{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-07-02_2_StR_254_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-07-02","aktenzeichen":"2 StR 254/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"=\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 254/75 URTEIL\n\n2I2r7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chemiearbeiter Hans Rudolf N ee wi» |}\ngeboren am EEE 19:7 in DEE, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Juli 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht Dr. m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. um aus WERE\nals Verteidiger für den Angeklagten,\n\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nin Köln vom 26. November 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nSchwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nan seiner Ehefrau zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte\ndas Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel führt auf die Sachbeschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nZutreffend geht das Schwurgericht bei der rechtlichen Würdigung des Tatgeschehens von dem durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsatz\naus, wonach als niedrig im Sinne von § 211 StGB die Beweggründe des Täters zu betrachten sind, die nach allgemeiner\nsittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb\nbesonders verwerflich erscheinen. Rechtlich zu billigen\nist auch die weitere Auffassung des Schwurgerichts, daß\neine Tötung aus Wut und Enttäuschung über verweigerten\nGeschlechtsverkehr diese Merkmale erfüllen kann.\n\nDer Senat vermag dem Urteil indessen nicht zuverlässig\nzu entnehmen, ob der Schuldspruch auf der gebotenen erschöpfenden Erfassung des Sachverhalts beruht. Bei der\nWertung der Beweggründe des Täters sind die gesamten Tatumstände in Betracht zu ziehen; dabei kann auch das Verhältnis zwischen dem Anlaß zur Tat und dem gewollten Erfolg von Bedeutung sein (BGH GA 1968, 53). Hierzu fehlen Darlegungen im Urteil, die dem Revisionsgericht eine rechtliche\nNachprüfung ermöglichen,\n\nZwar stellt das Schwurgericht fest, der Angeklagte\nhabe seine Ehefrau, die ein noch nicht rechtskräftiges\nScheidungsurteil erlangt hatte, allein aus Wut und Enttäuschung darüber erwürgt, daß sie entgegen früherer Absprache am Tattage und weiterhin nicht mehr geschlechtlich mit ihm verkehren wollte. Es enthält sich jedoch\neiner Mitteilung der Gründe, die ihm seine Überzeugung\nzur Motivlage vermittelt haben. Dazu bestand aber Anlaß.\n\nDie Ehefrau hatte zunächst in den vom Angeklagten\ngewünschten Geschlechtsverkehr - wie früher üblich - ein\ngewilligt und sich entkleidet. Dann lehnte sie den Verkel\nJedoch plötzlich ab und wollte sich selbst befriedigen.\nAuf entsprechende Frage des Angeklagten antwortete sie,\nsie wünsche keine Schwangerschaft; sie wolle mit ihm\nnicht mehr verkehren, da sie einen anderen habe, der \"es\nbesser könne\"; und sie wolle mit keinem \"Hampelmann\" ver.\nkehren.\n\nAngesichts dessen lag es nahe, eine Ursache für die\nanschließende Tötungshandlung des Angeklagten nicht nur :\nentgangenen Geschlechtsgenuß, sondern auch im Verhalten «\nEhefrau, insbesondere den ihm zugefügten Kränkungen zu st\nHätte der Angeklagte aber aus einem Motivbündel heraus\ngehandelt, so wäre es geboten gewesen, das Gewicht der\neinzelnen Beweggründe abzuschätzen und einer Würdigung\nnach den durch § 211 StGB gebotenen Gesichtspunkten zu\nunterziehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die\nAbwägung zu einem anderen Urteil geführt hätte. Daher\n\nleTl.\n\ndrängten sich Erörterungen hierüber auf. Ihr Fehlen\nstellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, der zur\n\nAufhebung des Urteils nötigt.\n\nSchumacher willms Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-02/2-str-254-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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