{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-08-06_2_StR_291_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-08-06","aktenzeichen":"2 StR 291/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"PAu\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 291/75 URTEIL\n6.8\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Salvatore S gEEEED :.: \"au\n\nGEB, zeboren an GEMEEEEEED 1955 :r COMME (GMMEEEEB)\n\nItalien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nLt\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. August 1975, an der teilgenommen haben:\n\n_ Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf, Dr.. Willms\nKirchhof\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte EM und GEB au: EEE\n\nals Verteidiger für den Angeklagten,\n\nJustizangestellte ib\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Darmstadt vom 11. Dezember 1974\n\nwird verworfen,\n\nDer Beschweräeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hatte den Angeklagten, der seine\n. Tochter getötet hat, wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Auf die Revision\nder Staatsanwaltschaft, welche die Annahme erheblich\nverminderter Zurechnungsfähigkeit bemängelte, hat der\nSenat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Das\nSchwurgericht hat den Angeklagten nunmehr zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der\ner die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes\nrügt, bleibt erfolglos.\n\n1. Das Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ansicht der Revision, das Schwurgericht hätte\nsich gemäß § 244 Abs. 2 StPO zur Heranziehung eines\ndritten psychiatrischen Sachverständigen gedrängt sehen\nmüssen, weil es sich den von den beiden mit der Sache\nbereits befaßten Sachverständigen vorgetragenen Ansichten im Ergebnis nicht anschließen wollte, ist unzutreffend,\n\nDer psychiatrische Sachverständige ist - wie jeder\nSachverständige - der Gehilfe des Richters. Der Richter\nbedient sich zur Feststellung der für die Schuldfrage\nerheblichen Tatsachen der Fachkenntnis des Sachverständigen. Die Frage aber, welche rechtlichen Folgerungen\naus diesen Tatsachen für das geistige oder seelische\nVerhalten des Angeklagten bei seiner Tat zu ziehen sind,\n\nmuß der Richter unter selbständiger Würdigung allein be-\n\nantworten. Zusätzliche Äußerungen des Sachverständigen\nüber die rechtliche Frage der Zurechnungsfähigkeit im\n\nıt\n\nUu-\n\nSinne der 88 20, ?1 StGB sind nicht Inhalt seines (ıtachtensauftrags (ständige Rspr. z.B. BGlISt 2, 14, 165\n7, 238; 8, 113, 118). Auf die Zahl der bereits erstatteten Gutachten kann es in keinem Fall entscheidend\nankommen.\n\nBeide Sachverständige kommen in ihren schriftlichen\nGutachten zu dem Ergebnis, daß die Einsichtsfähigkeit\ndes Angeklagten bei der Tat erheblich vermindert gewesen\nsei. Die Anwendung dieses Rechtsbegriffes zur Begründung\nverminderter Zurechnungsfähigkeit wäre hier aber verfehlt. Die Milderung der Strafe nach § 21 StGB bei erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit des Täters setzt\nnämlich voraus, daß diese das Fehlen der Einsicht zur\nFolge hatte (BGHSt 21, 27). Die Sachverständigen vertreten aber keineswegs die Ansicht, daß der Angeklagte etwa\ngeglaubt haben könnte, die grausame Tötung seiner Tochter sei nach staatlichem Strafrecht (auf das es allein\nankommt) kein Unrecht.\n\nEs konnte sich also nur die Frage stellen, ob die\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich herabgesetzt war. Das Schwurgericht folgt hierbei weitgehend\nden Ausführungen der Sachverständigen. Danach war die\nTat nicht Folge eines Affektstaus. Das wird im Urteil\nunter Berücksichtigung der Gutachten erschöpfend behandelt. Der \"affektive Ausnahmezustand\" des sonst körperlich und geistig gesunden Angeklagten war noch \"im Bereich der Norm\", Demnach läßt sich nach Ansicht der\nSachverständigen aus rein psychiatrischer Sicht das\nMerkmal einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht begründen. Länger anhaltende Wut eines\n\n-5-\n\ngewalttätigen Menschen deutet noch nicht auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit hin, was der Senat\nbereits im ersten Revisionsurteil hervorgehoben hat.\n\nDie Sachverständigen halten jedoch eine wesentliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit auf Grund\nverschiedener kriminogener Faktoren für möglich. Hierzu rechnen sie die unglückliche Kindheits- und Jugendentwicklung des Angeklagten, das (von ihm verschuldete)\nScheitern seiner Ehe, ferner seine sizilianischen Moralvorstellungen. Insgesamt handelt es sich hier um Umwelteinflüsse im weitesten Sinne. Solche Faktoren begründen\neine erheblich verminderte Schuldfähigkeit jedoch nur\ndann, wenn sie einen affektiven Ausnahmezustand jenseits\nder Norm hervorgerufen haben. Gerade das haben die Sachverständigen aber verneint. In diesem Zusammenhang lassen sie übrigens auch folgende wesentliche Besonderheiten des Falles außer Betracht: Der Angeklagte übte seine\nMordtätigkeit mindestens fünf Stunden lang aus, empfing\nwährend dieser Zeit mehrmals Besuche und machte dabei\neinen orientierten Eindruck.\n\nDas Verfahren und die sachliche Entscheidung des\nSchwurgerichts sind hiernach nicht zu beanstanden, Seine\nSachkunde ergibt sich aus der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Würdigung. Das Schwurgericht hält sich dabei auch im Rahmen der Rechtsprechung. Diese berücksichtigt allgemein die von den Sachverständigen genannten\nUmstände, jedoch nur als Milderungsgründe bei der Stralzumessung (soweit gesetzlich überhaupt möglich), nicht\nals ausreichende Grundlage für eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB,\n\nbr\n\n-6-\n\nHiernach bedurfte es unter keinem Gesichtspunkt der\nHeranziehung eines weiteren Sachverständigen.\n\n2, Die Rüge der Verletzung des §§ 358 StPO ist offensichtlich unbegründet.\n\n3. Die sachlichrechtliche Frage der Zurechnungsfähigkeit ist oben bereits mitbehandelt worden. Auch sonst\n\nhat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechts£fehler ergeben.\n\nSchumacher willms . Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-06/2-str-291-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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