{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-07-23_2_StR_233_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-07-23","aktenzeichen":"2 StR 233/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"m\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 233/75 URTEIL\n2479\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rohrmeister Gerfried Pp GE 25: HE,\ndort geboren am 0] 1948,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. Juli 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Willms\nBaumgarten\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Gottwald\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär Wiedmann\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Schwurgerichts\nbei dem Landgericht in Frankfurt/Main vom\n\n4. Oktober 1974 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n719\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte versetzte im Laufe einer tätlichen\nAuseinandersetzung seinem Schwiegervater mit einem Messer\neinen Stich in den Unterleib. Der Verletzte starb im\nKrankenhaus an einer auf den Stich zurückzuführenden\nLungenembolie. Das Schwurgericht hat den Angeklagten\nwegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr mit bedingter Strafaussetzung verurteilt. Die\nRevisinnen des Angeklagten und der Nebenklägerin bleiben\nerfolglos.\n\nI. Die Revision des Angeklagten\n\n1. Verfahrensrügen\n\na) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mußte.\nsich dem Schwurgericht nicht aufdrängen, von Amts wegen\nein psychiatrisches Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat einzuholen,\nDie Erregung des geistig gesunden Angeklagten, die ganz\nnatürlich im Zusammenhang mit dem Kampfgeschehen und dem\nVorangegangenen stand, gab noch keinen Anhaltspunkt dafür, daß er infolgedessen wegen einer krankhaften seelischen Störung oder einer tiefgreifenden Bewußtseinstrübung\nzurechnungsunfähig oder vermindert zurechnungsfähig gewesen sein könnte (§§ 20, 21 StGB).\n\nb) Das Schwurgericht hat den Hilfsbeweisamtrag der\nVerteidigung abgelehnt, ein nervenärztliches Gutachten\ndarüber einzuholen, daß der tödliche Stich möglicherweise nicht durch bewußtes Handeln, sondern durch eine\n\nReflexbewegung verursacht worden ist. Gegen die Ablehnung des Antrages ist im Ergebnis nichts einzuwenden, weil das Schwurgericht in Übereinstimmung mit\ndem gerichtsmedizinischen Sachverständigen bereits\nnach den festgestellten Umständen rechtsfehlerfrei\neine bloße Reflexbewegung ausgeschlossen hat.\n\n2. Die Sachrüge\n\na) Die Feststellungen tragen die Annahme des\nSchwurgerichts, daß der in einer Notwehrlage befindliche Angeklagte mit seiner Tat fahrlässig über die\nerforderliche Abwehr hinausgegangen ist.\n\nIm Kampf ohne Waffen hatte sich der Angeklagte\nseinem Schwiegervater als ebenbürtig erwiesen. Er\nhatte ihn in die Küche zurückgedrängt. Ein sofortiger\nneuer Angriff konnte jedoch erwartet werden. Nun gewann der Angeklagte durch Ergreifen des Messers klar\ndie Überlegenheit. Er hatte die Möglichkeit, unter\nZurücktreten in den Flur seinen Gegner mit gezücktem\nMesser zu warnen. In dieser Stellung hätte er die Reaktion seines Schwiegervaters, der ja nicht sein Todfeind war, ohne größere Gefährdung abwarten können.\nSeine Tat ist somit nicht durch Notwehr gerechtfertigt.\nDie Feststellung des Schwurgerichts, daß er diese ganz\nnahe liegende Möglichkeit hätte erkennen und von sofortigem Zustechen deshalb absehen missen, ist fehlerfrei.\n\nFür die Schuldfeststellung kommt es nicht darauf\nan, ob der Angeklagte hätte besondere Rücksicht nehmen\nmüssen, weil er den Angriff durch sein Verhalten mit-\n\nverursacht hatte und der Gegner ein naher Angehöriger\nwar.\n\nb) Zutreffend stellt das Schwurgericht fest, daß\nder Angeklagte den Tod des Opfers verschuldet hat.\n\nDer Tod durch eine Lungenembolie war eine nicht\ngänzlich außerhalb der Erfahrung liegende Folge des\nMesserstiches. Ob diese Folge häufig eintritt, ist\nunerheblich. Die Voraussicht des Angeklagten brauchte\nsich nicht auf die - regelmäßig nur dem Arzt bekannten\n- physischen Vorgänge zu erstrecken, die schließlich dan\nTod herbeiführen konnten (ständige Rechtsprechung z.B.\nBGH Urteil vom 20. Oktober 1965 - 2 StR 366/65 - bei\nDallinger MDR 1966, 198). Vielmehr genüge es, daß der Angeklagte sich den Tod des Verletzten als mögliche Folge\nseines Handelns, also des wuchtigen Messerstiches in\nden Leib, vorstellen konnte. Das aber ist jedem Menschen\nmit durchschnittlicher Intelligenz möglich. Daß der Angeklagte nicht minderbegabt ist, ergibt sich aus seinem\nWerdegang.\n\nc) Auch die Strafzumessungsgründe sind fehlerfrei.\nHierzu ist nur folgendes zu bemerken:\n\nDas die Schlägerei unmittelbar auslösende Vorgehen\ndes Angeklagten diente nicht der Verhinderung weiterer\nBeleidigungen (Ehrennotwehr), sondern war eine Gegenaggression. Unter diesen Umständen durfte seine Tat\nals schwererwiegend angesehen werden. Dasselbe gilt\nfür den Umstand, daß der Angeklagte ein Familienleben\nzerstört und der Witwe des Opfers die Existenzgrundlage entzogen hat. Die offensichtlich lebensgefährden-\n\nHZ\n\nde Heftigkeit des Messerstiches ist ebenfalls ein\nzulässiger Strafschärfungsgrund.\n\nd) Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf\ndie allgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nII. Die Revision der Nebenklägerin\n\nDiese Revision erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterlichen Feststellungen, Den\nUrteilsgründen ist kein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten zu entnehmen.\n\nSchumacher willms Baumgarten\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-23/2-str-233-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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