{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-08-27_2_StR_330_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-08-27","aktenzeichen":"2 StR 330/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"+r\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 330 BESCHLUSS\n\n1.\n\n2r4\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autos Wolfgang Reiner Maria\n\nL aus KW, dort geboren\n\nam 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nden Jokey Manfred A aus KW, dort\ngeboren am 8,\n\nden Autoschlosser Giuseppe S\nSH nn 2 Y\n\nItalien,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n7\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n27. August 1975 gemäß §§ 154, 154 a, 349 Abs. 2 bis\n4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten IB wird\n\n1. das Verfahren gegen ihn im Falle II 33\nder Urteilsgründe vorläufig eingestellt,\n\n2. das Urteil des Landgerichts in Köln vom\n9. Oktober 1974, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch in den Fällen II 1,\n2, 3a), 3b) und 6,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\nII. Auf die Revision des Angeklagten Ag wird\n\n1. die Benutzung eines falschen Passes und\neines falschen Führerscheins (Fall II 33\nder Urteilsgründe) aus dem Verfahren gegen\nihn ausgeschieden,\n\n2. das vorgenannte Urteil\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte in den Fällen II 24 a)\nund b) der Urteilsgründe nur einer\ngewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung schuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nIV. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nICE una Ag sowie die Revision des\nAngeklagten SB werden verworfen.\n\nV,. Der Beschwerdeführer ED] hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten haben in wechselnder Besetzung\nMercedes-Kraftwagen zum Teil gestohlen oder zu stehlen\nversucht, zum Teil von Dieben an sich gebracht, die\nWagenpapiere gefälscht und diese beim Absetzeh der\nWagen benutzt, außerdem Pässe und Führerscheine gefälscht\noder falsche Papiere benutzt.\n\nDurch Urteil des Landgerichts vom 9. Oktober 1974\nsind verurteilt worden:\n\n1) der Angeklagte Wolfgang IEEEEEB wegen\ngewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen,\ndavon in sechs Fällen in Tateinheit mit\n\n2)\n\n3)\n\nUrkundenfälschung, wegen Diebstahls in\neinem schweren Fall in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung in zwei Fällen, wegen\nversuchten Diebstahls in einem schweren\nFall und wegen Urkundenfälschung (88 242,\n243 Ziffer 1 und 3, 259, 260, 267, 43,\n\n47, 73, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren,\n\nder Angeklagte Agggggwegen gewerbsmäßiger\nHehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nin fünf Fällen, wegen Diebstahls in einem\nschweren Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in sieben Fällen und\nwegen Urkundenfälschung (§§ 242, 243 Ziffer 1\nund 3, 259, 260, 267, 47, 73, 74 StGB) zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund acht Monaten,\n\nder Angeklagte Sp wegen gemeinschaftlichen\n\nDiebstahls in drei schweren Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in einem\nschweren Fall und wegen Diebstahls in einem\nschweren Fall in Tateinheit mit gemeinschaft\nlicher Urkundenfälschung (§§ 242, 243 Ziffer 1,\n267, 43, 47, 73, 74 StGB) unter Einbeziehung\nrechtskräftiger Strafen zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten,\n\n4+\n\nAußerdem hat das Landgericht gegen die Angeklagten\nSperrfristen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.\n\nI. Die Revision des Angeklagten SCHE bleipt\nerfolglos, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten erkennen läßt.\nDagegen sind die Rechtsmittel der Angeklagten Ins\nund AB zum Teil begründet.\n\nII. Der Angeklagte AGB hat einen falschen Paß und\neinen gefälschten Führerschein (Fall II 33 der Urteilsgründe) auf der Fahrt nach Marokko benutzt (UA Bl. 138),\ndie dazu diente, zwei von dem früheren Mitangeklagten\nlo) gestohlene Mercedes-Kraftwagen unter Verwendung\ngefälschter Wagenpapiere auf dem Landweg zu überführen\nund sie dort zu verkaufen (Fälle II 24 a) und b) der\nUrteilsgründe). Alle Umstände sprechen dafür, daß die\nin der Benutzung des falschen Passes und des gefälschten\nFührerscheins liegende Urkundenfälschung mit der Benutzung der gefälschten Wagenpapiere eine einheitliche\nHandlung bildet. Der Senat hat deshalb die Verurteilung\ninsoweit auf die Benutzung der Wagenpapiere in den\nFällen 24 a) und b) gemäß § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt\nund den Fall II 33 ausgeschieden,\n\nDa nach den Urteilsgründen nicht auszuschließen\nist, daß der Angeklagte Im den gefälschten Führerschein (Fall II 33 der Urteilsgründe) auch in einem der\nletzten ihm als Hehlerei oder Diebstahl in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung zur Last gelegten Fälle benutzt\n\nhat, hat der Senat auch diesen Fall aus der Verurteilung herausgenommen. Entweder liegen die Voraussetzungen des § 154 Abs. 2 StPO oder die des\n\n§§ 154 a Abs. 2 StPO vor.\n\nIII. In den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe,\nin denen der Angeklagte IB wegen gewerbsmäßiger\nHehlerei nach § 260 StGB verurteilt worden ist, und in\nden Fällen II 3 a) und b) sowie 6 der Urteilsgründe,\nin denen das Landgericht diesen Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nverurteilt hat, war die Verurteilung aufzuheben. Die\nUrteilsausführungen in diesen Fällen lassen nicht klar\nerkennen, ob das Landgericht die Beweisregel des § 259 StGB\naF für die Kenntnis des Angeklagten von der strafbaren\nHerkunft der von ihm erworbenen Kraftwagen angewendet\nhat. Zwar spricht die Beweiswürdigung dafür, daß die\nStrafkammer die Kenntnis oder wenigstens den bedingten\nVorsatz in dieser Hinsicht ohne Anwendung der Beweis-.\nregel für nachgewiesen hält. Denn es werden weniger die\nUmstände als vielmehr das eigene Verhalten des Angeklagten zum Beweise herangezogen. Indessen lassen. die\nFormulierungen in den Fällen II 1, 3 a) und b} insoweit\nZweifel offen, während es in den Fällen II 2 und 6 eindeutig heißt, der Angeklagte habe die strafbare Herkunft\nder Wagen den Umständen nach annehmen müssen. Diese\nBeweisregel ist aber in § 259 StGB nF weggefallen und\nkann daher nicht mehr verwendet werden. Das ist nach\n§ 354 a StPO, § 2 Abs. 3 StGB auch vom Revisionsgericht\nzu beachten. Soweit die Strafkammer in den Fällen II 3 a)\nund b) sowie 6 Tateinheit zwischen der Hehlerei und der\n\n+4\n\nUrkundenfälschung angenommen hat, war jeweils die\nVerurteilung im ganzen aufzuheben. Bemerkt sei,\n\ndaß - mindestens - im Fall II 3 a) die Feststellungen\nbisher eine verdeckte Wahlfeststellung zwischen\nDiebstahl oder gewerbsmäßiger Hehlerei darstellen,\n\ndie zulässig ist (BGHSt 11, 26). Jedoch muß die Strafe\ndann dem geringeren Strafrahmen entnommen werden.\n\nIV. Im übrigen zeigt der Schuldspruch keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten [un\nDadurch, daß die Strafkammer jeweils zwischen Hehlerei,\ndie bereits durch das Ansichbringen der Wagen vollendet\nund beendet war (vgl. BGHSt 23, 36, 38 f), oder beendeten Diebstahl und der späteren Urkundenfälschung Tateinheit statt Tatmehrheit angenomnen hat, sind alle\nAngeklagten nicht beschwert.\n\nV. Dagegen konnte der gesamte Strafausspruch gegen\nden Angeklagten ICE nicht bestehen bleiben. Die\nVerurteilung in den aufgehobenen Fällen kann die sonstigen\nEinzelstrafen beeinflußt haben. Außerdem sind nicht alle\nTatzeiten, die für den Rückfall von Bedeutung sind, angegeben worden, so daß dem Senat eine Nachprüfung, ob\nRückfall vorliegt, nicht möglich ist. Ferner;legt die\nStrafkammer dem Strafausspruch für gewerbsmäßige Hehlerei\nunter Versagung mildernder Umstände gemäß § 260 StGB aF\neinen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zugrunde (UA Bl. 141). Nach § 260 Abs. 1 StGB\n1975 beträgt die Mindeststrafe jedoch nur mehr sechs\nMonate Freiheitsstrafe. Diese Änderung ist ebenfalls\nvom Revisionsgericht zu beachten (§ 354 a StPO). Mithin\n\nwaren auf die Revision des Angeklagten Li nach\nEinstellung im Falle II 33 der Schuldspruch in den\nFällen II 1, 2, 3 a), 3 b) und 6, sowie der gesamte\nStrafausspruch mit den Nebenfolgen aufzuheben, die\nRevision im übrigen jedoch zu verwerfen.\n\nVI. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten Ag\nzeigt nach Ausscheidung des Falles II 33 nur einen\nRechtsfehler zu Ungunsten des Beschwerdeführers in den\nFällen 24 a) und b). In beiden Fällen hatte der Angeklagte WEB einen Mercedes-Pkw gestohlen. Anschließend\nhat er dem Beschwerdeführer sg dies mitgeteilt und\nmit ihm falsche Wagenpapiere hergestellt. Beide Angeklagte haben dann unter Verwendung der falschen Papiere\ndiese Wagen auf dem Landweg nach Marokko überführt und\ndort verkauft, AB: der eine Gewinnbeteiligung erwartete,\nhat demnach, um sich zu bereichern, dabei geholfen, die\ngestohlenen Wagen abzusetzen. Insoweit liegen jedoch\nnicht, wie die Strafkammer angenommen hat, zwei Taten,\nsondern nur eine gewerbsmäßige Hehlerei vor. Dieselben\nErwägungen gelten für die fortgesetzte Urkundenfälschung.\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\nDiese Änderung war nicht gemäß § 357 StPO auf den Angeklagten WB zu erstrecken. Er hat sich, was auch\ndie Strafkammer annimmt, zweier Diebstähle schuldig\ngemacht, die bereits beendet waren, als er mit der\nUrkundenfälschung begann. Die beiden Diebstähle sind\ndaher in Tatmehrheit begangen worden. Dadurch, daß\ndie Strafkammer jeweils Tateinheit zwischen dem Diebstahl und der Urkundenfälschung angenommen und Ws\nnicht zusätzlich noch zu einer Strafe wegen Urkunden-\n\n- 9 -\n\nfälschung verurteilt hat, ist Wirtgen nicht beschwert.\n\nIm Falle II 24 kann nach alledem nur noch\neine Strafe ausgesprochen werden. Die Einzelstrafen\nin den übrigen Fällen der Hehlerei können nicht bestehen bleiben, da die Strafkammer auch hier von einer\nMindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ausgegangen ist,\ndiese jetzt jedoch nur mehr sechs Monate beträgt und\ndie verhängten Strafen nur wenig über das damalige\nMindestmaß hinausgehen. Weil der Senat nicht auszu-\n\nschließen vermag, daß dadurch auch die sonstigen Einzel-\n\nstrafen berührt werden, hat er den gesamten Strafausspruch (mit Nebenfolgen) aufgehoben.\n\nSchumacher willms Kirchhof\nMüller Baumgarten\n\nu\n>","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-27/2-str-330-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-27/2-str-330-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:13.812591+00:00"}}