{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-06-25_2_StR_28_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-06-25","aktenzeichen":"2 StR 28/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 28/75 URTEIL\n\nUNE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chemiearbeiter Alois N iii aus Rein ,\ngeboren am UEEEEEEEEE> 1935 ir Dem / NETT\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\n\nBuddenberg\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt um\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte u»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n7. Juni 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten sexuellen\nMißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt\nworden. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt\nzur Aufhebung des Urteils.\n\n1. Mit Recht macht er geltend, daß die Strafkamnmer\nseinem Hilfsbeweisamtrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über seinen \"geistigen Zustand während\nseiner Alkoholikerzeit vor dem 30.5.1972\" hätte entsprechen müssen. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, zwar könne die Einlassung des Angeklagten, daß er die Verfehlungen an seiner Tochter unter\ndem Einfluß von Alkohol begangen habe, nicht widerlegt\nwerden, da er sich von Mitte bis Ende 1972 in einer Entziehungsanstalt befunden habe; jedoch sei es, das Landgericht, sachkundig genug, um zu beurteilen, daß bei dem\nAngeklagten in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB aF zu den Tatzeiten\nnicht vorgelegen hätten; denn er sei \"zielbewußt seinem\ngeschlechtlichen Begehren nachgekommen\" und habe \"in jedem Falle die günstige Gelegenheit, nämlich die Abwesenheit seiner Familienangehörigen, insbesondere seiner Ehefrau, ausgenutzt\" (S, 8 UA). Gegen diese Entscheidung bestehen rechtliche Bedenken. Wenn auch die Beurteilung des\nAlkoholeinflusses zu den täglichen Aufgaben des Tatrichters gehört, so bedurfte es hier doch aus besonderen Grün-\n\nden der Beiziehung eines Sachverständigen. In einem gegen den Angeklagten wegen einer anderen Straftat durchgeführten Strafverfahren (11 Ls 42/67 (80) Schöffengericht\nOpladen) gelangte der Sachverständige im Jahr 1969 zu\ndem Ergebnis, daß Auffälligkeiten im Elektroencephalogramnm\ndarauf hinweisen würden, daß der Angeklagte durch einen\n1964 erlittenen Unfall nicht nur eine Gehirnerschütterung,\nsondern darüber hinaus eine Schädigung des zentralen Nervensystems erlitten habe, und \"eine unvorhersehbare und\nungewöhnliche Alkoholeinwirkung nicht ausgeschlossen werden\" könne. Ein anderer Sachverständiger, der in einer\nweiteren Strafsache (Hö 9 a Cs 151/74 Amtsgericht Frankfurt (Main) - Höchst), die den Angeklagten betraf, gehört\nwurde, führte aus, daß beim Angeklagten \"möglicherweise\nwegen jahrelangen Trinkens bereits eine Alkoholunverträglichkeit aufgetreten sein\" könne (Gutachten Prof. Dr.\nGEB von 28. Februar 1975). Diesem letzteren Strafverfahren lag ein vom Angeklagten am 24. November 1973 verursachter Verkehrsunfall zugrunde, der bei ihm zu außerordentlichen Schockwirkungen und zu einer so starken depressiven Verstimmung (ernsthafte Selbstmordäußerungen)\nführte, daß seine einstweilige Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde. Ebenfalls\nwegen Selbstmordgefahr mußte er während seiner Untersuchungshaft am 13. Februar 1974 in eine Beruhigungszelle\nverlegt werden. Wenn auch nicht alle diese Umstände der\nStrafkammer bereits bei ihrer Entscheidung bekannt waren,\nso hätte sie doch wegen der ihr schon damals zur Kenntnis gelangten Tatsachen nicht auf die Anhörung eines Sachverständigen verzichten dürfen. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.\n\n2. Bei der erneuten Entscheidung wird das Landgericht, wenn es wiederum zu cn gleichen Feststellungen gelangt, zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen einer fort- |\ngesetzten Handlung wirklich gegeben sind. Bedenken be-Stehen hier gegen die Annahme eines Gesamtvorsatzes. Ein\nsolcher fehlt im Falle sexueller Handlungen mit demselben\nOpfer über längere Zeiträume hinweg nicht selten (vgl.\n\nBGH GA 1972, 125 f). Dabei ist zu beachten, daß eine auf\neigener Sinnlust beruhende sexuelle Handlung regelmäßig\nnicht einem früheren, auf künftige Begehung gleichartiger\nTaten gerichteten Entschluß entspringt (Gesamtvorsatz),\nsondern weit eher der plötzlichen Eingebung des Geschlechtstriebs, also ihrem Wesen nach einer Augenblicksregung.\nEine Kette solcher Augenblickstaten steht selbst dann\nnicht in Fortsetzungszusammenhang, wenn diese auf einen\ninneren Hang des Täters zurückgehen (BGHSt 2, 163, 167 f).\nZweifel ergeben sich im vorliegenden Fall vor allem auch\nwegen des zum Teil erheblichen zeitlichen Abstandes zwischen den einzelnen Taten. Der Prüfung des Gesamtvorsatzes\nkommt hier besondere Bedeutung zu, weil die Strafverfolgung zumindest bezüglich des vom Landgericht im Fall II 1\nder Urteilsgründe angenommenen Vergehens nach 8 174 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB verjährt ist, sofern dieser Fall nicht vom\nGesamtvorsatz mitumfaßt wird.\n\nSchumacher Müller Baumgarten\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-25/2-str-28-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-25/2-str-28-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:11.891393+00:00"}}