{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-07-30_2_StR_343_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-07-30","aktenzeichen":"2 StR 343/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"/G\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 343/75 BESCHLUSS\nKIT\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden US-Soldaten Robin Rp aus ap (EEE) ,\n\ngeboren am m 1353 in ME /Fiorida, zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\n70\n\n-2_\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Trier vom\n24, Februar 1975 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen hierzu aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen räuberischen Diebstahls in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden,\n\nMit seiner Revision beanstandet er das Verfahren\nund rügt Verletzung des sachlichen Rechts,\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich\ngegen den Schuldausspruch richtet, Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nN\n\nDie Jugendkammer hat auf den zur Tatzeit 20 Jahre\nalten Angeklagten Erwachsenenstrafrecht angewendet. Auf\nGrund verschiedener von ihr im Urteil angegebener Umstände ist sie zu dem Ergebnis gelangt, daß er zu jenem\nZeitpunkt seiner sittlichen und geistigen Entwicklung\nnach nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand, Ferner\nhandelt es sich nach ihrer Ansicht bei der Tat nicht um\neine Jugendverfehlung,. Zum Abschluß der Erörterungen zu\n§ 105 JGG heißt es im Urteil (S. 10 UA):\n\n\"Unter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte, die von den Sachverständigen nicht\nfür ihre Auffassung, auf den Angeklagten\nsei noch Jugendstrafrecht anzuwenden, herangezogen worden sind, kam die Kammer zu der\nÜberzeugung, daß der Angeklagte einem Erwachsenen gleichzustellen ist.\"\n\nZu Recht rügt der Beschwerdeführer, daß das Landgericht unterlassen hat, im Urteil die Gründe wiederzugeben,\nauf welche die Sachverständigen ihre Gegenmeinung gestützt\nhaben, und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Die Jugendkammer war zwar nicht gehindert, unter Verwertung ihrer\nbereits früher vorhandenen sowie der durch die Sachverständigen vermittelten weiteren Sachkunde eine von deren\nAuffassung abweichende Überzeugung zu gewinnen, Sie mußte\ndann aber die Gegengründe der Sachverständigen angeben und\nmit eigenen Argumenten so widerlegen, daß das Revisionsgericht - ebenso wie die Verfahrensbeteiligten — nachprüfen\nkann, ob der Tatrichter über zur Beurteilung des Sachverhalts ausreichende Sachkenntnisse verfügt (BGH, Urteile\nvom 26. Januar 1954 - 5 StR 585/53 - und vom 4. März 1960\n\n1\n\n„u-\n\n- 4 StR 559/59 -). Da das Urteil diesen Anforderungen\nnicht genügt, kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben,\n\nSchumacher Wwillms Baumgarten\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-30/2-str-343-75","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-30/2-str-343-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:12.908676+00:00"}}