{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-08-25_2_StR_541_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-08-25","aktenzeichen":"2 StR 541/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 541/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arzt Helmut Joachim August K iD zus KB\nKrs. AU, zeboren am En 1911 in Suummmummn,\n\nwegen Abtreibung u.a.\n\n-2.-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. August 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms,\nKirchhof,\nDr. Müller,\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ED zu: Gb\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Marburg/Lahn vom 30. Oktober 1973 wird verworfen.\n\nJedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der versuchten Abtreibung in drei\nFällen (§§ 218 Abs. 1, 22, 53 StGB 1975) und\neiner vollendeten Abtreibung (§ 218 Abs. 1 StGB\n1975) schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nAls Gericht des ersten Rechtszuges hat die Strafkammer den Angeklagten wegen dreier im Dezember 1971\nbegangener Taten der versuchten Abtreibung zu einer\nGesamtgeldstrafe von 500 DM (Einzelstrafen je 300 DM)\nverurteilt. Als Berufungsgericht hatte sie außerdem über\neine vom Angeklagten Ende November 1969 begangene Abtreibung zu entscheiden und rechtskräftige Vorverurtei -\nlungen des Angeklagten einzubeziehen. Dabei handelte\nes sich um eine vom Landgericht in Gießen mit Urteil\nvom 16. Dezember 1969 bestätigte Bestrafung durch das\nSchöffengericht in Alsfeld wegen vollendeter und versuchter Abtreibung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr (Einzelstrafen acht und sechs Monate) und um eine\nweitere Bestrafung durch das Schöffengericht in Marburg\nvom 18. Mai 1972 wegen vier Vergehen nach § 278 StCB zu\neiner Gesamtgeldstrafe von 450.- DM (Einzelstrafen von\nje 200,- DM), die sich auf im November und Dezember 1968\nbegangene Taten bezog. Die Strafkammer hat wegen der Abtreibung auf eine Geldstrafe von 1 000 DM erkannt und\nzusammen mit den Einzelgeldstrafen aus dem rechtskräftigen Urteil des Schöffengerichts in Merburg vom 18. Mai 1972\neine Gesamtgeldstrafe von 1 300 DM gebildet, im Gegensatz\nzu dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des Schöffengerichts, das für die neuerliche Abtreibung gleichfalls\neine Freiheitsstrafe ausgesprochen und eine Gesamtfrei -\nheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gebildet\nhatte. Hinsichtlich der beiden Einzelstrafen von acht und\nsechs Monaten aus dem Urteil des Schöffengerichts Alsfeld\nhat die Strafkamer es bei der ursprünglichen Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr belassen, von einer Einbeziehung\nder Geldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe also abgesehen.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil\nmit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge an. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nDer Beschwerdeführer wendet sich vergeblich dagegen, daß die schriftliche Urteilsbegründung verspätet\nzu den Akten gebracht sei. Nach § 275 StPO aF könnte\nhieraus kein den Bestand des Urteils berührender Verfahrensmangel abgeleitet werden (BGHSt 21, 4). § 275,\n338 Nr. 7 StPO 1975 gelten gemäß Art. 9 Abs. 4 des\n1. Strafverfahrensreformgesetzes vom 9. Dezember 1974\nerst für Urteile, die später als einen Monat nach dem\nInkrafttreten dieses Gesetzes verkündet worden sind.\n\nDie übrigen Verfahrensrügen sind zum Teil unzulässig, im übrigen offensichtlich unbegründet.\n\nII. Sachrüge\n\n1. In den Schuldsprüchen - vollendete Abtreibung\nim November 1969 und drei versuchte Abtreibiungen im\nDezember 1971 - wird das Urteil des Landgerichts von\nden Feststellungen getragen. Doch ist es jetzt auf\n§ 218 Abs. 1 StGB in der Fassung des 5. Strafrechtsreformgesetzes vom 18. Juni 1974 als das im Verhältnis\nzu § 218 Abs. 2 StGB aF mildete Gesetz zu stützen\n(§ 2 Abs. 3 StGB 1975); diese Vorschrift gilt nach dem\n\nUrteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1975\n\n(BVerfGE 39, 1) auch für in den ersten drei Monaten der\n\n39\n\nSchwangerschaft vorgenommene Eingriffe, wie sie nach\nden Feststellungen möglicherweise in allen vier zur\nAburteilung gelangten Fällen gegeben waren. Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern.\n\n2. Die Aussprüche über die Strafen werden hiervon\nJedoch nicht berührt, Denn das Landgericht hat zugunsten\ndes Angeklagten sogar die Möglichkeit in Rechnung gestellt, daß die Reformbestrebungen zu einer gesetzlichen\nFreigabe des Schwangerschaftsabbruchs innerhalb der\nersten drei Monate nach der Empfängnis führen könnten,\nund deshalb trotz der Erschwerungsgründe, die sich vor\nallem aus der wenig fachgerechten Behandlung und Versorgung der Patientinnen durch den Angeklagten ergaben,\nauf geringe Geldstrafen erkannt. Der Senat hält es unter\ndiesen Umständen für ausgeschlossen, daß das Landgericht\nauf der Grundlage des jetzt geltenden Strafrahmens auf\nnoch geringere Strafen erkannt hätte.\n\n3. Eine Ausnahme im Sinne von II Nr. 3 der Urteils.\nformel des Bundesverfassungsgerichts, wonach bei einem\nmit Einwilligung der Schwangeren vorgenommenen Abbruch\nder Schwengerschaft von einer Bestrafung abgesehen werden\nkann, wenn damit die auf andere der Schwangeren zumutbare Weise nicht zu beseitigende Gefahr einer schwerwiegenden Notlage abgewendet werden sollte, ist nach den\nFeststellungen zu verneinen. Wenn auch nach dem zur Zeit\nder Entscheidung des Landgerichts geltenden Rechtszustand\neine ausdrückliche Regelung im angeführten Sinne nicht\ngegeben war und aus diesem Grunde entsprechende Feststellungen nicht gefordert waren, so kam es doch schon\ndamals im Rahmen der Strafzumessung wesentlich darauf an,\n\n-6.-\n\nob eine Notlage der Schwangeren bestand, wie schwer\ndiese Notlage wog und ob der Täter, der die Abtreibung\nvornahm, sich von der Vorstellung leiten ließ, einer\nnach seiner Überzeugung bestehenden Notlage abzuhelfen.\n\nIm Falle der vollendeten Abtreibung an der achtzemmjährigen Doris Siedenhans ist festgestellt, daß sie mit\nihrem Freund, der wie sie noch in der Berufsausbildung\nstand, zusammenlebte und daß das bescheidene gemeinsame\nEinkommen gerade zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts\nausreichte und die wirtschaftlichen Voraussetzungen zu\neiner Heirat und zur Gründung einer Familie nicht gegeben\nwaren. Als sie den Angeklagten in seiner Praxis aufsuchte\nund ihm von dieser Notlage Mitteilung machte, erklärte\nsich der Angeklagte ohne Umschweife zur Vornahme des\nEingriffs bereit. Die drei Gastarbeiterinnen, die den\nAngeklagten im Dezember 1971 aufsuchten, waren erst\nkurze Zeit in der Bundesrepublik, in die sie zum Geldverdienen gekommen waren, und wollten mit Rücksicht auf\n. ihre schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse eine Schwangerschaft wnterbinden, die sie zu gegebener Zeit zur Aufgabe des Arbeitsplatzes gezwungen hätte. Hier schritt der\nAngeklagte bei den Frauen, die sich in der geschilderten\nBedrängnis an ihn wandten, zum Eingriff, ohne zuvor überhaupt eine körperliche Untersuchung vorgenommen zu haben.\n\nIn keinem dieser Fälle war eine schwerwiegende Notlage im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat mit\ndiesem Begriff notstandsähnliche Lagen im Auge, die in\nihrem Gewicht den anderen in seinem Urteil anerkannten\n\n27\n\n- 7-\n\nIndikationen für einen Schwangerschaftsabbruch entsprechen. Es kann deshalb nur eine soziale Bedrängnis\ngenügen, die sich auch bei Beanspruchung der vielseitigen\nHilfen durch staatliche, kirchliche und andere Einrichtungen der Wohlfahrtspflege nicht beheben oder wesentlich\neinschränken läßt, Wo solche Hilfen gar nicht gesucht\nwerden, ist die Annahme einer schwerwiegenden Notlage\ngerade in Fällen erstmaliger Schwangerschaft regelmäßig\nvon vornherein ausgeschlossen, Einem die Abtreibungen\nvornehmenden Arzt, der wie der Angeklagte nichts unternimmt, seine Patientin auf die Möglichkeit solcher Hilfen\nhinzuweisen und sich darüber zu vergewissern, ob und mit\nwelchem Erfolg sie sich um solche Hilfen bemüht hat, kann\nder an den Sachverhalt einer schwerwiegenden Notlage geknüpfte Rechtsvorteil der Straflosigkeit von vornherein\nnicht zugute kommen. Nur die eigene gewissenhafte Prüfung\naller wesentlichen Umstände, die dem Arzt die Überzeugung\nvon Tatsachen vermittelt, welche die Annahme einer schwerwiegenden Notlage rechtfertigen, darf seine Straflosigkeit\nbegründen, Die Bedenkenlosigkeit des Angeklagten ging hier\nim Gegensatz zu solchen Anforderungen sogar so weit, daß.\ner sich bei den drei Jugoslawinnen nicht einmal darüber\nvergewisserte, ob Überhaupt eine Schwangerschaft gegeben\nwar.\n\n4, Da die auf die allgemeine Sachrüge gebotene\nNachprüfung des angefochtenen Urteils auch im übrigen\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\nhat, ist sein Rechtsmittel zu verwerfen. Bei den Geldstrafen hat der Senat es gemäß Art. 312 Abs. 4 EGStGB\nbelassen.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\nMüller Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-25/2-str-541-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 312","ref_norm":"312","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-25/2-str-541-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:13.771984+00:00"}}