{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-09-10_2_StR_475_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-09-10","aktenzeichen":"2 StR 475/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"DH\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 475/75 BESCHLUSS\n0.8.78\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Oskar RB aus FEED ‚\ndort geboren am EB 1935,\n\nwegen Betrugs\n\nww;\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\n\nvom 7. Oktober 1974 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision gegen das zweite in der vorliegenden Sache\nergangene Urteil, das nur noch über die Gesamtstrafe zu befinden hatte, hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg.\n\nDie Strafkammer meint, sie sei mit der von ihr festgesetzten Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten noch\nimmer um mehr als ein Drittel unter dem nach § 75 StGB aF\nzulässigen Höchstmaß geblieben. Da die Summe der Einzelstrafen zwei Jahre und drei Monate beträgt, durfte die Gesamtstrafe nach § 75 Abs. 2 Satz 1 StGB aF in Verbindung\nmit § 19 StGB aF nicht höher sein als zwei Jahre und zwei\nMonate. Mit einem Jahr und sechs Monaten liegt sie nicht\num mehr, sondern um weniger als ein Drittel unter der zulässigen Höchststrafe.\n\nDas Landgericht hält dem Beschwerdeführer strafmildernd\nzugute, daß er sich seit Begehung der letzten jetzt abgeurteilten Straftat (Oktober 1970) nicht mehr strafbar gemacht\nhabe und daß es ihm eine spürbare Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse leichter machen werde, auch in\n\n- 3 -\n\nZukunft straffrei zu bleiben; er habe den ehrlichen\nWillen, mit der Vergangenheit abzuschließen. Strafaussetzung zur Bewährung versagt es dem Beschwerdeführer, weil seine seitherige Entwicklung trotz der\neingetretenen Wendung zum Besseren nicht erwarten\nlasse, er werde sich schon die Verurteilung in hinreichendem Maße zur Warnung dienen lassen. Ob sich\ndiese Erwägungen zwanglos miteinander vereinen lassen, mag dahinstehen. Jedenfalls trifft es nicht zu,\ndaß der Angeklagte, wie das Urteil zur Begründung der\nVersagung von Strafaussetzung zur Bewährung weiter\nausführt, die Taten Nr. 6 und 7 (Tatzeiten Juli und\nOktober 1970) \"während der Bewährungsfrist aus der\nVerurteilung zu Nr. 19 des Registerauszugs\" begangen\nhabe. Denn für die unter der Nr. 19 des Strafregisterauszugs angeführte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des Schöffengerichts Frankfurt/\nMain vom 4. Mai 1970 wurde ihm nach Bl. 7 UA erst am\n23. März 1971 eine Bewährungsfrist bewilligt. Der\nSenat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß\n\ndie irrige Annahme, der Beschwerdeführer habe einen\nTeil der jetzt abgeurteilten Taten während einer\nlaufenden Bewährungsfrist verübt, auch die Bemessung\n\n24\n\nder Gesamtfreiheitsstrafe zu seinem Nachteil beeinflußt\nhat. Diese kann aus den angeführten Gründen nicht bestehen bleiben.\n\nSchumacher Kirchhof Hürxthal\n\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-10/2-str-475-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-10/2-str-475-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.221393+00:00"}}