{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-10-01_2_StR_165_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-10-01","aktenzeichen":"2 StR 165/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 165/75 BESCHLUSS\n21.70.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zeitschriftenwerber Peter Georg 5 (EEE\nzus NEE, geboren am TEE 1950 in SEEEMEEEEED-\n\n2\n\nwegen Notzucht\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 1975 beschlossen:\n\nDer Antrag des Rechtsanwalts Dr. Ss\n\naus rg, ihm Gen Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts vom 23. April 1975 zuzustellen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht in Frankfurt am Main hat den Angeklagten\nam 23. Oktober 1974 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen das Urteil hat Rechtsanwalt KB als Pflichtverteidiger des Angeklagten Revision\neingelegt und diese mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründet.\nDer Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. April 1975, das\nRechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wurde Rechtsanwalt Kin an 11. Mai 1975 zugestellt.\nDieser hat mit Schriftsatz vom 12. Mai 1975, bei Gericht eingegangen am 14. Mai 1975, angezeigt, daß er den Angeklagten\nnicht mehr anwaltlich vertrete.\n\nDer erkennende Senat hat durch Beschluß vom 6. Juni 1975\ndie Revision des Angeklagten gemäß 8 349 Abs. 2 StPO verworfen.\nHiergegen richten sich Gegenvorstellungen des Rechtsanwalts\nDr. SC =: \"ED. Ger die Auffassung vertritt, daß Verfahrensvorschriften verletzt seien, weil der\nAngeklagte vom 12. Mai 1975 bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts am 6. Juni 1975 nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei. Der hierauf gestützte Antrag des Rechtsanwalts, nunmehr ihm den Antrag des Generalbundesanwalts vom\n23. April 1975 zuzustellen und eine Frist zur Stellungnahme\n\n- 3.\n\neinzuräumen, bleibt ohne Erfolg, da das Verfahren gegen\nden Angeklagten durch den Beschluß des Senats vom\n6. Juni 1975 ordnungsgemäß abgeschlossen worden ist.\n\nDie förmlichen Voraussetzungen für den Beschluß\nvom 6. Juni 1975 waren erfüllt. Verfahrensmängel liegen\nnicht vor. Insbesondere wurde der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Dabei kann\nunerörtert bleiben, ob die am 12. Mai 1975 einseitig\nabgegebene Erklärung des Pflichtverteidigers, den Angeklagten nicht mehr zu vertreten, überhaupt wirksam war.\nIn jedem Falle war der Angeklagte noch durch Rechtsanwalt Kun vertreten, als diesem am 11. Mai 1975 gemäß\nden §§ 349 Abs. 3 Satz 2, 145 a Abs. 1 StPO der Antrag\ndes Generalbundesanwalts vom 23. April 1975 zugestellt\nwurde (vgl. BGHSt 19, 258). Schon aus diesem Grund fiel\nes ausschließlich in die Verantwortung des Rechtsanwalts\nKOM, ob er zu dem Antrag des Generalbundesanwalts\nStellung nehmen und wie er bis zur Entscheidung des\nRevisionsgerichts die Interessen des Angeklagten wahrnehmen wollte. Es war nicht Aufgabe des Revisionsgerichts,\n\n3%\n\nL-\n\ndiese Verteidigertätigkeit von Amts wegen zu überwachen\noder auf sie Einfluß zu nehmen.\n\nwillms Kirchhof Müller\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-01/2-str-165-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-01/2-str-165-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.758357+00:00"}}