{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-06-27_2_StR_261_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-06-27","aktenzeichen":"2 StR 261/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n17\n\n2 StR 261/75 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Transportunternehmer Rolf Helmut P EB aus\n\nMEE-MoOE, geboren am EEE 1949 in Ogmmmuumiim,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPpo beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\n1. das Verfahren gegen ihn in den Fällen II 7\nund 10 der Urteilsgründe eingestellt,\n\n2. das Urteil des Landgerichts in Mainz vom\n13. August 1974, soweit es ihn betrifft,\nim gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Verfahren im Falle II 7 der Urteilsgründe war\neinzustellen, weil es sich um einen Haus- und Familiendiebstahl nach § 247 StGB alter und neuer Fassung i.V.n.\n§ 52 Abs. 2 StGB af, § 11 Abs. 1 Nr. 1 a StGB nF handelt\nund es an dem mithin erforderlichen Strafantrag fehlt.\nIm Falle II 10 der Urteilsgründe ist die Einstellung erforderlich, weil der Angeklagte nur geringwertige Sachen\nim Sinne des § 248 a StGB gestohlen hat und weder Straf-\n\nantrag gestellt worden ist, noch die Strafverfolgungsbehörde ein öffentliches Interesse an der Strafverfol-\n\ngung bejaht hat. Das hat die Aufhebung des Ausspruchs\nüber die Gesamtstrafe zur Folge.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben. Der gesamte Strafausspruch war\nJedoch aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, daß die\nVerurteilung in den Fällen II 7 und 10 der Urteilsgründe\nsich auf die sonstigen Einzelstrafen ausgewirkt hat.\n\nWillms Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-27/2-str-261-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-27/2-str-261-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:11.965900+00:00"}}