{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-07-02_2_StR_243_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-07-02","aktenzeichen":"2 StR 243/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 243/75 URTEIL\nIIIf\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Rudolf Heinz F EEEEEB aus JGEEEEEEEEEEEED\nb. VB, geboren am EEE 1927 in zu\n\nwegen versuchter Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Juli 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willns\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt CB in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär Es\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Marburg/Lahn\nvom 5. November 1974 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen hierzu aufgehoben. In\ndiesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte drohte im August 1973 der Geschäftsleitung eines Kaufhauses schriftlich an, \"irgendwann in\ndiesem Sommer\" das Kaufhaus \"durch ca. 30 elektronisch\nzündende Thermitsätze in Brand zu setzen\", falls nicht\nfür ihn an einem bestimmten Ort 100 000.- DM in gebrauchten 50.- und 100.- DM-Scheinen hinterlegt würden. Er hatte\nnicht die Absicht, diese Drohung in die Tat umzusetzen,\n\nDie Geschäftsleitung ließ, um Zeit zu gewinnen, an\nder vom Angeklagten bestimmten Stelle ein Antwortschreiben niederlegen, in dem sie um andere Übergabebedingungen\nbat. Einige Wochen später richtete der Angeklagte an sie\nein zweites Schreiben, in dem er unter Aufrechterhaltung\nseiner Drohung die geforderte Summe um ein Viertel ermäßBigte und einen neuen Übergabeort bezeichnete. Beim Versuch, das Geld dort abzuholen, wurde er festgenommen.\n\nII, Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung (§§ 253, 43 StGB) zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision,\nmit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Prüfung des Schuldspruchs ergibt keinen den\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Insoweit erhebt\nauch die Revision keine im einzelnen begründeten Einwendungen. Eu\n\n2. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben, weil gegen mehrere der von der Strafkamnmer herangezogenen Strafschärfungsgründe durchgreifende Bedenken bestehen.\n\nSo legt die Strafkammer dem Angeklagten ohne nähere\nErläuterung \"die egoistischen Beweggründe\" zur Last,\n\"die sein Handeln bestimmten\" (UA S. 10); das kann den\nVerdacht begründen, daß sie die Bereicherungsabsicht\ndes Angeklagten, also ein Tatbestandsmerkmal des § 253 StG\nbei der Strafzumessung noch einmal verwertet und dadurch\ngegen § 13 Abs. 3 StGB aF (jetzt § 46 Abs. 3 StGB 1975)\nverstoßen hat. Ebenfalls auf Seite 10UA begründet sie\ndie Ablehnung einer Strafmilderung nach § 44 Abs. 3 StGB\naF unter anderem mit der Erwägung, daß der Angeklagte durc\nsein weiteres Schreiben bei der Geschäftsleitung des Kaufhauses große Bestürzung hervorgerufen und die Geschäftslei\ntung \"zur Einschaltung der Kriminalpolizei veranlaßt\" habe\nin nicht lösbarem Widerspruch hierzu ist aber auf Seite 4\nUA festgestellt, daß die Firma schon nach Erhalt des erste\nDrohbriefes die Polizei einschaltete. Schließlich ist es\nmit der Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe\n\"ein erhebliches Maß an Hartnäckigkeit\" erkennen lassen\nund \"eine besonders hohe verbrecherische Intensität entfaltet\", nicht vereinbar, daß dieser den Auswirkungen seines ersten Briefes aus Angst zunächst überhaupt keine Beachtung schenkte, nicht einmal den angegebenen Hinterlegun\nort des geforderten Geldes überwachte, und erst mehrere Wo\nchen später und dann noch höchst dilletantisch und mit ver\nminderter Forderung seinen ursprünglichen Plan weiterverfolgte (UA S. ha, 5).\n\nDer Senat kann nicht mit letzter Sicherheit ausschli\nBen, daß die angeführten Erwägungen einzeln oder doch in\n\nihrer Gesamtheit die Strafhöhe zu Ungunsten des Ange-\n\nklagten beeinflußt haben. Dies zwingt zur Aufhebung des\nUrteils im Strafausspruch.\n\nSchumacher wWillms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-02/2-str-243-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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