{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-09-03_2_StR_400_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-09-03","aktenzeichen":"2 StR 400/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"94O\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 400/75 BESCHLUSS\n2Pır\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werbekaufmann Dieter Ottmar 5 EEE zus Bei.\n\ndort geboren am EEE 1934,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n4E\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n3. September 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Bonn\n\nvom 27. März 1975 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nIn ihrem ersten (im Strafausspruch aufgehobenen) Urteil hatte die Strafkammer den Angeklagten unter Einbeziehung der beiden Einzelstrafen von Je sechs Monaten aus dem\nrechtskräftigen Urteil des Landgerichts in Bonn vom\n13. November 1973, dessen Gesamtstrafe von neun Monaten\nsie in Wegfall brachte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Celdstrafe verurteilt. Die Strafe aus dem Urteil vom\n13. November 1973 hat der Angeklagte inzwischen verbüßt,\n\nMit Recht hat das Landgericht in dem jetzt ange-\n\nfochtenen, zweiten Urteil § 55 StGB 1975 nicht mehr an-\n\ngewendet. Denn eine Gesamtstrafe nach dieser Vorschrift\ndarf nur dann gebildet werden, wenn die frühere Strafe\nnoch nicht verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Handelt\nes sich um mehrere tatrichterliche Urteile in derselben\nStrafsache, so ist in der Regel das letzte Urteil dafür\nentscheidend, ob eine frühere Strafe zur Zeit der \"Verurteilung\" verbüßt war (BGHSt 2, 230, 232). Die von der\nRechtsprechung zugelassene Ausnahme (BGHSt 4, 366; 15,\n66, 71; BGH NJW 1953, 389 Nr. 14) liegt hier nicht vor.\nDurfte aber das Landgericht dem Angeklagten die Vergünstigung des § 55 StGB aus diesem Grunde nicht mehr\nzubilligen, dann mußte es die Härte, welche die nunmehrige Unmöglichkeit einer Gesamtstrafenbildung für\nihn bedeutet, bei der Bemessung der jetzt zu erkennenden Strafe ausgleichen (BGHSt 2, 230, 233; BGH, Urteile\n\n-L-\nvom 18. Januar 1966 - 5 StR 500/65 - und vom\n7. November 1969 - 3 StR 213/69 -). Da das angefochtene\n\nUrteil nicht erkennen läßt, ob dies geschehen ist, war\nes aufzuheben.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBuddenberg Dr. Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-03/2-str-400-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-03/2-str-400-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:13.966884+00:00"}}