{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-08-25_2_StR_309_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-08-25","aktenzeichen":"2 StR 309/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Die als Schwurgericht entscheidende Strafkammer ist\nnicht ein der Jugendkammer übergeordnetes Gericht.\n\n2. Das Verfahren gegen einen Erwachsenen, für das die\nStrafkammer als Schwurgericht zuständig wäre, kann\nvor der Jugendkammer nach den Grundsätzen des § 103\nAbs. 1, 2 JGG verbunden werden. BGHSt 9, 399 ist durch\ndie Gesetzgebung überholt.\n\n3. Über die Frage, welcher Spruchkörper des Gerichts nach\ndem Gesetz sachlich zuständig ist (hier: Jugendkammer\noder Schwurgericht), hat nicht das Präsidium, sondern\nder mit der Sache befaßte Spruchkörper selbst zu entscheiden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nJGG 1975 88 41 Abs. 1 Nr. 1, 103 Abs. 1, 2, 112;\nGVG 88 21 e, 74 Abs. 2;\nStPO 1975 88 2, 3, 6\n\n1. Die als Schwurgericht entscheidende Strafkammer ist\nnicht ein der Jugendkammer übergeordnetes Gericht.\n\n2. Das Verfahren gegen einen Erwachsenen, für das die\nStrafkammer als Schwurgericht zuständig wäre, kann\nvor der Jugendkammer nach den Grundsätzen des § 103\nAbs. 1, 2 JGG verbunden werden. BGHSt 9, 399 ist durch\ndie Gesetzgebung überholt.\n\n3. Über die Frage, welcher Spruchkörper des Gerichts nach\ndem Gesetz sachlich zuständig ist (hier: Jugendkammer\noder Schwurgericht), hat nicht das Präsidium, sondern\nder mit der Sache befaßte Spruchkörper selbst zu entscheiden.\n\nBGH, Urt. v. 25. August 1975 - 2 StR 309/75 - SchwG Koblenz\n\nah\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 _StR_309/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Norbert Gustav D aus N ‚\ngeboren am EEE 1956 in S Krs. L ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Arbeiter Eberhard_ H aus EB, zeboren am\n1954 in AU KrS. NEE, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\ndie Arbeiterin Christe M EEE aus ne dort geboren am EEE 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Arbeiter Karl-Heinz M EEE zus N, dort\ngeboren am EEE 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 6. Mai 1975 aufgehoben und die\n\nSache zur Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan die Jugendkammer des Landgerichts in\n\nKoblenz verwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe?!\n\nDie Staatsanwaltschaft hat im Oktober 1974 gegen\ndie vier Angeklagten, von denen zur Tatzeit allein K. H.\nME Sas 21. Lebensjahr vollendet hatte, beim Schwurgericht Anklage wegen Mordes erhoben. Nach Inkrafttreten des\nErsten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom\n9. Dezember 1974 (BGBl I 3393) hat die als Schwurgericht\nentscheidende Strafkammer des Landgerichts die Eröffnung\ndes Verfahrens mit der Begründung abgelehnt, der Vorrang\ndes Erwachsenengerichts sei entfallen, nunmehr sei die Jugendkammer zuständig; dies sei von Amts wegen als Verfahrenshindernis zu beachten. Die ablehnende Entscheidung ist\nauf sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom Oberlandesgericht durch Beschluß vom 21. März 1975, im wesentlichen aus den in NJW 1975, 1289 veröffentlichten Gründen,\naufgehoben worden; zugleich ist das Hauptverfahren vor der\nSchwurgerichtskammer eröffnet worden. In der darauf anberaumten Hauptverhandlung hat die Kammer unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsansicht das Verfahren durch Urteil eingestellt. Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die die\nZurückverweisung der Sache an die Schwurgerichtskamnmer erstrebt. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, das\nSchwurgericht sei gegenüber der Jugendkammer nach wie vor\nein Gericht höherer Ordnung und deshalb hier zur Verhandlung und Entscheidung berufen. Der Generalbundesanwalt vertrittdie Ansicht, der höhere Rang des Schwurgerichts sei\nzwar beseitigt, ihm sei jedoch eine gesetzliche Spezialzuständigkeit für die in § 74 Abs.2 GVG bezeichneten Fälle\nverblieben; diese habe Vorrang auch vor der Jugendkammer.\n\nDer Senat tritt der Ansicht des Schwurgerichts bei,\ndaß es wegen fehlender Zuständigkeit gehindert war, in die\n\n4A\n\nSachverhandlung einzutreten. Er billigt im Ergebnis auch\ndas eingeschlagene Verfahren. Im Revisionsrechtszug führt\ndas zulässige Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zur Verweisung der Sache an die Jugendkamnmer.\n\nI. Das Landgericht war durch den vom Oberlandesgericht erlassenen Eröffnungsbeschluß nicht gehindert, in\nder Hauptverhandlung die Frage, welcher Spruchkörper zur\nEntscheidung berufen sei, erneut zu prüfen und abweichend\nvon der Auffassung des Beschwerdegerichts zu entscheiden.\nDas Oberlandesgericht hat mit dem Eröffnungsbeschluß allein\nüber den bei ihm anhängig gewordenen Beschwerdegegenstand,\ndie Eröffnung des Hauptverfahrens, befunden. Eine über den\ndamaligen Beschwerdegegenstand hinausgreifende Bindung hat\nsein Erkenntnis nicht bewirkt; insbesondere ist die der\nBeschwerdeentscheidung zugrunde liegende Rechtsansicht nicht\nfür das weitere Verfahren maßgebend geworden. § 210 Abs. 3\nStPO enthält keine den Vorschriften der §§ 354 Abs. 2, 358\nAbs. 1 StPO vergleichbare Regelung; es fehlt ferner eine\nVorschrift, die die vom Beschwerdegericht im Eröffnungsbeschluß angenommene Zuständigkeit mit Wirkung für das\nRevisionsgericht festlegen würde. Können aber das Revisionsgericht oder die Beteiligten die Frage im Revisionsverfahren aufgreifen, so muß dem eine eigene Entscheidungsbefugnis des Erstgerichts entsprechen (so im Ergebnis auch\nKohlhaas in Löwe/Rosenberg, StPO, 22. Aufl., Anm. 4 zu\n§ 210; Kleinknecht, StPO,32. Aufl.,Anm. 4 C zu § 210).\n\nII. Zur Verhandlung und Entscheidung ist die Jugendkammer berufen.\n\n1. Allerdings hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Erwachsenengericht in Schwurgerichtssachen\nden Vorrang gegenüber dem Jugendgericht eingeräumt, wenn\n‚auch nur einer der Angeklagten zur Tatzeit das 21. Lebensjahr vollendet hatte (BGHSt 9, 399). Der Bundesgerichtshof\nhat seine Meinung mit der Erwägung begründet, das Schwurgericht sei für den Erwachsenen gegenüber der Jugendkammer\nein Gericht höherer Ordnung, und dem Erwachsenen dürfe das\nRecht, vor das höherrangige Gericht zu gelangen, nicht genommen werden. Dieser Auffassung ist durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts die Grundlage\nentzogen. Der Senat tritt der Ansicht des Landgerichts bei,\ndaß die jetzige Schwurgerichtskammer mit der Jugendkamner\ngleichen Rang hat.\n\na) Die Eigenschaft des Schwurgerichts als Gericht\nhöherer Ordnung gründete sich bis zum 31. Dezember 1974\nauf die Zahl der mitwirkenden Richter und das Zahlenver-\n\nhältnis zwischen Berufs- und ehrenamtlichen Richtern. Seine\n\nbesondere Besetzung mit drei Berufsrichtern und sechs Geschworenen ist jedoch entfallen. Das Schwurgericht \"neuer\nArt\" ist wie jede Strafkammer und jede Jugendkammer mit\ndrei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt. Sonstige\nfür die Rangfrage erhebliche personelle Unterschiede sind\nnicht gegeben. Die Besonderheiten bei der Bestellung der\nberufsrichterlichen Mitglieder, die § 83 GVG aF vorsah,\nbestehen nicht mehr. Das gesonderte Berufungsverfahren der\nSchöffen rechtfertigt keine rangmäßige Bewertung. Auch\nfür die Jugendgerichte werden im übrigen spezielle Schöffenlisten aufgestellt.\n\nb) Aus der Zuständigkeit des Schwurgerichts und seinem Strafbann können - wie bisher - keine Folgerungen für\n\ndas Verhältnis zur Jugendkammer gezogen werden. Nach 8 41\nAbs. 1 Nr. 1 JGG ist der Jugendkammer der gesamte Zuständigkeitsbereich des Schwurgerichts für das Gebiet des Jugendstrafrechts zugewiesen; die Aufgabengebiete sind insoweit also identisch. Auch der Strafbann ist der gleiche;\ndie Jugendkammer kann gegen Heranwachsende bei Anwendung\n\ndes allgemeinen Strafrechts auch lebenslange Freiheitsstrafe\nverhängen (vgl. § 106 JGG).\n\nc) Die Konzentration der Zuständigkeit für Kapitalverbrechen bei einer Strafkammer ist nicht Ausdruck einer\nvom Gesetzgeber festgelegten Rangordnung der Spruchkörper.\nSie erfolgte erkennbar (vgl. §§ 74 d, 78 Abs. 1 Satz 2 GVG)\naus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zur Gewährleistung einer\nder Bedeutung der Straftaten gemäßen einheitlichen Rechtsprechung (vgl. auch Amtl. Begr. des Regierungsentwurfs des\n1. StVRG, BT-Drucks. VII/551, S. 53, 101; Schriftl. Bericht\ndes Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks.\nv11/2600, S. 11). Die Konzentration unterscheidet sich ihrem\nWesen nach nicht von anderen gesetzlichen Regelungen der\nGeschäftsverteilung wie etwa in den §§ 74 a, 74 c GVG. Auch\nsonstige Besonderheiten, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, weist das Schwurgericht neuer Art nicht\nauf. So ist es nicht mehr ein periodisch tagendes, \"bei\"\ndem Landgericht eingerichtetes Gericht (§ 79 GVG aF), sondern ein völlig in das Landgericht integrierter, ständiger Spruchkörper, dem lediglich eine Sonderbezeichnung beigelegt ist.\n\nd) Die Gleichrangigkeit der Schwurgerichtskammer mit\nder Jugendkammer - und mit der allgemeinen Strafkammer -\nfolgt auch aus dem Gesetzeswortlaut. In der jetzt gelten-\n\nden Fassung des § 74 GVG sind als erkennende Gerichte des\nersten Rechtszuges nur noch das Amtsgericht, die Strafkammer des Landgerichts und das Oberlandesgericht aufgeführt. In der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung der Bestimmung war zusätzlich das Schwurgericht als\neigenständiges Gericht bezeichnet. Entsprechend lautete\ndie frühere Fassung von § 24 GVG, das Amtsgericht sei u.a.\nzuständig für Verbrechen und Vergehen, wenn nicht die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 a, des Schwurgerichts oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet\nsei. Nach dem jetzt geltenden Wortlaut ist das Amtsgericht\nu.a. zuständig, \"wenn nicht die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet ist\". Auch in den §§ 121 und\n135 GVG wird das Schwurgericht als besonderer Spruchkörper nicht mehr erwähnt.\n\nDer Wortlaut der nunmehr geltenden Vorschriften ergibt keinen Hinweis mehr auf eine herausgehobene Stellung\nder Strafkamner, die gemäß § 74 Abs. 2 GVG als Schwurgericht entscheidet; der Textvergleich mit den früheren Fassungen nötigt vielmehr zu der Annahme, daß das Schwurgericht über die völlige Integration in das Landgericht\nhinaus seine Sonderstellung insgesamt eingebüßt hat (ebenso Kleinknecht, aaO Anm. 2 zu § 74 GVG).\n\ne) Dafür sprechen letztlich auch die Gesetzesmaterialien. Bereits in der ersten Lesung des während der\n6. Wahlperiode eingebrachten, aber nicht mehr verabschiedeten Gesetzentwurfs hat der Abgeordnete Kunz die Auffassung vertreten,vom Schwurgericht bleibe nicht mehr als der\nName (Protokoll der 191. Sitzung des Deutschen Bundesta-\n\nges am 14. Juni 1972, S. 11170). Derselbe Abgeordnete hat\nbei der Beratung des Rechtsausschusses des Bundestages geäußert, von der Institution des Schwurgerichts bleibe im\nGrunde nur noch der Name, dessen Aufrechterhaltung sich\naus historischen Gründen rechtfertige (Sten. Protokoll\n\ndes Rechtsausschusses des Bundestages, 7. Wahlperiode,\n\n22. Sitzung am 5. Dezember 1973, S. 22/36). Der Vorsitzende des Rechtsausschusses, der Abgeordnete Lenz, hat in\ndemselben Zusammenhang hervorgehoben, im Gerichtsverfassungsgesetz werde künftig zwischen Schwurgericht und Großer\nStrafkammer unterschieden, es handele sich aber im Grunde\num denselben Spruchkörper (aa0 S. 22/37).\n\n2. Der Senat vermag entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in der gesetzlichen Geschäftsverteilung des § 74 Abs. 2 GVG nicht den Willen des Gesetzgebers\nzu erblicken, die dort aufgeführten Delikte Erwachsener\n- auch unabhängig von der Rangfrage - in jedem Fall der\nAburteilung durch die Schwurgerichtskammer vorzubehalten.\nDie Annahme eines derartigen Vorrangs des Erwachsenengerichts vor der Jugendkammer, etwa aus dem Gesichtspunkt\ndes spezielleren Gesetzes, findet im Gesetz und den Materialien keine Stütze, sie würde die Bedeutung der zu anderen Zwecken angeordneten Konzentration verkennen. Zudem\nhätte die Zusammenfassung der Zuständigkeit für Tötungsdelikte beim Schwurgericht alter Art im bis zum 51. Dezenber 1974 geltenden Recht in besonderem Maße ein Argument\nfür den Vorrang des Erwachsenengerichts abgeben können. Der\nBundesgerichtshof hat in der erwähnten Entscheidung BGHSt 9,\n399 seine Auffassung indessen allein aus dem Rang des\nSpruchkörpers hergeleitet.\n\nDie Ansicht des Generalbundesanwalts berücksichtigt\nnicht, daß § 41 Abs. 1 Nr. 1 JGG in gleicher Weise für\nJugendliche und Heranwachsende eine ausschließliche Regelung enthielt und enthält wie § 74 Abs. 2 GVG für Erwachsene. Der Unterschied zwischen beiden Vorschriften besteht lediglich in der gesetzestechnisch kürzeren Fassung des § 41 Abs. 1 Nr. 1 JGG; aus ihr lassen sich Folgerungen für die Frage der Konkurrenz zwischen allgemeinem und Jugendgericht nicht herleiten (vgl. dazu auch\nKleinknecht, aaO Anm. 2 zu § 74 GVG). Entscheidend gegen\ndie Ansicht des Generalbundesanwalts spricht auch, daß\n8 41 Abs. 1 Nr. 1 JGG unverändert in die neue Fassung des\nGesetzes übernommen worden ist. Dies wäre unverständlich,\nwenn der Gesetzgeber die Auffassung des Generalbundesanwalts geteilt hätte.\n\n3. Damit ist die in BGHSt 9, 399 niedergelegte Abgrenzungsregel in Schwurgerichtssachen durch die Gesetzgebung überholt. Es bedarf deshalb neuer Kriterien für\ndie Entscheidung der Frage, ob in verbundenen Verfahren,\ndie sich sowohl gegen erwachsene wie gegen zur Tatzeit\nnicht erwachsene Täter richten, das allgemeine oder das\nJugendgericht zur Entscheidung berufen ist. Indessen bestehen keine Bedenken, den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 103 Abs. 2 JGG auf Fälle der vorliegenden\nArt auszudehnen. Die Heranziehung des § 103 Abs. 2 JGG\nträgt in angemessener Weise dem Grundsatz Rechnung, daß\nVerfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende vor die\nJugendgerichte gehören; sie dient damit den Interessen\neiner wirksamen Jugendstrafrechtspflege. Darüber hinaus\nfördert die Anwendung der in der Vorschrift enthaltenen\n\n4A\n\n- 10 -\n\nMaßstäbe auch auf Fälle der vorliegenden Art die Rechtsklarheit und ermöglicht sachgerechte Lösungen des Einzelfalles. Auch unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt sich\ndaher die Auffassung des Senats.\n\n4. Das Schwergewicht der Tat im vorliegenden Fall\nliegt nach den gegenwärtigen Erkenntnissen bei den zur\nTatzeit nicht erwachsenen Angeklagten. Das wird auch von\nder Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung nicht\nin Zweifel gezogen. Nach den in § 103 JGG verankerten Grundsätzen ist daher jetzt das Jugendgericht zur Entscheidung\nberufen.\n\nIII. Die Zuständigkeit der Jugendkammer verwehrte\ndem Schwurgericht eine eigene Entscheidung in der Sache.\nEs war daher zur Einstellung des Verfahrens genötigt.\n\n1. Allerdings begegnet die Auffassung des Landgerichts, die von ihm angenommene - sachliche - Zuständigkeit seiner Jugendkammer stelle ein - auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu beachtendes - Verfahrenshindernis dar, durchgreifenden Bedenken.\n\nNach § 6 StPO haben die Gerichte ihre sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen\nzu prüfen. Der Begriff der sachlichen Zuständigkeit ist\nnicht eindeutig festgelegt. Im allgemeinen bezieht das Gesetz ihn auf das Gericht als Ganzes; auf seine einzelnen\nAbteilungen nur, wenn sie verschieden hohe Strafgewalt haben (BGHSt 18, 79, 83). Dagegen wird in der Literatur dem\nBegriff teilweise auch die sog. funktionelle Zuständigkeit\nzugeordnet (Dünnebier in Löwe/Rosenberg, aa0 Ann. 3 a\nvor § 1) oder jedenfalls darauf hingewiesen, daß die sach-\n\n.n- 4A\n\nliche Zuständigkeit nicht stets eine Verfahrensvoraussetzung sei (Kleinknecht, aaO Anm. 2 zu § 6). Danach würde\n§ 6 StPO insoweit ein Prüfungsgebot begründen, das nicht\nder in den §§ 16, 18 StPO für die örtliche Zuständigkeit\nfestgelegten Beschränkung unterläge; eine Regelung der\nFrage, welche Auswirkungen das Fehlen der im weiteren Sinne\nverstandenen sachlichen Zuständigkeit hätte, wäre jedoch\n\n§ 6 StPO nicht zu entnehmen.\n\nEs kann offen bleiben, ob dieser Ansicht beizutreten ist, oder ob das Fehlen der sachlichen Zuständigkeit\nschon vom Begriff her stets als Verfahrenshindernis aufzufassen ist. Jedenfalls für das Verhältnis zwischen allgemeinem Gericht und Jugendgericht stellt sich die Frage\nder - im engeren Sinn als Verfahrenshindernis verstandenen - sachlichen Zuständigkeit nicht, sofern der Strafbann\neingehalten ist. Dies hat der Große Senat für Strafsachen\nin BGHSt 18, 79 entschieden und es entspricht seither\nständiger Rechtsprechung. Den Jugendgerichten ist innerhalb derselben Gerichtszuständigkeit ein besonderer Geschäftskreis zugewiesen, eine andersartige sachliche Zuständigkeit als den allgemeinen Strafgerichten ist ihnen\nvom Gesetz nicht beigelegt. Dementsprechend ist ein Eingriff in den Geschäftskreis durch das jeweils andere Gericht kein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit, der zur\nEinstellung des Verfahrens wegen des Verfahrenshindernisses der sachlichen Unzuständigkeit nötigt. Dies gilt für\nden Fall der Aburteilung eines Erwachsenen durch ein Jugendgericht wie auch umgekehrt. Der Senat vermag die Auffassung, die besondere Funktion der Jugendgerichtsbarkeit\nverlange zwar nicht generell, aber jedenfalls bei vor dem\nErwachsenengericht durchgeführten Verfahren gegen Jugend-\n\n- 12 -\n\nliche oder Heranwachsende eine andere Beurteilung (so\nBrunner, JGG 4. Aufl. S. 174; KMR, 6. Aufl. Anm. 1, 4d\nvor § 1; BayObLGSt 1964, 91; OLG Saarbrücken NJW 1966,\n1041), nicht zu teilen. Davon ist der Senat bereits in\nseiner Entscheidung BGHSt 18, 173 ausgegangen, er hält\nan seiner Ansicht fest.\n\nDie unterschiedliche rechtliche Einordnung derselben\nVerfahrensfrage je nachdem, von welchem Spruchkörper sie\nzu beantworten ist, ist nicht lediglich ungewöhnlich (KMR\naa0), sondern systematisch unhaltbar. Sie führt darüber\nhinaus zu einer bedenklichen Unklarheit des Verfahrensrechts (Dallinger/Lackner, JGG 2. Aufl. Ran. 31 zu § 33).\nZu Unrecht wird demgegenüber eingewandt, das allgemeine\nInteresse, Jugendliche und Heranwachsende vor die für sie\ngebildeten und geeigneten Gerichte zu bringen, könne in\nbedenklicher Weise beeinträchtigt werden, wenn seine Wahrung\nden Betroffenen überlassen bliebe. Der Einwand bezieht sich\nauf die revisionsrechtliche Auswirkung der Auffassung des\nSenats, die die Befugnis zur Prüfung der Zuständigkeit des\nJugendgerichts im Revisionsrechtszug an eine ordnungsgemäß\nerhobene Rüge knüpft. Indessen hat jeder Tatrichter von Amts\nwegen zu prüfen, ob er zur Entscheidung berufen ist, also\nauch, ob die Abgrenzung der Geschäftskreise von allgemeinem Gericht und Jugendgericht eingehalten ist. Überdies steht\nauch der Staatsanwaltschaft die Erhebung der Rüge vor dem\nRevisionsgericht zu. Angesichts dessen können die gegen die\nAuffassung des Senats erhobenen Bedenken die aufgezeigten\nanderen Gesichtspunkte nicht in den Hintergrund drängen\n(wie hier Schäfer in Löwe/Rosenberg aa0 Einl. S. 129, Anm.§ 4\nzu § 13 GVG; Kleinknecht aaO Anm. 1 zu § 6, Anm, 5 zu\n§§ 338; zweifelnd Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO,\nNachtragsband I, Anm. 2 zu § 6).\n\n- 13 -\n\n2. Trotzdem war das Schwurgericht gehindert, sich\nüber die bestehenden Zuständigkeitsregeln hinwegzusetzen.\nDerartige Regeln sind unabhängig von ihrer rechtlichen\nEinordnung geschaffen, um befolgt zu werden. Umgekehrt\nkann es keinem Gericht angesonnen werden, sie unbeachtet\nzu lassen und so sehenden Auges einen Verfahrensfehler zu\nbegehen, der zur Aufhebung des Urteils im Revisionsrechtszugenötigt. Dem Verbot, ihren Geschäftskreis zu überschreiten, hat die Schwurgerichtskammer hier zu Recht durch die\nEinstellung des Verfahrens entsprochen.\n\na) Die Möglichkeit einer bindenden Verweisung zwischen gleichrangigen Gerichten sieht das Gesetz nicht vor\n(vgl. § 270 StPO). Die an sich gebotene formlose Abgabe\nan die Jugendkammer (BGHSt 18, 173) war gescheitert, weil\ndie Jugendkammer zur Übernahme des Verfahrens nicht bereit war.\n\nb) Eine Entscheidung der Zuständigkeitsfrage durch\ndas Präsidium des Landgerichts kam nicht in Betracht. Dem\nPräsidium fällt zwar grundsätzlich die Aufgabe zu, einen\nStreit zwischen zwei Spruchkörpern desselben Gerichts über\ndie Frage, welcher von ihnen eine bestimmte Sache zu bearbeiten habe, zu entscheiden (Dünnebier in Löwe/Rosenberg,\naaO Anm. 1 zu § 14; KMR, aaO Anm. 1 d zu § 14; Kleinknecht,\naaO Anm. 8 zu § 21 e GVG, Anm. 2 zu § 74 GVG; Brunner, JGG\n4, Aufl. S. 174); dies gilt zumindest dann, wenn ein entsprechender Entscheidungsvorbehalt zugunsten des Präsidiums\nin den Geschäftsverteilungsplan aufgenommen ist (BGH, Urteil vom 13. Mai 1975 - 1 StR 138/75 -). Die Kompetenz des\nPräsidiums erstreckt sich jedoch nicht aufalle denkbaren\nKonfliktslagen. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\n\n4\n\n- Au -\n\nhat in BGHSt 25, 242, 244 darauf hingewiesen, daß das Präsidium diejenigen Streitigkeiten zu entscheiden habe, die\nzwischen mehreren Spruchkörpern derselben Art über die Frage entstanden sind, welcher von ihnen eine Sache nach dem\nGeschäftsverteilungsplan zu bearbeiten habe. Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat für den vorliegenden\nFall bei.\n\nAufgabe des Präsidiums ist es, über die Auslegung\nund die Anwendung des von ihm erlassenen Geschäftsverteilungsplans zu befinden. Dagegen obliegt es ihm jedenfalls\nnicht, über das Vorliegen von Sachentscheidungsvoraussetzungen des konkreten Verfahrens zu urteilen, wenn es sich\nhierbei ausschließlich um Fragen der Gesetzesauslegung\nhandelt. Die auf Gesetz beruhende Aufgabenabgrenzung zwischen Kammern verschiedener Art ist deshalb der Disposition des Präsidiums entzogen; es ist Sache des angegangenen Spruchkörpers, über seine interne Zuständigkeit zu entscheiden, sofern diese unmittelbar aus dem Gesetz hergeleitet wird. Ob darüber hinaus dem Präsidium auch die Entscheidung von negativen Kompetenzkonflikten verschlossen\nist, die eine eigene materiell-rechtliche Entscheidung auf\nGrund einer Wertung des Ermittlungsergebnisses der Staatsanwaltschaft erfordern (BVerfG, Beschluß des nach 893 a\nAbs. 2 BVerfG6G berufenen Ausschusses vom 4. November 1974\n- 2 BvR 225/74), kann offen bleiben. Ebenso bedarf es keiner Stellungnahme zu der Frage, ob andere vom Gesetz geforderte Wertungen des Sachverhalts, die für die Begründung\neiner gesetzlichen Spezialzuständigkeit von Bedeutung sind,\ndurch das Präsidium erfolgen können; als ein solcher Fall\nwäre etwa die in § 103 Abs. 2 JGG normierte Aufgabenabgren-\n\n- 15 -\n\nzung zwischen allgemeinem Gericht und Jugendgericht\nentsprechend dem Schwerpunkt des Verfahrens zu erwähnen.\n\nIn der vorliegenden Sache waren nicht die Regelungen des Geschäftsverteilungsplan problematisch, und\nauch der Sachverhalt bot für die Frage der Zuständigkeit keine Zweifel. Erforderlich war vielmehr ausschließlich eine Gesetzesauslegung, wie sie typischerweise zu\nden Aufgaben des erkennenden Spruchkörpers, nicht des\nPräsidiums gehört. Mangels sonstiger rechtlicher Möglichkeiten zwang die Verfahrenslage deshalb die Schwurgerichtskammer, dem Gebot der Einhaltung ihres Geschäftskreises durch die Zinstellung des Verfahrens nachzukonmen (vgl. auch KG NJW 1964, 2437).\n\nIV. Auf die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft unterliegt das angefochtene Urteil umfassender\nPrüfung. Diese besondere Ausgestaltung des Rechtsmittelverfahrens ermöglicht es dem Senat, das an sich zutreffende Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache\nin entsprechender Anwendung des § 355 StPO der zuständigen Jugendkammer zur Entscheidung in der Sache zuzuweisen (Meyer in Löwe/Rosenberg, aaO Anm. 3 zu § 355;\nKleinknecht, aaO Anm. 1 A, 2 zu § 355).\n\nV. Infolge der Aufhebung des angefochtenen Urteils\nist die sofortige Beschwerde des Angeklagten HB zegen\ndie Unterlassung der Kostenentscheidung im angefochtenen\nUrteil gegenstandslos. Es bedarf daher keiner Stellung-\n\nYA\n\n- 16 -\n\nnahme zu der Frage, ob der Bundesgerichtshof über sie zu\nbefinden hätte,\n\nSchumacher RiBGH Prof.Dr.Willms Kirchhof\nist im Urlaub ortsabwesend und deshalb\nverhindert zu unterschreiben.\n\nSchumacher\n\nMüller Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-25/2-str-309-75-2","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":8},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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