{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-08-25_2_StR_221_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-08-25","aktenzeichen":"2 StR 221/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 221/75 URTEIL\nKozıg\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Zülfükar Ü up zus \\ GER,\n\ngeboren am EB 933 in Mm /Türkei, zur Zeit in\ndieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nTU\n\nu\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. August 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bindesgerichtshof\nProf. Dr. Willm,\nKirchhof,\nDr. Müller,\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung\nRichter am Landgericht Dr. WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Darmstadt vom 23. Oktober 1974\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte stach am 10. Mai 1974 seinem Landsmann, Freund und Arbeitskollegen OWEB an dessen Arbeitsplatz nach einem heftigen Wortwechsel elfml mit einem\nMesser in Rücken und Brust. Zwei der Stiche in die Brust\nführten nach wenigen Minuten Zum Tod Os.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Toschlags\nzu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision,\nmit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Auffassung des Beschwerdeführers, das Schwurgericht sei in der Besetzung der 7. Tagung für die Entscheidung seiner Sache nicht zuständig gewesen, ist unzutreffend. Durch Verfügung des Land gerichtspräsidenten vom\n25. September 1974 waren der 7. Tagung alle Sachen zugewiesen worden, die vom 10, September 1974 bis zum - auf den\n8. Oktober 1974 festgesetzten - Beginn der Tagung eingingen. Unter \"Eingeng\" war dabei nicht, wie die Revision\nmeint, der Eingang der Anklageschrift beim Landgericht\nzu verstehen, sondern der Zeitpunkt, in dem die Sache\nnach Eröffnung des Hauptverfahrens durch die Strafkamner\ndem Vorsitzenden des Schwurgerichts zuging. Dies war hier,\nwie sich aus Bd, II Bl. 190, 190 R d.A. ergibt, der\n23./24, September 1974.\n\n2. Nach dem letzten Wort des Angeklagten verkündete\ndas Schwurgericht den Beschluß, daß der Sachverständige\nunvereidigt bleibe. Dann wurde nach geheimer Beratung\ndas Urteil verkündet.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß nach\nder Verkündung des Beschlusses über die Nichtvereidigung\ndes Sachverständigen Staatsanwaltschaft und Verteidigung\nnicht nochmals Gelegenheit zu Schlußvorträgen gegeben und\nihm selbst nicht erneut das letzte Wort erteilt wurde. Auf\ndiesem Verfahrensmangel kann indessen das Urteil nicht\nberuhen, da der vom Schwurgericht verkündete Beschluß\nnichts enthielt, was den Verfahrensbeteiligten Anlaß zur\nÄnderung oder Ergänzung ihrer schon unmittelbar zuvor\ngemachten Schlußäußerungen hätte geben können. Auch die\nRevision bringt insoweit keine konkreten Tatsachen vor.\n\n3, Die Hilfsbeweisamträge der Verteidigung sind vom\nSchwurgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt worden.\nDas Schwurgericht brauchte keinen Völkerkundler als Sachverständigen über die Schwere türkischer Beleidigungen zu\nhören, die nach seiner Überzeugung überhaupt nicht ausgesprochen worden waren.\n\nEntsprechendes gilt für die Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen : Wurde der Angeklagte unmittelbar vor der Tat nicht beleidigt, so kann er sich auch\nnicht infolge einer Beleidigung in einem Affektstau\nbefwnden haben. Auch der Umstand, daß in der Ablehnung\ndes Hilfsbeweisamtrags die dort weiter behauptete Minderintelligenz des Angeklagten nicht erwähnt ist, kann das\n\n40\n\nUrteil nicht gefährden. Denn nach dem Inhalt des Hilfsbeweisamtrags soll die Minderintelligenz erst zusammen mit\nden Beleidigungen einen Affektstau des Angeklagten bewirkt\nhaben, Ihr kommt deshalb im Rahmen des Hilfsbeweisamtrags\n\nkeine Bedeutung zu, wenn keine Beleidigungen stattgefunden\nhaben.\n\nDie geistige Minderbegabung eines Angeklagten ist im\nübrigen für sich allein noch kein Grund, von Amts wegen\neinen medizinischen Sachverständigen für die Beurteilung\nder strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten\nzuzuziehen (§ 244 Abs. 2 StPO). Erst wenn zu der Minderbegabung besondere Umstände hinzutreten, kann das den\nTatrichter zur Einholung eines Sachverständigengutachtens\nverpflichten. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.\nDer Angeklagte hat immerhin viele Jahre hindurch ohne\nAuffälligkeiten seine Arbeit in der Bundesrepublik verrichtet,\n\nMit der Frage des Affektstaus brauchte sich das\nSchwurgericht nicht im einzelnen auseinanderzusetzen,\nda nach den Feststellungen für einen solchen Stau keine\nAnhaltspunkte vorliegen.\n\n4. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\nII. Auch die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde\nergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.\n\nEbensowenig wie der Schuldspruch ist nach den Feststellungen der Strafausspruch zu beanstanden. Von der\nAnwendung des § 213 StGB hat das Schwurgericht mit Recht\nabgesehen, da nichts für mildernde Umstände im Sinne des\n§ 213 StGB aF (jetzt einen minder schweren Fall im Sinne\ndes § 213 StGB 1975) spricht. Wenn auch das Motiv des\nAngeklagten nicht geklärt werden konnte (UA S. 5), so\nsteht doch fest, daß die Auseinandersetzung nicht von\nOCEEEB, sondern vom Angeklagten ausgegangen ist: Er stand,\nohne einen erkennbaren Grund zu haben, vor allem ohne von\nOWEEB aufgefordert gewesen zu sein, 45 Minuten nach Beginn der regulären Arbeitszeit von seinem Platz auf und\nging zu dem Arbeitsplatz Os. Dabei hatte er bereits\ndas Küchenmesser bei sich, mit der er Ofihdann die\ntödlichen Verletzungen beibrachte.\n\nDie Brutalität, die sich in den zahlreichen vom Angeklagten mit großer Wucht geführten Stichen äußerte, und\ndie Tatsache, daß es sich bei Op um einen Freund des\nAngeklagten handelte, mit dem er zuvor nie eine Auseinandersetzung gehabt hatte (UA S. 2), durfte das Schwurgericht\nstrafschärfend werten.\n\nSchumacher willms Kirchhof\nMüller Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-25/2-str-221-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-25/2-str-221-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:13.682605+00:00"}}