{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-08-20_2_StR_327_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-08-20","aktenzeichen":"2 StR 327/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"er\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 327/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Ali Ben Mohamed H EB zus Ku,\ngeboren am EEE 1940 in KU / Tunesien, zur\n\nZeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nJF\n\n- 2 -\n‘\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. August 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt iu»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Kassel vom\n\n15. Januar 1975 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer - Jugendschutzkammer - hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit\nBedrohung sowie wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit\nmit (vorsätzlicher) Körperverletzung und Sachbeschädigung\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.\n\n- 3.\n1. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet.\n\nIm Falle SW durfte die Strafkammer im Hinblick\nauf das Gesamtverhalten des Angeklagten erheblich verminderte Schuldfähigkeit infolge Alkoholgenusses ausschließen. Hierzu bedurfte es nicht der Anhörung eines\nSachverständigen. Dje leichte Alkoholenthemmung ist\nstrafmildernd berücksichtigt worden.\n\n2. Im Falle LlB tragen die Feststellungen die\nVerurteilung wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Bedrohung.\n\nDurch den Angriff auf den Begleiter und Beschützer\ndes Opfers begann der Angeklagte schon die Ausführung\ndes Sittlichkeitsverbrechens (BGH, Urteil vom 11. April\n1961 - 1 StR 65/61; Urteil vom 26. Juni 1966 - 5 StR 266/66 -)\n\nGleichzeitig hat sich der Angeklagte einer Bedrohung\ngemäß § 241 StGB schuldig gemacht, weil er dem Begleiter\nunter Hantieren mit dem Messer mehrmals ausdrücklich mit\nUmbringen gedroht hat. Gesetzeskonkurrenz (Konsumtion)\nscheidet aus, weil das mimler schwere Vergehen der Bedrohung sich nicht gegen dieselbe Person gerichtet hat,\nwie das Hauptdelikt (Vergewaltigungsversuch). Der bedrohte\nBegleiter darf für seine Person nicht ohne Strafschutz\nbleiben. Der Angriff auf Dritte gehört auch nicht zum\nnotwendigen oder auch nur regelmäßigen Tatgeschehen bei der\nVergewaltigung. Zutreffend ist deshalb Tateinheit zwischen\nbeiden Straftatbeständen angenommen worden.\n\nSF\n\n-L-\n\n3. Auch die weitere Nachprüfung des Urteils auf\ndie Sachrüge hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler ergeben.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-20/2-str-327-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-20/2-str-327-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:13.624361+00:00"}}