{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-06-27_2_StR_153_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-06-27","aktenzeichen":"2 StR 153/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 153/73 BESCHLUSS\n22.6\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden technischen Regierungsinspektor Alfred L iEEE>\naus KOEEEEB, geboren an WW. ED 1932 in Cm,\n\nwegen Untreue\n\ner\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n27. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Trier\n\nvom 15. Dezember 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden ist. In diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die\nFeststellungen zur inneren Tatseite reichen nicht aus,\num die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue (§ 266 StGB)\nzu rechtfertigen. |\n\nDie Strafkammer bejaht bedingten Vorsatz des Angeklagten, weil er der Bundeswehr gehörende Gegenstände unzulässig an Dritte herausgegeben und es dabei, \"obwohl er Bedenken hatte, nicht für nötig befunden hat, die ihm zugänglichen Unterlagen einzusehen\"; er habe \"somit\" eine Schädigung der Bundeswehr billigend in Kauf genommen (UA S. 19).\nDiese Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken:\nDie dem Angeklagten vorgeworfene Unterlassung deutet nicht,\nwovon die Strafkammer nach dem Wortlaut der Urteilsgründe\nausgeht, notwendig auf (bedingten) Vorsatz des Angeklagten\nhin. Sie kann ebenso für ein bewußt fahrlässiges Verhal-\n\nten sprechen, das hier vor allem deshalb naheliegen\nkönnte, weil dem Angeklagten nach den Feststellungen\njegliche Absicht persönlicher Bereicherung fehlte. Das\nhat die Strafkammer möglicherweise übersehen, jedenfalls im Urteil nicht erörtert. Fahrlässige Untreue ist\nnicht strafbar.\n\nWillms Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-27/2-str-153-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-27/2-str-153-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:11.949498+00:00"}}