{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-08-25_2_StR_380_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-08-25","aktenzeichen":"2 StR 380/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_380/75 URTEIL\nIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Dreher, z.Zt. Sozialhilfeempfänger Horst MW\naus U Krs. DEE, dort geboren am 1941,\n\n2. den Mechaniker Ridigeer W EB , ohne festen Wohnsitz, z.Zt. in der Justizvollzugsanstalt AGEEEEREREE © <<\"\nu anderer Sache in Untersuchungshaft, gebo-\n\nren am 1943 in Pm/ÜÖsterreich,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. August 1975 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär RR\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am\nMain vom 26. November 1974 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten WB wegen\nDiebstahls in fünf schweren Fällen sowie wegen eines versuchten und eines vollendeten Diebstahls mit Waffen je in\nTateinheit mit vorsätzlichem Führen von Schußwaffen, den\nAngeklagten 7 wegen Diebstahls in vier schweren Fällen\nzu Gesamtfreiheitsstrafen von je drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und das sichergestellte Kleinkalibergewehr\neingezogen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie bleiben erfolglos.\n\nI. Verfahrensbeschwerden\n\n1. Die Revision des Angeklagten WB bemängelt, daß\ndas Landgericht in den Urteilsgründen nicht auf die Ausführungen eines in der Hauptverhandlung vernommenen Waffensachverständigen eingegangen ist. Sie sieht darin zu Unrecht\neinen Verstoß gegen § 261 StPO. Die Nichterwähnung der Ausführungen des Sachverständigen rechtfertigt nicht den\nSchluß, die Strafkammer habe es an der gebotenen umfassenden Würdigung des Ergebnisses der Hauptverhandlung fehlen\nlassen, sondern ist offensichtlich allein damit zu erklären, daß das Gericht diesen Ausführungen keine Bedeutung für die von ihm getroffene Entscheidung beigemessen\nhat. Zu der Feststellung, daß es sich bei dem sichergestellten Kleinkalibergewehr um eine Schußwaffe im Sinne\ndes damals und des jetzt geltenden Waffenrechts handelte,\nbedurfte es der Zuziehung eines Sachverständigen in der\nTat nicht. Sein Gutachten hätte allenfalls dann Bedeu-\n\n-L-\n\ntung gewinnen können, wenn die Strafkammer das Gewehr\nwegen der daran vorgenommenen Veränderungen als Wildererwaffe im Sinne des § 25 WaffenG 41938 beurteilt hätte.\n\n2, Auch die Verfahrensrügen des Angeklagten voREB\ngehen fehl. Sie sind im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Näherer Erörterung bedarf nur die Rüge, die\nsich auf den Fall neun der Urteilsgründe bezieht.\n\nIn diesem Falle hatte der Verteidiger hilfsweise\ndie Vernehmung des Hausmeisters NEE der bestohlenen\nFirma dazu beantragt, daß Nm im Beisein des Angeklagten geäußert hatte, dem Eigentümer jener Firma komme\nein Einbruch in sein Werk nicht ungelegen. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag in den Urteilsgründen\nS. 8 UA abgelehnt, weil die behauptete Äußerung des\nHausmeisters des Geschädigten so behandelt werden\nkönne, als sei sie wahr. Die Revision meint, die\nStrafkammer habe sich nicht an diese Wahrunterstellung gehalten, weil sie bei der Feststellung des Tatgeschehens S. 6 UA nur von einer angeblichen Äußerung\ndes Hausmeisters spreche. Das ist, wie der Revision\nzuzugeben ist, in der Tat nicht unbedenklich. Jedoch\nist auszuschließen, daß das Urteil auf einem irrigen\nVerständnis des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO durch das\nLandgericht beruhen könnte. Bezeichnend ist, daß die\nVerteidigung mit ihrem Antrag bloß die Erwartung verband, der Angeklagte habe unter diesen Umständen\n\"nicht an einen echten 'schweren’ Diebstahl glauben\"\nmüssen. In der Tat wäre die Meinung, der Angeklagte\nhabe aufgrund einer solchen Äußerung einer dritten\nPerson auf ein förmliches Einverständnis des Firmen-\n\n43\n\n-5-\n\ninhabers mit seiner Tat vertrauen dürfen und die Tat\ndeshalb für erlaubt gehalten, so abwegig, daß es einer ausdrücklichen Erörterung dieses Umstands in den\nUrteilsgründen nicht bedurfte. Doch wäre nur ein solches Verständnis der Äußerung überhaupt rechtlich beachtlich. War diese, was auf der Hand liegt, nicht als\nsichere Übermittlung des wirklichen Willens des betroffenen Firmeninhabers zu verstehen, so bleibt ganz unerfindlich, wieso durch sie die Kennzeichnung der Tat als\nDiebstahl in einem schweren Fall wegen Einsteigens in\nein Gebäude irgendwie beeinflußt werden könnte.\n\nII. Sachrüge\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat auf\ndie Sachrüge gleichfalls keinen Rechtsmangel zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Das gilt insbesondere\nauch für die Verurteilung des Angeklagten Walter wegen Vergehens gegen das Waffengesetz 1938.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nMüller Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-25/2-str-380-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-25/2-str-380-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:13.751378+00:00"}}