{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-07-23_2_StR_142_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-07-23","aktenzeichen":"2 StR 142/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"y'v\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 142/75 URTEIL\n23.7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Gastwirtin Uta Mathilde S EEE zus 1. ,\ndort geboren am EB 19.7,\n\nwegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen das Opiumgesetz\n\n„H\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. Juli 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Wilns,\nBaumgarten,\nDr. Meyer,\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär (EEEEB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 13. April 1973 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe\nzu einem Vergehen nach §§ 1, 3, 10 Abs. 1 Nr. 1 Opiungesetz aF, 49 StGB zu einer Geldstrafe von 1.000,-- DM\nverurteilt. Ihre Revision, mit der sie das Verfahren\nbeanstandet und die allgemeine Sachrüge erhebt, hat Erfolg, soweit die Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO gerügt wird.\n\nDer Angeklagten war in der zugelassenen Anklage\nder Erwerb von Stoffen i.S. des § 1 Opiumgesetz ohne\ndie nach § 3 des Gesetzes erforderliche Erlaubnis zur\nLast gelegt worden. Der Tatrichter hat sie der Beihilfe\nzum Handeltreiben mit Haschisch für schuldig befunden\n(UA S. 4). Auf diese Veränderung ist die Angeklagte\nausweislich der Sitzungsniederschrift nicht hingewiesen worden.\n\nDurch den Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO soll der\nAngeklagte vor Überraschungen geschützt und ihm Gelegenheit gegeben werden, sich gegenüber einem neuen\nVorwurf zu verteidigen (BGHSt 2, 373). Dieser Hinweis\nerscheint auch dann geboten, wenn wegen einer andersartigen Begehungsweise desselben Strafgesetzes verurteilt werden soll (BGHSt 2, 371; BGHSt 23, 95) oder\nein Wechsel in der Teilnahmeform in Betracht kommt\n(BGH NJUW 52, 1385; BGHSt 11, 19). Beides liegt hier vor.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, inwieweit unter den\nin § 10 Abs. 1 Ziff 1 Opiumgesetz aF bzw. § 11 Abs. 1\nziff. 1 BetMG angeführten zahlreichen Begehungsarten\n\nauch solche zu finden sind, die einander in ihrem Wesen\ngleichen und daher als auswechselbare Erscheinungsformen\nder gleichen Straftat gelten können. Der Erwerb von\nBetäubungsmitteln zum Konsum einerseits und das Handeltreiben mit ihnen andererseits jedenfalls sind nicht\nwesensgleiche Straftatbestände, sondern unterscheiden\nsich nach ihren Merkmalen erheblich. Mit Recht führt\ndie Revision aus, daß das Handeltreiben mit Haschisch\nin seinem Unrechtsgehalt weitaus höher einzustufen ist\nals der Erwerb dieses Mittels zum Konsum. Entsprechend\nunterschiedlich ist auch die innere Einstellung des\nTäters, Zudem ist das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gegenüber dem Erwerb der umfassendere Begriff.\nDer Übergang von der Begehungsform des Erwerbs zur\nBegehungsform des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nkann somit zu einer Änderung der Verteidigung der Angeklagten führen. Ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO war\ndeshalb im vorliegenden Falle geboten. Dasselbe gilt\nfür den Wechsel von der Täterschaft zur Teilnahme in\nder Form der Beihilfe.\n\nDer Verfahrensmangel zwingt zur Aufhebung des\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache, da nicht\nausgeschlossen werden kann, daß das Urteil auf ihm\nberuht. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, ist\n\n-5.\n\nder Verteidiger in seinem Plädoyer wohl auf Beihilfe zum\nErwerb, nicht aber auf eine solche zum Handeltreiben mit\nHaschisch eingegangen.\n\nSchumacher Willms Baumgarten\nMeyer Buddenberg\n\nBi","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-23/2-str-142-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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