{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-06-25_2_StR_107_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-06-25","aktenzeichen":"2 StR 107/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 107/75 URTEIL\n\nLEE FE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Wolfgang Rudolf SWWW, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1938 in Wem, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. die Hausfrau Katharina CeEEEEEEEEEE>, geborene Kon,\ngeschiedene B aus Mi geboren am > 1934 in\nAS,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Em\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte u»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Sg\nwird das Urteil des Landgerichts in Köln\nvom 9. September 1974 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.\n\nII. Auf die Revision der Angeklagten Ou»\nwird das Urteil\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß sie\nnicht des schweren Raubes, sondern des\n(einfachen) Raubes schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch gegen sie mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten Gierlings wird verworfen.\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt.\n\nI. Die Revision des Angeklagten SGB\n\nDie Revision greift mit der Besetzungsrüge durch\n(§ 338 Nr. 1 StPO). Der Vorsitzende befreite den Hilfsschöffen O@WM am Freitag, den 6. September 1974, (fehlerfrei) von der Teilnahme an der Hauptverhandlung am Montag,\nden 9. September 1974, 9,15 Uhr. Zugleich ordnete er die\nLadung der an nächster Stelle stehenden Hilfsschöffin\nVe an. Der Justizwachtmeister begab sich deshalb am\nselben Tage zur Wohnung der am Gerichtsort ansässigen Hilfsschöffin, traf sie jedoch nicht an. Nach Mitteilung von\nHausnachbarn arbeitete sie bis zum Abend. Der Vorsitzende\nbefreite sie ebenfalls noch am selben Tage und bestellte\n\n=\n\n5\n\nden Hilfsschöffen Patzelt. Dieser nahm dann an der Hauptverhandlung teil.\n\nDer Vorsitzende hätte die Hilfsschöffin Oel nicht\nbefreien dürfen; denn sie war nicht unerreichbar. Da sie\nam Freitagabend zurückerwartet wurde, war bis zum Montag\nnoch ausreichend Zeit vorhanden, um sie, deren Fernsprechnummer in der Schöffenliste vermerkt war, - notfalls durch\ndie Polizei - von ihrer Heranziehung zu unterrichten. Auf\nAnfrage hat sie sich dahin geäußert, daß ihrer Tätigkeit\nals Hilfsschöffin am 9, September 1974 nichts im Wege gestanden hätte,\n\nDas Urteil gegen den Angeklagten Seel muß deshalb\naufgehoben werden.\n\nII. Die Revision der Angeklagten CE\n\nDie Revision rügt nur die Verletzung sachlichen Rechtes. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nDa der Qualifikationstatbestand des Raubes auf einer\nöffentlichen Straße seit 1. Januar 1975 weggefallen ist,\nhat der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert. Das\nhat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.\n\nDie weitere Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die Revision erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterlichen Feststellungen.\n\nnn\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hinge-\n\nwiesen, daß auch die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit nochmals zu prüfen ist.\n\nSchumacher Müller Baumgarten\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-25/2-str-107-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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