{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-08-08_2_StR_300_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-08-08","aktenzeichen":"2 StR 300/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"eur\n\nBUNDESGERICHTSHOF-\n\n2 StR 300/775 BESCHLUSS\nFer\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Arbeiterin Loni B EEE aus CE, Kreis\nDEE, Sort geboren am EEE 1955,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\n-2_\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n8. August 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n25. Oktober 1974, soweit es sie betrifft,\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache insoweit zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist von der Jugendkammer wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Aussetzung mit\nTodesfolge zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden, weil sie als Hausgenossin einer Freundin\ndurch Unterlassung der gebotenen Pflege und Ernährung den\nTod der beiden allein in der Wohnung zurückgelassenen\nKleinkinder dieser Freundin mitverschuldet hat. Ihre Revision, mit der sie Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts rügt, muß mit der Sachrüge zum Strafausspruch\ndurchgreifen, weil die seit dem 1. Januar 1975 geltende\nRegelung über die Tatbegehung durch Unterlassen (§ 13 StGB\n1975) die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 49 Abs. 1\nStGB 1975 vorsieht. Das bis dahin geltende Recht kannte\nfür das sogenannte unechte . Unterlassungsdelikt eine solche Strafrahmenmilderung nicht. Die nach € 354 a StPO zu\n\n- 3 -\n\nbeachtende Gesetzesänderung besitzt auch im Jugendstrafrecht, für das nach § 18 JGG die Strafrahmen der allgemeinen Strafgesetze an sich keine Geltung haben, insofern Bedeutung, als sie allgemein die Möglichkeit einer\nmilderen Beurteilung der Tatbegehung durch Unterlassen\neröffnet (vgl, BGH NW 1972, 693). u\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nSchumacher Wwillms Kichhof\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-08/2-str-300-75","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-08/2-str-300-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:13.239927+00:00"}}