{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-08-27_2_StR_222_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-08-27","aktenzeichen":"2 StR 222/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 222/75 BESCHLUSS\nIr.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Anir Hap sus >OMEMHEEEEED\nWEB, geboren am EEE 19:8 in EEEED/ Iren, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nous\n\nN\nNL\n\n- 2.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Schwurgerichts\nbeim Landgericht in Bonn vom\n\n15. November 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf\nJahren und sechs Monaten verurteilt und die Tatwaffe\neingezogen. Die Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich\nunbegründet. Ebenso greifen die Einwendungen gegen\nden Schuldspruch, der auch sonst keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten zeigt, nicht durch.\n\nDagegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Schwurgericht die Anwendbarkeit des\n\n- 3 -\n\n§ 213 StGB hätte erörtern müssen, da der Strafausspruch\nschon aus anderen Gründen der Aufhebung unterliegt. Das\nSchwurgericht hat die Strafe gemäß §§ 43, 44, 51 Abs. 2\n\ni. V.m. § 44 StGB aF (jetzt §§ 23, 21, 49 Abs. 1,\n\n2 StGB nF), also doppelt gemildert. Gegenüber dem zur\n\nZeit der Entscheidung geltenden Strafrahmen von drei Monaten und drei Wochen bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe\nenthält das Strafgesetzbuch 1975 einen anderen Strafrahmen. Insbesondere ist die angedrohte Höchststrafe erheblich geringer als früher. Sie beträgt statt 15 Jahren\nFreiheitsstrafe nur noch acht Jahre neun Monate Freiheitsstrafe. Diese Änderung hat das Revisionsgericht gemäß\n\n§ 354 a StPO, § 2 Abs. 3 StGB 1975 zu beachten. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Schwurgericht bei Anwendung des neuen Strafrahmens auf eine mildere Strafe\nerkannt hätte.\n\nSchumacher willms Kirchhof\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-27/2-str-222-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-27/2-str-222-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:13.793357+00:00"}}