{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-09-03_2_StR_406_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-09-03","aktenzeichen":"2 StR 406/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"25\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 406/75 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kellner Mamadou G iD zus Kb geboren\nam ER 194. in AU, zur Zeit in Untersu-\n\nchungshaft,\n2. den Antiquitätenhändler Moustapha N aus Kg,\n\ngeboren am EEE 1950 in De, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\n43\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis u StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten CB und\nNEE wird das Urteil des Landgerichts in Köln\nvom 28. Mai 1974\n\n41. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten Cm; NER und CHE zweier in\nTateinheit begangener Vergewaltigungen schuldig sind,\n\n2. in den Strafaussprüchen gegen die drei Angeklagten in den Fällen II 2 der Urteilsgründe\nsowie in den drei Aussprüchen über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkan-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten GE wegen\nDiebstahls in vier Fällen und gemeinschaftlicher Notzucht\nin zwei Fällen (8§ 242, 177 aF, 47, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und den Angeklagten\nNER wegen gemeinschaftlicher Notzucht in zwei Fällen\n(88 177 nF, 47, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten CB und NEED haben zum Teil\nErfolg.\n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils ergibt nur einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten in den Fällen II 2 der\nUrteilsgründe. Im Urteil wird festgestellt, daß auf Grund\ngemeinsamer Planung und gemeinschaftlicher Durchführung\ndie beiden Beschwerdeführer und der Mitangeklagte cab\ndie Zeuginnen Ip und Pb zum teils mehrfachen\naußerehelichen Beischlaf genötigt haben (UA S. 20 - 23,\n\n56). Die Strafkammer geht davon aus, daß jeweils zwischen\nder fortgesetzten Vergewaltigung der Zeugin LUD und\n\nder ebenfalls fortgesetzten Vergewaltigung der Zeugin oo )\nTatmehrheit besteht (UA S. 57). Dieser Ansicht kann nicht\nbeigetreten werden. Daß jeder Angeklagte Mittäter ist, auch\nsoweit die anderen Täter sich jeweils der Vergewaltigung\nschuldig gemacht haben, ergeben die Feststellungen einwandfrei. Es liegt daher eine einheitliche Handlung vor. Dadurch,\ndaß diese in höchst persönliche Rechtsgüter mehrerer Personen eingreift, wird die einheitliche Willensbetätigung rechtlich nicht in mehrere selbständige strafbare Handlungen zerlegt. Vielmehr ist, da durch die eine Tat dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt wird, sogenannte ungleichartige Tateinheit gegeben (BGHSt 1, 20). Der Senat konnte den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO unter Erstreckung auf den\nMitangeklagten CB, der keine Revision eingelegt hat,\nändern. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung\n\nder gesamten Strafaussprüche gegen die Angeklagten nah\nund CHR sowie der Einzelstrafaussprüche in den Fällen\n\nII 2 der Urteilsgründe und des Ausspruches über die Gesamtstrafe gegen den Beschwerdeführer CEEEEB zur Folge. Dage-\n\ndd\n\ngen werden die sonstigen Einzelstrafen gegen den Angeklagten CB durch die Aufhebung nicht berührt. In der neuen\nHauptverhandlung kann die Strafkammer für den Fall II 2 der\nUrteilsgründe gegen jeden Angeklagten eine Einzelstrafe verhängen, die die Höhe der bisherigen Gesamtstrafe erreichen\ndarf.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBuddenberg Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-03/2-str-406-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-03/2-str-406-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:13.984249+00:00"}}