{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-06-25_2_StR_647_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-06-25","aktenzeichen":"2 StR 647/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 647/74 URTEIL\nSTE. >7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Taxifahrer Rainer Franz Peter Ge aus Ne T ii,\ngeboren am ie 19.7 in sw,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ie -E aus a Wa\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte gm\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Januar 197\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Hehlerei wegfällt,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer.\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechtswegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Hehlerei in Tateinheit mit einem\nVergehen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, wegen Vergehens gemäß §§ 26\nAbs. 1 Nr. 2 Reichswaffengesetz, 53 Abs. 3 Nr. 1 b Waffengesetz sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der\n\ner die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt,\nhat teilweise Erfolg.\n\n1. Der Beschwerdeführer sieht zu Unrecht eine Verletzung des § 251 StPO darin, daß das Protokoll über die\npolizeiliche Vernehmung der Zeugin E@Pin der Hauptverhandlung als Beweismittel verlesen worden ist. Hierzu war\ndie Strafkammer berechtigt, weil sie, wie sich aus der\nSitzungsniederschrift ergibt, zuvor alle zumutbaren Möglichkeiten, den Aufenthalt der Zeugin zu ermitteln, ausgeschöpft hatte.\n\n2. Jedoch wird die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei nach jetzt geltendem Recht durch die Feststellungen nicht getragen.\n\nZur inneren Tatseite stellt die Strafkammer fest, daß\nder Angeklagte auch in Vorteilsabsicht gehandelt hat. \"Der\nVorteil, der kein Vermögensvorteil sein muß, bestand für\nihn darin, daß er nach seinem Belieben über die Waffe verfügen konnte\" (Bl. 14 UA). Nach der seit 1. Januar 1975\ngeltenden Fassung des § 259 StGB wird jedoch die Absicht\n\nder Bereicherung, also der Erlangung eines Vermögensvorteils verlangt.\n\nAllerdings bewirkt die Erlangung der tatsächlichen\nGewalt und der alleinigen Verfügungsmacht über eine Sache\nvon Vermögenswert -— also der Erwerb des Eigenbesitzes\ndaran - stets einen Vermögenszugang. Ob dieser auch ein\nVermögensvorteil im Sinne einer Bereicherung ist, hängt\nnach allgemeinen Grundsätzen jedoch davon ab, daß kein\noder nur ein geringerwertiger Vermögensabgang gegenübersteht. Bei Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung kann nicht von einem Vermögensvorteil gesprochen\nwerden. Das hat schon für den Begriff des Vorteils nach\n\nder früheren Fassung des § 259 StGB gegolten (BGH GA 1969,\n62 mit Nachweisen).\n\nOb die Gegenleistung zumindest gleichwertig ist,\nmuß unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung\neinen Vermögensvorteil auch dann angenommen, wenn aufgrund\neines erschlichenen Bezugsscheins rationierte Waren zum\nfestgesetzten Höchstpreis erworben werden, weil dieser\n\"regelmäßig hinter dem Gebrauchswert zurückbleibt, wenn\nRationierung hinzutritt\" (RGSt 50, 277). Der erhöhte Gebrauchswert würde in solchen Fällen nach heutigem Sprachgebrauch dem Schwarzmarktpreis entsprechen. Der Senat tritt\ndieser auf den Vermögenswert im rein wirtschaftlichen Sinn\nabstellenden Auffassung bei.\n\nDie Ermittlung von Werten im illegalen Geschäft\nkann gelegentlich allerdings sehr schwierig sein. Hinzu\nkommt, daß auch Art und Höhe der Gegenleistung nicht immer bekannt sind. Im Falle der Hehlerei wird die Prüfung\nJedoch dadurch erleichtert, daß der Preis, welchen der\n\nden unrechtmäßigen Vorerwerb kennende Erwerber zahlt,\n\n- also der Hehlerpreis - in aller Regel unter dem Wert\nauf dem (legalen oder illegalen) Markt liegen wird. Ob\nhieraus ein für die Beweiswürdigung wesentlicher Erfahrungssatz herzuleiten ist, kann hier jedoch dahinstehen,\nda dieser jedenfalls für den Erwerb der Maschinenpistole\nim vorliegenden Fall nicht gelten könnte.\n\nSolche Waffen im illegalen Handel sind meistens\ndurch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erlangt\n(§ 259 StGB). Der ungenehmigte Erwerb von Kriegswaffen\nist ferner ebenso strafbar wie die Hehlerei daran. Dem Erwerber wird es deshalb in der Regel gleichgültig sein, ob\ndie Waffe gestohlen ist oder nicht. Der Preis wird hierdurch gewöhnlich kaum beeinflußt. Der Fall, daß der Erwerber die Ware zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben hat, liegt nach den Feststellungen hier nicht vor.\n\nDa im vorliegenden Fall mangels geeigneter Beweismittel nicht mehr festgestellt werden kann, daß der wirtschaftliche Wert der Maschinenpistole das mögliche Entgelt\nübersteigt, muß die Verurteilung wegen Hehlerei wegfallen.\n\nDas hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur\nFolge.\n\n3. Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die\nSachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben.\n\nÜber die Einziehung der Waffen nebst Munition muß\nerneut befunden werden.\n\nSchumacher Müller Baumgarten\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-25/2-str-647-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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