{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-09-10_2_StR_440_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-09-10","aktenzeichen":"2 StR 440/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"039\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StR 440/75 BESCHLUSS\n\ner rt\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Sükrü C ED aus Wem.\ngeboren am ED 1945 ir Top Cap Ku\n\n(KB), Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\n7\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nin Frankfurt am Main vom 20. September 1974\n\n1. im Ausspruch über die Einzelstrafe\nwegen Totschlags,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung führt zu dem Ergebnis, daß der gesamte Schuldspruch und die Einzelstrafe im Falle der Verurteilung des\nAngeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden\nsind. Jedoch kann der Einzelstrafausspruch wegen Totschlags\nnicht bestehen bleiben.\n\nDas Schwurgericht ist - nach dem zur Zeit seiner\nEntscheidung geltenden Recht bedenkenfrei - bei der Bemessung der Freiheitsstrafe wegen Totschlags gemäß den\n88 212, 51 Abs. 2, 4b Abs. 3 StGB aF von einem Strafrahmen\nzwischen 15 Monaten und 15 Jahren ausgegangen und hat dann\n\"auf eine etwa in der Mitte des Strafrahmens liegende Freiheitsstrafe von 8 Jahren\" erkennt (UA S. 33). Inzwischen\nist durch § 49 Abs. 1 StGB 1975 der hier mit Rücksicht auf\ndie verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten anzuwendende Strafrahmen geändert worden. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe beträgt jetzt nur noch 11 Jahre und 3 Monate.\nDer Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß das\nSchwurgericht, hätte es bei der Strafzumessung den jetzt\ngeltenden Strafrahmen anwenden müssen, ebenfalls eine Strafe\n\"etwa in der Mitte\" für angemessen gehalten und dann auf\neine niedrigere als die verhängte Einzelstrafe erkannt hätte. Die - nach § 354 a StPO auch im Revisionsverfahren zu\nbeachtende - Gesetzesänderung zwingt deshalb zur Aufhebung\nder wegen Totschlags verhängten Einzelstrafe. Dies hat die\nAufhebung auch der Gesamtstrafe zur Folge.\n\nSchumacher Kirchhof Hürxthal\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-10/2-str-440-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-10/2-str-440-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.185123+00:00"}}