{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-09-24_2_StR_501_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-09-24","aktenzeichen":"2 StR 501/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tot\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 501/75 | BESCHLUSS\nkrass\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gärtner Karl-Heinz PD ED zus DB, zeboren\nam GUEEEEEEED 1950 in um Kreis LE,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-\n\nführers am 24. September 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Koblenz vom\n\n17. April 1975 im Ausspruch über die in\n\nden elf Versuchsfällen verhängten Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe mit den\nJeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die vom Pflichtverteidiger ausgesprochene Beschränkung\nder Revision auf den Strafausspruch ist mangels der hierfür\nnach § 302 Abs. 2 StPO erforderlichen ausdrücklichen Ermächtigung des Verteidigers unwirksam. Da der Beschwerdeführer\ndas Rechtsmittel hinsichtlich des Schuldspruchs nicht ausgeführt hat, muß es insoweit als unzulässig verworfen werden\n(BGH, Urteil vom 8. Mai 1953 - 2 StR 190/52 -). Obwohl der\nSchuldspruch somit rechtskräftig ist, empfiehlt der Senat,\nbei der zukünftigen Entscheidung im Tenor zur Klarstellung\ndie Zahl der vollendeten sowie die der versuchten Diebstahlsfälle zum Ausdruck zu bringen.\n\n- 3.\n\n2. Die gegen den Strafausspruch erhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet. Eine solche Verfahrensbeschwerde kann\nnicht darauf gestützt werden, ein Beweismittel sei nicht\nausgeschöpft worden (BGHSt 17, 351 ff).\n\nJedoch hat die Sachrüge teilweise Erfolg. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß auch in den Versuchsfällen\ndie Mindeststrafe gemäß § 48 StGB 1975 sechs Monate betrage,\nDies trifft nicht zu. Vielmehr ist die Milderungsmöglichkeit\nnach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB 1975 nick\nausgeschlossen (BGH, Beschluß vom 2. Februar 1972 - 2 StR\n6/72 -). Die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen müssen\n\ndeshalb aufgehoben werden. Damit verliert auch die Gesanmtstrafe ihren Bestand. Im übrigen hat die Überprüfung des\nStrafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nwillms Kirchhof Mayr\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-24/2-str-501-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-24/2-str-501-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.652618+00:00"}}