{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-09-03_2_StR_450_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-09-03","aktenzeichen":"2 StR 450/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR_450/75 BESCHLUSS\n\nIIIE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Helmut S Gb zus SCHEEEEED-TEE, geboren am GEB 19:5 ir OR.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 1975 gemäß § 349 Abs. 1 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken vom\n26. März 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem\nUmfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Schöffengericht in Saarlouis zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung, begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit, unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Einzelstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn\nMonaten verurteilt. Dagegen hat der Verteidiger ohne Einschränkung Revision eingelegt, diese aber in der Revisionsrechtfertigungsschrift auf das Strafmaß beschränkt und insoweit Verletzung sachlichen Rechts gerügt.\n\nDie Beschränkung des Rechtsmittels ist unwirksam, da die\ndazu gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers nicht vorliegt. Soweit die Revision sich danach noch auf den Schuldspruch erstreckt, ist sie\nmangels Begründung nach § 344 Abs. 1 StPO unzulässig (vgl.\nBGH IM § 302 (1) StPO).\n\nIm übrigen hat die Revision Erfolg. Das Schwurgericht\nhat die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB 1975 gemindert. Zur Straf.\nzumessung führt es aus, daß die Tat \"den weniger schwerwiegenden Fällen im Rahmen des § 223 a StGB zugerechnet werden konnte\". Damit steht nicht in Einklang, daß es eine Strafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten ausgesprochen hat. Diese beträgt\ndie Hälfte der Höchststrafe des § 223 a StGB, hier sogar\nzwei Drittel der nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1975 zulässigen\nHöchstfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Ist\ndie Tat, wovon das Schwurgericht ausgeht, weniger schwerwiegend, dann durfte das Schwurgericht von seinem Standpunkt aus\nnicht eine in der oberen Hälfte des Strafrahmens liegende\nStrafe verhängen, ohne daß es ausreichende Gründe dafür darlegte. Das ist nicht geschehen. Wegen dieser Unstimmigkeit\nwar der Strafausspruch aufzuheben. Da nach dem rechtskräftigen Schuldspruch keine gemäß § 74 Abs. 2 GVG zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehörende Tat vorliegt und eine über\nzwei Jahre sechs Monate hinausgehende Einzelfreiheitsstrafe\nnicht mehr in Betracht kommt (§ 358 Abs. 2 StPO), hat der\nSenat die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das zuständige\nSchöffengericht verwiesen. Dieses wird die Strafe nach den\n\nGrundsätzen des § 46 StGB neu zu bestimmen haben. Es wird\ndarauf hingewiesen, daß die in die Gesamtstrafe einbezogene\nrechtskräftige Einzelstrafe nicht wegfällt, sondern im\nRahmen der Gesamtstrafe bestehen bleibt (vgl. BGHSt 12, 99).\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBuddenberg . Knoblich\n\n4","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-03/2-str-450-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-03/2-str-450-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.002948+00:00"}}