{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-09-29_2_StR_136_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-01-24","aktenzeichen":"2 StR 136/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 136/76 BESCHLUSS\nICH\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter Albert Johannes B EEE aus S@W-\n\nGEEEEEB, sort geboren am GE 1950,\n\n2. den Gelegenheitsarbeiter Herbert Felix K EEEER\n\naus SB, dort geboren am EEE 1953,\n\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Raubes u.a.\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n2h, Mai 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 46 Abs. 1,\n§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nDIEB wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 29. September 1975, soweit es ihn betrifft,\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nII. 1. Der Antrag des Angeklagten KB von\n24, Januar 1976, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 29. September\n1975 Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zu gewähren, wird auf Kosten des\nAntragstellers verworfen.\n\n2. Der Beschluß vom 29. Dezember 1975,\ndurch den das Landgericht in Saarbrücken die Revision des Angeklagten\ngegen das vorbezeichnete Urteil gemäß\n§ 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen hat, wird bestätigt.\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nI. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n'rechtfertigung des Angeklagten Bi ergibt, soweit das\nUrteil diesen Angeklagten betrifft, zum Schuldspruch\nund zu den Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler.\nJedoch kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht\nbestehen bleiben. Aus der Strafe des Urteils vom 22. Januar 1975 (Amtsgericht Saarbrücken) kann gemäß § 55\n\nAbs. 1 StGB eine Gesamtstrafe nur mit der Einzelstrafe\nfür die Tat vom 13. Dezember 1974 (Raub, zwei Jahre\nFreiheitsstrafe), nicht aber auch mit den Strafen für\ndie nach dem 22. Januar 1975 begangenen Taten gebildet\nwerden. Aus den für die Taten vom 28. Juni 1975 verhängten Einzelfreiheitsstrafen von neun und vier Monaten muß eine weitere Gesamtstrafe gebildet werden.\n\nBei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer\ngemäß § 358 Abs. 2 StPO beachten müssen, daß die Summe\nder beiden neu zu bildenden Gesamtstrafen die Höhe der\naufgehobenen Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren nicht\nübersteigen darf.\n\nII. Der Antrag des Angeklagten Kindel vom 24. Januar 1976, ihm gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nzu gewähren, ist unzulässig, weil die versäumte Handlung nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden\nist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Antrag wäre im übrigen\nauch unbegründet (vgl. BGHSt 14, 306).\n\nUL.\n\nDer gemäß § 346 Abs. 1 StPO erlassene Beschluß\nder Strafkammer vom 29. Dezember 1975 war zu bestätigen, da die Kammer die Revision aus zutreffenden\nGründen als unzulässig verworfen hat.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-24/2-str-136-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-24/2-str-136-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.709351+00:00"}}