesen nochmals nach den §§ 51 Abs. 2, 4A Abs. 3\nStGB mildern (vgl. auch BGHSt 16, 360, Leitsatz 2).\n\nIm Falle der versuchten schweren Brandstiftung lassen die Strafzumessungserwägungen (UA S. 12) nicht zweifelsfrei erkennen, ob sich die Strafkammer darüber im klaren war, daß sie die Strafe sowohl nach Versuchsgrundsätzen\nwie nach den §§ 51 Abs. 2, hu Abs. 3 StGB, also wiederum\ndoppelt mildern konnte.\n\nDie Strafzumessungserwägungen im Falle der vollendeten schweren Brandstiftung sind an sich nicht zu beanstanden. Jedoch kann der Senat hier nicht ausschließen, daß\ndie Strafhöhe durch die Höhe der übrigen Einzelstrafen zum\nNachteil des Angeklagten mitbestimmt worden ist. Deshalb\nist auch diese Einzelstrafe aufzuheben.\n\nDie Aufhebung der Einzelstrafen hat den Wegfall\nauch der Gesamtstrafe zur Folge.\n\nSchumacher RiBGH Prof.Dr.Willms Kirchhof\nkann nicht unterschreiben, da er beurlaubt\nund ortsabwesend ist.\n\nSchumacher\n\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-03/2-str-373-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-03/2-str-373-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.799644+00:00"}}