{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-07-30_2_StR_362_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-07-30","aktenzeichen":"2 StR 362/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"74\n037\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 362/75 BESCHLUSS\n38.37\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Gastwirtin Mathilde 1 GB zeborene\nREED au: DEE Kreis Dumm, geboren an MED 1923\n\nin N reis Dam,\n\nwegen versuchten Meineids u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n30. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Trier\nvom 20. Februar 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht in Koblenz zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten\nMeineids und falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und diese Strafe zur\nBewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision der Angeklagten greift mit der Sachrüge\ndurch, Sie bemängelt mit Recht, daß das Landgericht keine\nausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen hat, soweit die Verurteilung wegen versuchten Meineids\nin Betracht kommt. Da das Landgericht es offen lassen mußte, ob die Angeklagte schon bei ihrer Vernehmung am\n29. Juni 1968 allgemein nach Mehrverkehr gefragt war, hätte es der Nachprüfung bedurft, ob die Angeklagte insoweit\neine Pflicht zur Aussage annahm. Das mag zwar, wie der\nBundesanwaltschaft zuzugeben ist, nach den Umständen naheliegen, kann jedoch nur vom Strafrichter festgestellt werden und läßt sich auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht als Überzeugung des Tatrichters entnehmen.\n\n- 3.\n\nSeine Ausführungen begründen im Gegenteil den Verdacht,\ndaß er den Hinweis auf die mögliche Bestrafung wegen\nVersuchs in dem das frühere Urteil des Landgerichts aufhebenden Beschluß des Senats vom 16. November 1973 dahin\nmißverstanden hat, im Falle einer außerhalb des Beweisthemas liegenden unwahren eidlichen Aussage sei ohne\nweiteres versuchter Meineid gegeben.\n\nDa die Verurteilung wegen einer Tat im Rechtssinne\nerfolgt ist, kann auch der an sich von den Feststellungen getragene Schuldspruch wegen uneidlicher Falschaussage nicht bestehen bleiben.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf\ndie möglicherweise bedeutsame neue Vorschrift des § 23\nAbs, 3 StGB 1975 hingewiesen.\n\nSchumacher Wwillms Baumgarten\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-30/2-str-362-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-30/2-str-362-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:12.926417+00:00"}}