{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-08-06_2_StR_325_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-08-06","aktenzeichen":"2 StR 325/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 325/75 URTEIL\nur?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Siegfried G ] aus\nCE, sort geboren am EEE '952, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nud\n\n- 2.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. August 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Kassel vom\n\n17. Februar 1975 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nxö\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung, ferner wegen einer\n‘ weiteren gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und\neine Sperrfrist bestimmt.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das\nVerfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Er\nhat keinen Erfolg.\n\na) Ob die Ablehnung der Vernehmung der Eheleute\nAlfred und Käthe CB rechtsfehlerhaft war, braucht\nnicht entschieden zu werden. Denn das Urteil würde\nhierauf nicht beruhen. Diese Zeugen waren ZU demselben\nBeweisthema benannt, für das der Angeklagte die Vernehmung seines Bruders Günther beantragt hatte. Aufgrund\nvon dessen Angaben ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß der Angeklagte am 3. August 1973 gegen 23,00 Uhr\n- von Berlin kommend - in Obersuhl eingetroffen ist,\nferner daß er den Abend des 6. August sowie die Nacht zum\n7, August am Sterbebett seines Großvaters verbracht hat\nund am Sonntag, dem 12. August 1973, wieder nach Berlin\nzurückgekehrt ist. Zu weitergehenden Bekundungen waren\naber jene zwei anderen Zeugen nicht benannt.\n\nb) Die Rüge, das Landgericht hätte gemäß § 24h Abs.\n> StPO die Schwester der Zeugin Ag laden und darüber\nvernehmen müssen, daß die Veranstaltungen, an denen diese\n\n-_u-\n\nZeugin in Bebra teilgenommen habe, regelmÄßig montars\nund donnerstags stattgefunden hätten, bleibt ebenfalls\nohne Erfolg. Der Beschwerdeführer behauptet selbst\nnicht, daß die Zeugin AB nur aus Anlaß dieser Veranstaltungen abends in Bebra gewesen ist. Vor allem ergibt sich aus seinen Darlegungen nicht, daß die Strafkammer im Zeitpunkt der Hauptverhandlung Kenntnis von\njener behaupteten Tatsache gehabt hat. Unter diesen Umständen war das Landgericht nicht gedrängt, die\nSchwester der Zeugin Ay u vernehmen.\n\nc) Die vom Beschwerdeführer unter I © der Revisionsbegründungsschrift angegebenen Gründe sind nicht solche,\ndie die eigene Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit der Zeugin 2 als nicht ausreichend\nerscheinen lassen und die deshalb die Strafkammer zum\nEinholen elnes Sachverständigengutachtens zu dieser Frage\nhätten veranlassen müssen.\n\nad) Die Zeugin HB Hatte angegeben, der vom Angeklagten erzwungene Geschlechtsverkehr sei für sie schmerzhaft gewesen; es habe sich um ihren ersten Geschlechtsverkehr gehandelt. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese\nAussage sei nicht glaubhaft, da von Dr. SB, ser Sie\nZeugin noch am Tattag untersucht habe, keine äußeren Verletzungen, vor allem keine frischen Hymenverletzungen,\nfestgestellt worden seien. Deshalb hätte das Attest von\nDr. SB zun Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht\nund dieser Arzt als sachverständiger Zeuge vernommen oder\nein anderer Gynäkologe über die Unvereinbarkeit jener\nZeugenaussagen mit dem Befund gehört und schließlich ein\nSachverständigengutachten über die Zeugengeeignetheit und\nGlaubwürdigkeit der Zeugin eingeholt werden müssen.\n\nAuch diese Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist unbegründet. Der Angeklagte hat selbst\nnicht bestritten, mit der Zeugin geschlechtlich verkehrt zu haben. Er behauptet lediglich, dies sei mit\nihrem Einverständnis geschehen. Hiergegen spricht indes das Verhalten der Zeugin nach der Tat. Am folgenden Tag war sie \"außerordentlich aufgeregt und weinte\nhemmungslos\"; sie erstattete unverzüglich Strafanzeige. Als der Angeklagte ihr gegenübergestellt wurde,\nbrach sie \"in fassungsloses Weinen\" aus und erlitt\neinen Schock, der sofortige ärztliche Behandlung notwendig machte. Die Zeugin mußte darauf 10 Tage lang\nstationär behandelt werden; nach dem Gutachten des\nSachverständigen Dr. EB und der Überzeugung der\nStrafkammer wirkte sich der Schock selbst zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch aus, Da mit dem ersten\nGeschlechtsverkehr nicht stets eine Verletzung des\nHymens verbunden zu sein braucht und das. Empfinden von\nSchmerzen bei einem solchen Verkehr nicht voraussetzt,\ndaß äußere Verletzungen eintreten, war die Strafkamner\nangesichts des erwähnten Verhaltens der Zeugin nicht\ngedrängt, die vom Beschwerdeführer für notwendig erachteten Beweise zu erheben. Hierzu bestand um so weniger Anlaß, als der Angeklagte in den beiden anderen\nvorausgegangenen Fällen (Ag und Cb ebenfalls\nden Geschlechtsverkehr erzwungen hatte. |\n\ne) Ferner war die Strafkammer auch nicht verpflichtet, im Fall OB die Braut und den Freund des Zeugen\nCHE von Amts wegen zu vernehmen, Vom Beschwerdeführer sind keine Umstände dargetan worden, die es ihr nahegelegt hätten, auch diese Zeugen zu hören. Da der Anreklagte selbst nicht ihre Vernehmung beantragt hat, be-\n\nRAU\n\n-6-\n\nstand für die Strafkammer kein Grund zu der Annahme,\ndaß die beiden Zeugen abweichend von den Bekundungen\ndes Zeugen CD aussagen würden, sie seien mit\ndem Angeklagten an den jeweiligen Samstagen länger\nals bis 24.00 Uhr zusammen gewesen.\n\nf) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers\nsind auch keine Umstände hervorgetreten, die das Einholen eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der\nZeugin Ob hätten notwendig erscheinen lassen.\n\ng) Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge\nhat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nBaumgarten . Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-06/2-str-325-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-06/2-str-325-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:13.124861+00:00"}}