{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-07-23_2_StR_283_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-07-23","aktenzeichen":"2 StR 283/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 283/75 URTEIL\nHIT\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Erwin Fritz S iD =: ce.\ndort geboren om EEE 1953, zur Zeit in der\nJustizvollzugsanstalt in KB in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexueller Nötigung\n\n- 2 -\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\n\nin der Sitzung vom 23. Juli 1975, an der teilgenonmen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\n\nBaumgarten\n\nDr. Meyer\n\nBuddenberg\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär (EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 20. Februar 1975\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer zur Tatzeit 21 Jahre alte schwachsinnige Angeklagte, der sich schon als Jugendlicher in den Jahren\n1969 und 1972 gewaltsam an Frauen vergangen hatte und\ndeshalb mit Jugendarrest und Jugendstrafe zur Rechenschaft gezogen worden war, fiel in den frühen Morgenstunden des 29. April 1974 nach Rückkehr vom Besuch verschiedener Gaststätten in geschlechtlicher Erregung über\nseine nur mit einem Nachthemd bekleidete 77 Jahre alte\nGroßmutter her. Er warf sie mit hartem Zugriff an den\nUnterarmen auf ein Sofa. Dann griff er unter das knöchellange Nachthemd in Richtung auf den Unterleib der Frau,\ndie sich mit lautem Schreien wehrte. Der Angeklagte\npackte darauf das Nachthemd in Höhe des Halses und\ndrückte seinem Opfer die Luft ab. Erst als seine sieben-Jährige Schwester in das obere Stockwerk lief, um Hilfe\nzu holen, gab der Angeklagte seinen Angriff auf. Das\nLandgericht hat ihn wegen versuchter sexueller Nötigung\nbei Annahme eines minderschweren Falles (§§ 178 Abs. 1\nund 2, 22 StGB 1975) zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil mit\nder allgemeinen Sachrüge an. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nI. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Auf Seite 10 UA stellt die Strafkammer ausdriücklich fest, daß der Angeklagte von unten in das Nachthemd\ngriff, um an seiner Großmutter sexuelle Handlungen vorzunehmen, und sie dabei in der Unterleibsgegend berührte,\n\n-uh_\n\ndaß jedoch ungewiß bleibt, ob er auch zum Geschlechtsverkehr fortschreiten wollte. Es ging ihm also um mehr\nals um eine flüchtige Berühung seines Opfers in der\nGenitalgegend. Diese Überzeugung der strdeenmer wird\nauch im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung\nSeite 15 UA bekräftigt. Wenn dort zuvor gesagt wird, es\nsei fraglich, ob es die Absicht des Täters war, nur die\neine von ihm vollzogene Berührung auszuführen oder ob\ner nicht weitere sexuelle Handlungen vornehmen wollte,\nso sollte damit nicht ins Ungewisse gerückt werden, daß\nder Angeklagte weitere sexuelle Handlungen wollte. Es\nhandelt sich vielmehr, wie der Zusammenhang zweifelsfrei\nerkennen läßt, um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck bei\nder Begründung für die Annahme eines Versuchs statt\neines schon mit dem einen vollzogenen Griff vollendeten\nVerbrechens,\n\nII. Auch gegen den Rechtsfolgenausspruch bestehen\nkeine durchgreifenden Bedenken. -\n\n1. Zwar ist die Annahme, daß der Angeklagte die Tat\nim Sinne von § 48 StGB 1975 (§ 17 StGB aF) im Rückfall.\nbegangen habe, unzutreffend; denn wegen der ersten der\nbeiden einschlägigen Straftaten wurde gegen ihn auf Jugendarrest erkannt, also auf ein Zuchtmittel, das nach der\nausdrücklichen Vorschrift des § 13 Abs. 3 JCG nicht die\nRechtswirkung einer Strafe besitzt und aus diesem Grunde\nauch nicht als Verurteilung zu Strafe nach § 48 Abs. 1\nStGB gewertet werden darf. Dieser Mangel hat sich jedoch\nnicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, weil die\nMinderung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB\n1975 unabhängig davon, ob von einer Mindeststrafe von\ndrei Monaten gemäß § 178 Abs. 2 StGB oder von sechs\n\n14\n\n-5_\n\nMonaten gemäß § 48 Abs. 1 StGB auszugehen war, zum gesetzlichen Mindestmaß der Freiheitsstrafe gemäß § 38\nAbs. 2 StGB 1975 (ein Monat) führt. Andererseits kam\nbei Anwendung des seit dem 1. Januar 1973 geltenden\nRechts eine doppelte Minderung nach § 49 StGB 1975 nicht\nin Betracht, weil nach § 50 StGB 1975 ein Umstand, der\nallein oder mit anderen Umständen die Annahme eines\nminderschweren Falles begründet und zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 StGB\nist, nur einmal berücksichtigt werden darf. Da das Landgericht einen minderschweren Fall nach § 178 Abs. 2\nStGB u.a. angenommen hat, \"weil die sexuellen Handlungen\nnoch nicht besonders intensiv waren und der Angeklagte\nerheblich unter Alkoholeinfluß stand\", hat es hier Umstände herangezogen, die sowohl für die Strafmilderung\ngemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB 1975 wie für die\nStrafmilderung nach § 8§ 21, 49 Abs. 1 StGB 1975 bedeutsam waren, so daß sich die Frage stellt, ob nach § 50\nStGB 1975 nicht überhaupt Jegliche Strafmilderung nach\n§ 49 StGB 1975 ausgeschlossen wäre. Indessen kann dies\ndahinstehen, weil der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist. Endlich ist auch eine Benachteiligung des\nAngeklagten dadurch auszuschließen, daß die Strafkammer\nfür das alte Recht von einen Strafrahmen von eineinhalb\nMonaten bis fünf Jahre ausgegangen ist, obwohl hier bei\nzulässiger doppelter Minderung nach altem Recht statt\nder Mindeststrafe von drei Monaten eine Mindeststrafe\nvon fünf Tagen möglich gewesen wäre (§§ 18 Abs. 2, 4\nAbs, 2 StGB aF). Das Ausgehen der Strafkammer von einem\nStrafrahmen von einem Monat bis zu drei Jahren neun\nMonaten statt von einem Strafrahmen zwischen fünf Tagen\nund fünf Jahren kann sich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.\n\n- 6 -\n\n2. Schließlich bestehen auch keine durchgreifenden\nBedenken dagegen, daß die Strafkammer die Unterbringung\ndes Angeklagten in einem psychiatrischen; Krankenhaus\ngemäß § 65 StGB und die Vollziehung der Unterbringung\nvor der Strafe angeordnet hat. Bedenklich ist insofern,\ndaß die Strafkammer bei der Erörterung der Strafmilderung\nnach § 21 StGB 1975 sich der Wendung bedient, es sei\nnicht auszuschließen, daß der Angeklagte aufgrund seiner\ngeringen Intelligenz in Verbindung mit dem vor der Tat\ngetrunkenen Alkohol in seiner Fähigkeit, das Unerlaubte\nder Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln,\nerheblich eingeschränkt war. Das könnte dahin zu verstehen sein, daß sie die verminderte Schuldfähigkeit des\nAngeklagten gemäß § 21 StGB nicht für sicher gegeben\nhielt, wie es für die Anordnung nach § 63 StGB erforderlich ist. Indessen ergeben die Ausführungen des Urteils\nim übrigen zweifelsfrei, daß es sich auch hier nur um\nein Vergreifen im Ausdruck handeln kann und daß die\nStrafkammer sich in Wirklichkeit vom Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen des § 21 StGB überzeugt hat.\n\nZu der Frage, in welchen Grenzen verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge von Alkoholgenuß Grundlage\nfür eine Unterbringung sein kann (vgl. BGHSt 7, 35;\n\n10, 353), hat sich das Landgericht nicht geäußert. Insofern ergeben die Feststellungen mit hinreichender\nDeutlichkeit, daß die zusätzlich durch den Alkoholgenuß\nbedingte verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten\nauf der Grundlage seines krankhaften Geisteszustandes\ngegeben und beides eng miteinander verknüpft war. Seine\ngeringen Hemmungen gegenüber dem Bedürfnis nach Lustgewinn äußern sich auch in seiner Bereitwilligkeit\n\nzur Aufnahme von Alkohol, was dann zum weiteren Abbau\n\nYaha\n\n- 7.-\n\nseiner Hemmungen bei sexuell bedingten Angriffen auf\nandere Personen führt. In Fällen dieser Art rechtfertigt auch verminderte Zurechnungsfähigkeit bei\nAlkoholgenuß die Anwendung des § 63 StGB 1975,\n\nSchumacher Willms Baumgarten\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-23/2-str-283-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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