{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-08-14_2_StR_649_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-08-14","aktenzeichen":"2 StR 649/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 649/75 BESCHLUSS\nu a1. 25\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Stefan K EEE zus KGB, geboren\nom GE 1923 in OR /Po1en,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\n7\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. No-\n‘vember 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Kassel\nvom 14. August 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit\nmit Führen einer Schußwaffe ohne Waffenschein verurteilt worden ist, ferner im\ngesamten Strafausspruch,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\ngericht in Fulda zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, nachdem das\nerste Urteil vom 29. August 1974 vom Bundesgerichtshof\naufgehoben worden war, durch Urteil vom 14. August 1975\n(nicht wie im Rubrum angegeben vom 13. August 1975) erneut wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Führen\neiner Schußwaffe ohne Waffenschein und wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten ist zum Teil begründet.\n\nRechtlich einwandfrei legt das Landgericht nunmehr\ndar, daß der Versuch des Totschlags beendet war (vgl.\nBGHSt 22, 331). Nach den - insoweit neuen - Feststellungen des angefochtenen Urteils hat jedoch der Angeklagte\nunmittelbar nach der Tat sun aufgefordert, einen\nKrankenwagen herbeizurufen (UA Bl. 8, 14). Dem Urteil ist\ndie Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, daß der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch glaubte, ein Schuß aus\nder Waffe habe tödliche Wirkung (UA Bl. 7, 8, 11, 16). Bei\ndieser Sachlage genügt zur Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts nicht die Begründung der Strafkammer, der\nAngeklagte habe alles nach seiner Meinung Erforderliche getan, um seine Frau zu töten, und nicht freiwillig von seiner Tötungsabsicht Abstand genommen, sonst würde er das bei\nseiner richterlichen Vernehmung am 9. Juni 1973 zu seiner\nEntlastung angegeben haben. Nach § 24 Satz 2 StGB nF bleibt\nein Versuch, auch wenn die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet worden wäre, dann straflos, wenn der\nTäter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung\nzu verhindern. Diese Bestimmung ist als die mildere Vorschrift gegenüber § 46 StGB aF nach § 2 Abs. 3 StGB hier\nanzuwenden, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Ob das der\nFall ist, ob insbesondere in der Aufforderung des Angeklagten, einen Krankenwagen herbeizurufen, ein Rücktritt und\nein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen liegt, die Vollendung zu verhindern, hat der Tatrichter in freier Beweiswürdigung festzustellen. Da dies nicht geschehen ist, war das\nUrteil in diesem Punkte aufzuheben. Das hatte die Aufhebung\ndes gesamten Strafausspruchs zur Folge, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich die Verurteilung auf die Einzel-\n\nstrafe im Falle der fahrlässigen Körperverletzung, gegen die sonst keine rechtlichen Bedenken bestehen, aus-\n\ngewirkt hat.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-14/2-str-649-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-14/2-str-649-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:13.378908+00:00"}}