{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-06-13_2_StR_219_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-06-13","aktenzeichen":"2 StR 219/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 219/75 BESCHLUSS\n/ 3.65%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher und Schlosser Klaus-Peter W EEE»\naus BSP NEE, geboren an mn 1937 in BEE.\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\nN\n\nes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 1975\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI.\n\nIl.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 13. Februar 1975\n\n1. im Urteilsspruch dahin neu gefaßt, daß der\nAngeklagte wegen Diebstahls in vier schweren\nFällen (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, 17, 74 StGB aF)\nverurteilt ist,\n\n2. dahin geändert, daß vier Wochen der auf Grund\ndes Strafbefehls des Amtsgerichts in Stuttgart\nvom 13. September 1974 - B 8 Cs 793/74 - verbüßten Freiheitsstrafe auf die jetzt erkannte\nFreiheitsstrafe angerechnet werden.\n\nDer genannte Strafbefehl ist gegenstandslos, Ssoweit darin gegen den Angeklagten auf Freiheitsstrafe wegen Unterschlagung und eine Gesamtstrafe erkannt ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für\ndie Revisionsinstanz um ein Zehntel ermäßigt.\n\nGründe:\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler. Nur mit Rücksicht auf § 260\nAbs. 5 StPO war der Urteilsausspruch neu zu fassen. Dabei\nwaren die Vorschriften des alten Rechts anzuführen, da für\ndie Anwendung des StGB 1975 nach dessen § 2 kein Raum ist.\n\nIm übrigen ist folgende Änderung geboten: Entgegen\nder Ansicht der Strafkammer besteht, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 21. Mai 1975 zutreffend\nausführt, zwischen dem Diebstahl im Fall 3 der Urteilsgründe und der im Strafbefehl des Amtsgerichts in Stuttgart\nvom 13. September 1974 bezeichneten (vermeintlichen) Unterschlagung Tatidentität. Das hinderte die Strafkammer\nzwar nicht, jetzt - abweichend vom rechtskräftigen Strafbefehl - auf Diebstahl in einem schweren Fall zu erkennen\n(BVerfG NJW 1954, 69; BGHSt 3, 13, 15), muß dann aber zugleich dazu führen, daß vier Wochen der dort wegen Unterschlagung und Betrugs festgesetzten und verbüßten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Wochen auf die jetzt erkannte Freiheitsstrafe angerechnet werden; denn für die jetzt als\nDiebstahl in einem schweren Fall bestrafte Tat war im\nStrafbefehl auf eine Einzelstrafe von vier Wochen wegen\nUnterschlagung erkannt worden, die mit der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe in der Zeit vom 15. August bis zum 25. September 1974 voll verbüßt wurde (UA S. 5).\n\nwillms Kirchhof ‘Müller\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-13/2-str-219-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-13/2-str-219-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:11.710803+00:00"}}