{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-08-13_2_StR_409_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-08-13","aktenzeichen":"2 StR 409/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 409/75 BESCHLUSS\nAre g\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Armin Heinrich H GENE\n\naus U, zevoren am GE 1913 in DD ,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\n34\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n13. August 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Darmstadt\nvom 16. Dezember 1974 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der Strafausspruch begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. Die Strafkammer verneint einen minder schweren\nFall i.S. von § 176 Abs. 1 StGB 1975, billigt dem Angeklagten dagegen mildernde Umstände i.S. von § 176 Abs. 2\nStGB aF zu und geht deshalb von einem Strafrahmen von\nsechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe aus.\nLiegen mildernde Umstände im Sinne des bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Strafgesetzes vor, so ist damit\nzugleich ein minder schwerer Fall im Sinne des neuen\nStrafgesetzes. gegeben (BGHSt 26, 97). Mithin beträgt\ndie Mindeststrafe nicht sechs Monate, sondern nur einen\n\nMonat Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Daher war der\ngesamte Strafausspruch aufzuheben. Die Strafkammer hat\nin der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, die nach\nAnsicht des Verteidigers für eine Strafaussetzung zur\nBewährung sprechenden Umstände zu würdigen. Im Urteilsspruch sind, wie in den Gründen richtig ausgeführt wird,\ndie rechtskräftigen Einzelstrafen und nicht die frühere\n\"Verurteilung\" einzubeziehen (vgl. BGHSt 12, 99).\n\nSchumacher willms Kirchnsf\n\nBaumgarten Buddenberz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-13/2-str-409-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-13/2-str-409-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:13.337408+00:00"}}